MRT eines Körperteils ©UK NRW | BGW
Stand: 02/2019

PB Röntgen

In modernen radiologische Abteilungen werden neben den klassischen Röntgenaufnahmen auch Computertomographien und Mammographien erstellt.

Computertomographie (CT) ist letztlich ein Röntgenverfahren, bei dem mit einem beweglichen Strahler räumliche Aufnahmen (in Körperschnitten dargestellt) gemacht werden. Die Strahlendosis ist hierbei höher als beim normalen Röntgen.

Die Mammographie ist eine spezielle Aufnahmetechnik der weiblichen Brust und weicht in ihren baulichen Schutzmaßnahmen nicht vom normalen Röntgen ab.

In vielen radiologischen Abteilungen werden neben dem klassischen Anfertigen von Röntgenbildern, sowie der Durchleuchtung im Rahmen der Diagnostik auch Anwendungen der interventionellen Radiologie vorgenommen. Ferner findet ab einer Leistung von 100 kV auch Röntgentherapie (Bestrahlung) statt.

Die grundsätzlichen Anforderungen an die Räumlichkeiten, in denen diese Arbeiten durchgeführt werden, sind zunächst einmal gleich. Vor allem müssen sie den Gefährdungen durch Röntgenstrahlen beim Einsatz von Röntgeneinrichtungen begegnen.

Weitere Gefährdungen für das Personal sind:

  • Rückenbelastungen durch Lagern und Umlagern von Patienten,
  • Infektionsgefährdungen,
  • Gefährdungen durch Gefahrstoffe (Röntgenbildentwicklung).

In der DIN 6812: 2013-06 "Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV - Regeln für die Auslegung des baulichen Strahlenschutz", sind die Anforderungen an die Errichtung von Röntgenanlagen zur medizinischen Anwendung mit Nennspannungen bis 300 kV unter dem Aspekt der bautechnischen Anforderungen an die Räume solcher Röntgenanlagen aufgeführt. Sie gilt insbesondere für die Bemessung von bautechnischen Strahlenschutzvorkehrungen im Rahmen des ortsbezogenen Strahlenschutzes für Personen, die sich während des Betriebes dieser Röntgeneinrichtungen im Röntgenraum oder in benachbarten Bereichen aufhalten.

Schließlich benennt die DIN 6812 zusätzliche bautechnische Schutzvorkehrungen für Nennspannungen über 100 kV sowie speziell erforderliche Kennzeichnungen für Kontrollbereiche und für Therapieräume. Diese müssen auch durch entsprechende Türverschlüsse, die beim Öffnen der Tür die Strahlung unterbrechen, gesichert sein. Weitere Kennzeichnungen und Anforderungen speziell zur Brandbekämpfung sollen gemäß Strahlenschutzverordnung mit den zuständigen Landesbehörden und den Feuerwehren abgesprochen werden.

Da die bautechnischen Anforderungen an die Errichtung von Röntgenanlagen zur medizinischen Anwendung mit Nennspannungen bis 300 kV und die Bemessung von bautechnischen Strahlenschutzvorkehrungen im Rahmen des ortsbezogenen Strahlenschutzes bereits in der DIN 6812 geregelt sind, wird hier nicht noch einmal im Detail darauf eingegangen.

Der Strahlenschutzbereich für eine Röntgenabteilung gliedert sich in den Überwachungsbereich, in dem Personen im Jahr einer effektiven Jahresdosis von mehr als 1 mSv ausgesetzt sein könnten, und dem Kontrollbereich, in dem diese mögliche Belastung mehr als 6 mSv beträgt. Nähere Angaben enthalten die DIN 6812 sowie die Röntgenverordnung.

Aus Infektionsschutzgründen müssen alle Möbel, Sitze und Auflagen feucht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Fußböden und Wände müssen fugendicht und desinfizierbar ausgeführt werden.

Für raumlufttechnische Anlagen ist DIN 1946-4: 2018-06 "Raumlufttechnik - Teil 4: Raumlufttechnische Anlagen in Gebäuden und Räumen des Gesundheitswesens" zu beachten.

Generelle Anforderungen an Materialien wie z. B. Beschaffenheit von Fußböden, Verglasungen, Beleuchtung und Lüftung finden Sie in den Baulichen Anforderungen.

Ebenso finden Sie in Funktionsbereiche Hinweise zur Gestaltung von Verkehrswegen, Sozial- und Umkleideräumen, sowie Lagerräumen.

