Im Rahmen einer sicheren Verkehrserschließung sind die verschiedenen Verkehrsströme, Fußgänger, allgemeine Fahrzeuge und Rettungsfahrzeuge voneinander zu trennen. Weiterhin ist auf Anfahrmöglichkeiten für die Feuerwehr und gegebenenfalls für die Fassadenreinigung und Instandhaltung zu achten. Zu berücksichtigen ist ferner eine etwas abseits gelegene Zufahrt für Bestattungsinstitute.
Die Hinweise beinhalten Vorgaben aus der Sicht des Arbeitsschutzes an:
- Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger
- Liegendkrankenanfahrt
- Sonstige Verkehrserschließungen
Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger
- Es ist zunächst auf eine Trennung des Geh- und normalen Fahrverkehrs von der Liegendkrankenanfahrt zu achten. Des Weiteren sollten Fußgängerwege von Fahrstraßen generell durch eine erhöhte Bordsteinkante abgetrennt sein.
- Hinsichtlich der Breite sollten Verkehrswege für Fahrzeuge den Begegnungsverkehr berücksichtigen.
- Diese errechnet sich aus der doppelten Fahrzeugbreite sowie einem Begegnungszuschlag von 0,40 m und 2 Randzuschlägen von je 0,50 m Breite. Bei gemeinsamen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr erhöht sich der Randzuschlag auf 0,75 m Breite. Für Gehwege für den allgemeinen Patienten- und Besucherverkehr sollte ebenfalls der Begegnungsverkehr, zum Beispiel von zwei Rollstuhlfahrern, zugrunde gelegt werden; Gehwege müssen danach mindesten 1,50 m breit sein. Bei sonstigen Gehwegen, zum Beispiel zu Wirtschaftsbereichen oder Technikräumen, reicht üblicherweise das minimale Maß für Verkehrswege von 0,875 m aus, weil dort das Einzugsgebiet der Personen meist klein ist.
- Bei Gebäudeausgängen, die unmittelbar auf Fahrverkehrsflächen münden, ist ein Schutzbereich von 1 m Breite vorzusehen, der durch Geländer oder Leitplanke gesichert ist.
- Im Bereich von Luftansaugungen (mindestens 5 m nach beiden Seiten) sollten weder Rangier- noch Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge vorgesehen werden.
- Verkehrsbereiche für Fahrzeuge sind soweit wie möglich so zu gestalten, dass unnötiges Rückwärtsfahren – und damit potentielle schwere Unfallgefahren – vermieden werden. Deshalb auf Wendemöglichkeit, Kreisverkehr etc. achten. Ausnahme: Anfahrt von Laderampen.
Liegendkrankenanfahrt
- Zum Witterungsschutz für Patienten, ebenso wie für das Personal, ist mindestens eine Überdachung erforderlich. Zur Vermeidung von Zugerscheinungen kann im Einzelfall ein einseitiger Windschutz genügen, eine vollständige Schließung der Anfahrt stellt aber die bessere Lösung dar.
- Als Bodenbelag ist ein möglichst ebenes und rutschfestes Material auszuwählen, damit der Transport der Patienten nicht erschwert wird.
- Bei Zufahrtstoren maximale Fahrzeugabmessungen beachten, die lichte Torbreite muss mindestens der Fahrzeugbreite zuzüglich 1 m entsprechen, für die Höhe gilt die maximal Fahrzeughöhe inklusive aller Aufbauten zuzüglich mindestens 0,20 m Zuschlag.
- Es ist nach Möglichkeit Einbahnverkehr anzustreben, um zeitraubendes und unfallträchtiges Rangieren zu vermeiden.
- Bei teilgeschlossenen oder ganz geschlossenen Anlagen kann bei höherem Verkehrsaufkommen eine Abgasabsaugung erforderlich sein, zum Beispiel eine Unterfluranlage.
- Für die Fahrzeugbesatzung sollte ein Aufenthaltsraum vorgesehen werden.