Die Gestaltung und Anforderungen an Anmelde- und Wartebereiche, Diensträume, PC-Arbeitsplätze, Laser, unreine Pflegearbeitsräume, Medienversorgung und Personaltoiletten werden im Menüpunkt "Zentrale Themen" beschrieben.


Zugehörige Bereiche und Funktionen

  1. Röntgenräume,
  2. Radiologische Interventionsräume,
  3. Technische Betriebsräume,
  4. Bildverarbeitungs-/Entwicklungsräume,
  5. Arbeitsräume für medizinisch-technisches Personal,
  6. Anmeldung/Wartebereich,
  7. Umkleideräume für Patienten,
  8. Toilettenräume für Patienten,
  9. Entsorgungsraum.

gegebenenfalls:

  1. EDV-Betriebsräume
  2. Umkleide-/Toilettenräume für Personal
  3. Mitarbeiteraufenthaltsraum
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Hinweise zur Gestaltung

Diese Räume gehören zum Kontrollbereich und müssen entsprechend geschirmt und abgegrenzt werden. Die Abgrenzungsmaßnahmen müssen dann wirksam werden, wenn der Röntgenstrahler in Betrieb ist.

Röntgenräume dürfen keinen Durchgangsverkehr aufweisen und müssen von den Behandlungs- und Pflegebereichen anderer Fachgebiete getrennt sein.

Die Röntgenräume sind in Bezug auf ihre Größe und Ausstattung so auszulegen, dass sie es gestatten, stets alle Möglichkeiten zur Verringerung der Strahlenexposition des Personals auszuschöpfen, da die Strahlenexposition so gering wie möglich zu halten ist.

Dazu gehören:

  • das Auslösen von Röntgenaufnahmen von einer Stelle außerhalb des Kontrollbereiches oder, falls dies in Ausnahmefällen nicht möglich ist, zumindest von einem abgeschirmten Platz aus, zum Beispiel durch eine verfahrbare Abschirmung.
  • die Einrichtung des Bedienungsplatzes außerhalb des Kontrollbereiches ab einer Leistung von 100 kV.
  • die Abschirmung von Röntgenstrahlen mittels Dauerschutzeinrichtungen wie zum Beispiel schwenkbaren Bleiglasscheiben und Untertischbleivorhängen.

Außerdem ist es sinnvoll, die Wandbeschichtungen von Röntgenräumen aus rückstreuarmen Materialien herzustellen, insbesondere bei kleinen Röntgenräumen.

Alle Versorgungsleitungen bzw. Bedienkabel sind aus Strahlenschutzgründen schräg oder gewinkelt durch die baulichen Strahlenschutzeinrichtungen zu führen.

Aus technischen Gründen sind keine Außenfenster möglich. Information über Raumbeleuchtung und Notbeleuchtung werden hier beschrieben.

Zwischen Patient und Bedienpersonal muss eine Sicht- und Sprechverbindung bestehen.

Die Röntgentische müssen auf gleiche Höhe mit den vorhandenen Betten beziehungsweise Transportliegen eingestellt werden können, so dass ein leichter Transfer mit Hilfe eines Gleitbretts vorgenommen werden kann. Des weiteren ist eine ausreichende Fläche erforderlich, um Betten und Transportliegen direkt neben den Röntgentischen aufstellen zu können.


Weiterhin ist bei der Planung zu berücksichtigen, dass Betten und Transportliegen während der Röntgenuntersuchung beziehungsweise Intervention nicht im Röntgenraum verbleiben, sondern einen geeigneten, leicht erreichbaren Abstellplatz außerhalb von Fluchtwegen und ohne unzulässige Einengung von Verkehrswegen benötigen.

Die Größe eines Röntgenraumes hängt von den Verfahrmöglichkeiten des Röntgenstrahlers ab. Können bei der Röntgenanwendung noch andere Personen im Röntgenraum sein, so muss der Abstand der Mittellage des Röntgenstrahlers von der Wand mindestens 1,5 m betragen.

Bei Therapieräumen muss die Fläche, die außer an der benachbarten Wand auch im Fußbodenbereich abgeschirmt sein muss, mindestens 3 x 3 m betragen.

2. Radiologische Interventionsräume

Häufig werden während der Untersuchung zeitgleich Eingriffe am Patienten vorgenommen, beispielsweise Stent-Implantationen bei der Herzkatheteruntersuchung. Damit soll verhindert werden, dass erforderliche Zugänge später noch einmal gelegt oder die Patienten nochmals gelagert werden müssen.

In allen Räumen, in denen Eingriffe an Patientinnen und Patienten vorgenommen werden (Spritzen, Punktionen, Kontrastmittelinjektionen, Legen von Kathetern, usw.) oder in denen aus anderen Gründen Infektionsgefährdungen vorliegen oder entstehen können, sind Handwaschplätze mit Einhebelmischbatterie mit verlängertem Betätigungshebel, Seifen-, Desinfektionsmittelspender und Einmalhandtüchern vorzusehen.

3. Technische Betriebsräume

Röntgenanlagen benötigen umfangreiche Anlagen zur Energieversorgung. An die dafür erforderlichen Räume, deren Größe der Hersteller der Anlage vorgibt, sind entsprechende Anforderungen bzgl. des Brandschutzes und der Abschirmung gegen elektromagnetische Felder zu stellen, siehe auch DIN VDE 0100-710: 2012-10, "Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 7-710: Anforderungen für Betriebstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Medizinisch genutzte Bereiche".

Für Transporte von Anlagenteilen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten müssen Türen ausreichend breit sein. Ferner sind Deckenanschlagsmöglichkeiten für Kettenzüge vorzusehen.

Die im Folgenden aufgeführten Räume werden in der DIN 6812: 2013-06 "Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV - Regeln für die Auslegung des baulichen Strahlenschutz", unter Ziffer 4.4 als Aufenthaltsplätze in Kategorien I bis III aufgeteilt. In den Anhängen A1 und A5 der DIN 6812 werden die Einteilungen aufgeführt und die Schutzmaßnahmen beschrieben.

4. Bildverarbeitungs-/Entwicklungsräume

Infolge der fortschreitenden Digitalisierung der Bildverarbeitung entfallen diese Räume nach und nach. Wo sie noch eingerichtet werden, ist auf eine ausreichende Raumlüftung erforderlich.

Außerdem ist aus ergonomischen Gründen auf ausreichend Platz für den Einsatz von Beförderungsmitteln für die Kanister mit Entwicklungsflüssigkeit zu achten.

5. Arbeitsräume für medizinisch-technisches Personal

Zur Beurteilung von Röntgenbildern werden meist mehrere Bildschirme parallel eingesetzt. Dies ist bei Größe und Ausführung der Räume zu berücksichtigen. Ebenso muss die Raumbeleuchtung einstellbar ausgeführt werden. Grundsätzliche Anforderungen an diese Räume werden im Menüpunkt "Zentrale Themen" beschrieben.

6. Anmeldung/Wartebereich

Allgemeine Angaben dazu siehe hier.

Bettenaufstellplätze sollten vom übrigen Wartebereich getrennt sein.


7. Umkleideräume für Patienten

Da Röntgenuntersuchungen in der Regel kurz sind, betreten und verlassen die Patienten den Röntgenraum über eine Umkleidekabine. Die Kabinen sollten auch zur Aufbewahrung der Patientenbekleidung geeignet und abschließbar sein. Es sollte auf eine für den geplanten Betriebsablauf ausreichende Anzahl von Kabinen geachtet werden.

8. Toilettenräume für Patienten

Die Toilettenräume sollten vom Wartebereich und von den Röntgenräumen aus leicht erreichbar angeordnet werden. Hierbei ist auch an eine Notrufmöglichkeit zu denken.

9. Entsorgungsraum

Bei konventioneller Röntgenfilmentwicklung ist auf belüftete Lagermöglichkeiten für verbrauchte Filmentwicklerlösungen zu achten. Ferner muss der Einsatz von Transportmitteln für diese Behältnisse flächenmäßig möglich sein.

10. EDV-Betriebsräume

Infolge der zunehmenden digitalen Bildverarbeitung sind umfangreichere EDV-Betriebsräume erforderlich, die nur befugten Personen zugänglich sein dürfen. Diese Räume müssen aus technischen Gründen klimatisiert sein. Die Lüftergeräusche sollten benachbarte Räume nicht beeinträchtigen.

11. Umkleide-/Toilettenräume für Personal

Die Nutzung einer zentralen Umkleide ist möglich, besondere Schutzbestimmungen bestehen für diesen Bereich nicht. Aus Gründen des Arbeitsablaufes hat es sich bewährt, die Personaltoilette in unmittelbarer Nähe anzuordnen.

12. Mitarbeiteraufenthaltsraum

Da die Beschäftigten diesen Bereich ohne besondere Vorkehrungen verlassen können, ist ein eigener Aufenthaltsraum nicht unbedingt erforderlich.

Quellen

Webcode: w731