Sonstige Verkehrserschließungen
Laderampen
- Eine Überdachung ist wegen der sicheren Begehbarkeit und als Witterungsschutz für Waren und Personal zweckmäßig. Beleuchtungsstärke bei Personenverkehr mindestens 150 lx (sonst 20 lx).
- Unter Umständen (zum Beispiel bei hohem Verkehrsaufkommen und/oder großflächiger Überdachung) ist eine Absaugung von Fahrzeugabgasen, durch Unterfluranlage oder ähnliches zweckmäßig.
- Laderampen sollten mindestens 0,80 m breit sein und einen Abgang in Form einer normal zu begehenden Treppe haben.
Bei mehr als 20 m Länge sind 2 Abgänge, jeweils im Endbereich der Rampe, sinnvoll. Treppenöffnungen innerhalb von Rampen sind gegen Absturz zu sichern. Laderampen mit einer Höhe von mehr als 1 m sollten in Bereichen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind, mit Absturzsicherungen, zum Beispiel in Form von Steckgeländern, gesichert sein.
Feuerwehranfahrten
- Zufahrten und Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens 3,00 m breit sein und zusätzlich einen 1 m breiten Gehsteig haben. Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Stützpfeiler oder Mauern getrennt, so muss die Fahrbahn mindestens 3,50 m breit sein. Die freie Durchgangshöhe muss erfahrungsgemäß mindesten 3,50 m betragen.
- Für die mindestens Belastbarkeit des Belags gelten 10 t Achslast- beziehungsweise 16 t Gesamtgewicht.
- Im Bereich von Zu- und Abfahrten zum Krankenhaus sowie in Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, dürfen keine Stellplätze für Kraftfahrzeuge ausgewiesen werden.
- Durch organisatorische und/oder technische Maßnahmen (Überwachung und Beschilderung) sicherstellen, dass insbesondere die Feuerwehr-Zufahrt nicht zugeparkt wird.
- Für die Festlegungen im Detail sollte die Leitung der örtlichen Feuerwehr hinzugezogen werden.
Zugänglichkeit für Hubsteiger (zum Einsatz an der Fassade)
Soweit für die Glasflächen- und Fassadenreinigung beziehungsweise -reparatur (zum Beispiel an Beschattungseinrichtungen) der Einsatz von Hubsteigern vorgesehen ist, sind entsprechende Zufahrts- und Aufstellmöglichkeiten für die Geräte vorzusehen; das gilt unter Umständen auch für Innenhöfe, für hinter Vorbauten zurückspringende Gebäudeteile und so weiter.
Zugänglichkeit von Technikräumen
- Eine gute Zugänglichkeit wird am besten durch die Anbindung der Technikbereiche mit dem Aufzug realisiert; die Räume sollten dann ohne Treppen und Schwellen begehbar sein. Sofern sich Rampen nicht vermeiden lassen, sollte hinsichtlich des Transportes von Lasten auf eine maximale Steigung von 6 % geachtet werden.
- Die Türbreiten von Technikräumen sollten auf jeden Fall den Transport von Europaletten (Maße L 1200 mm, B 800 mm, H 144 mm) ermöglichen, dabei besonders auch Einfahrradien berücksichtigen.
- Für Lüftungszentralen, Aufzugsräume und dergleichen genügen Zugänge über normgerechte Treppen (Auftritte mindestens 0,26 m breit), zum Wechseln von Motoren oder anderen großen Bauteilen müssen aber zusätzlich Einbring- oder Montageöffnungen (zum Beispiel Schächte und entsprechend breite Türen) vorgesehen werden.
- Für den Zugang zu Wartungs-, Inspektionsöffnungen, Messgeräten und so weiter über Kopfhöhe nach Möglichkeit nur feste Aufstiege oder Einhängeleitern vorsehen.
Der hier verwendete Text wurde aus der DGUV Information 207-016 „Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichts- punkten des Arbeitsschutzes – Basismodul“ entnommen.