Technikraum ©UK NRW | BGW
Stand: 01/2019

PB Krankenhausbetriebstechnik

Im Krankenhaus sind für die Versorgung der Beschäftigten und der zu behandelden Personen, sowie für den Unterhalt des Gebäudes und der Technik viele Berufe/Gewerke tätig, die alle einen entsprechenden Raumbedarf haben.

Neben dem im Menüpunkt Lager und Medikamentenversorgung beschriebenen Warenverkehr hinaus bedarf ein Krankenhaus unter anderem der Energie- und Wasser/Abwasserversorgung und der EDV-Ausstattung. Die Lüftungsanlagen sind hier beschreiben

Weitere Themen: 

Für die übrigen genannten erforderlichen Anlagen und für die Tätigkeitsbereiche der Personen, die diese Anlagen bedienen, warten und reparieren, müssen ebenfalls Räume vorrätig gehalten werden. Die Dimensionierung der Anlagen wird nicht behandelt. Sie hat aber Einfluss auf die Größe der Räume und der zu ihrem Unterhalt erforderlichen Werkstätten. Diese Werkstätten können wegen der in einigen Bereichen des Krankenhausbetriebes gebotenen zügigen Behebung von Schäden und Störungen nicht oder zumindest nicht vollständig ausgegliedert werden.

Die Gefährdungen der Beschäftigten in diesen Bereichen weichen hier von den sonst im Krankenhaus üblichen Gefährdungen ab:

  • Hautbelastungen
  • Muskel-Skelettbelastungen
  • Elektrische Gefährdungen
  • ungeschützt bewegte Maschinenteile
  • Stolperstellen, glatte Fußböden
  • Absturzgefahr
  • Raumklima
  • Lärm
  • Brand- und Explosionsgefahren
  • Umgang mit Gefahrstoffen
  • Räumlichen Enge
  • gegebenenfalls Infektionsgefahren

Zugehörige Bereiche und Funktionen:

  1. Elektrohauptverteilung/Transformatorenräume
  2. Notstromräume
  3. EDV-Zentralen
  4. Gebäudeleittechnik
  5. Heizungsanlage
  6. Kältetechnik
  7. Hausanschlussräume
  8. Wasseraufbereitung
  9. Abscheideranlagen
  10. Medizintechnik
  11. Werkstätten
  12. Betriebshof
  13. Garagen/Stellplätze

i

Hinweise zur Gestaltung:

Die hier beschriebenen Betriebsstätten müssen regelmäßig mit Material und Betriebsstoffen versorgt werden. Im Menüpunkt Verkehrswege befinden sich Angaben zu den erforderlichen Zufahrten zu diesen Räumen und zu den Montageschächten. Dabei ist auf die Größe der möglicherweise während der Betriebszeit auszutauschenden Aggregate und Anlagen zu achten. Die Verkehrswegebreiten sind auch in den Betriebsräumen selbst einzuhalten. Es empfiehlt sich daher die Anbringung von Bodenkennzeichnungen für die Lagerbereiche von Material und Maschinen.

Ferner ist insbesondere in den Werkstätten auf die Flächennutzung am Arbeitsplatz zu achten. (Siehe Menüpunkt Raumabmessungen, Stell- und Bewegungsflächen.

Für die Verkehrswege und Wartungsgänge in den technischen Anlagen ist insbesondere auf die Sicherheit gegen Absturz, wie sie in den Äußere Verkehrserschließung und Innere Verkehrserschließung beschrieben wird, zu achten. Dies betrifft insbesondere die Gitterroste und andere Abdeckungen. Einstiegsöffnungen von Kesselanlagen müssen einen Durchmesser von mindestens 600 mm aufweisen und sollen mit der Unterkante maximal 500 mm hoch liegen. Auf der Anlageninnenseite muss eine Standfläche vorhanden sein.

Die Beleuchtung ist den durchzuführenden Arbeiten im jeweiligen Bereich anzupassen. Siehe dazu Menüpunkt Verglasung.

Es hängt von der Größe der jeweiligen Organisationseinheit ab, ob eigene Sozialräume erforderlich sind. Aus Hygienegründen sind die Umkleideräume und die Sanitäranlagen von pflegerischen/medizinischen Bereichen getrennt. Hinweise zur Gestaltung dieser Räume finden sich im Menüpunkt Räume.


Je nach Art und Größe des Betriebes sind ein oder mehrere Hauptverteilungen und gegebenenfalls diverse Unterverteilungen erforderlich. In der Umgebung bestimmter Funktionsbereiche, z. B. beim Röntgen, befinden sich Transformatorenräume.

Die Wände dieser Räume müssen gemäß "Musterbauverordnung für den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen" (MEltBauVO), 1/2009 feuerbeständig ausgeführt und die Türen mindestens feuerhemmend und rauchdicht sein, ferner nach außen aufschlagend. Entsprechend den Anforderungen an den Funktionserhalt der anderen Bauteile gemäß der "Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen" (MLAR), 2/2015, wird für die Türen die Schutzklasse T 90 empfohlen.

Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Kabeldurchführungen durch die Wände und Decken feuerbeständig verschlossen sind, um im Falle eines Kabelbrandes eine Ausbreitung zu verhindern.

Diese Räume gelten als elektrische Betriebsstätte im Sinne der VDE 0100-200, "Errichten von Niederspannungsanlagen" und müssen mit Schlössern versehen sein, die von Unbefugten nicht geöffnet werden können. An den Zugängen sind Warnschilder nach DIN EN ISO 7010 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitskennzeichen - Registrierte Sicherheitszeichen" anzubringen.

2. Notstromräume

Die Anforderungen an Wände und Türen dieser Räume entsprechen denen der Verteilerräume (siehe vorher unter Ziffer 1). Die elektrischen Leitungen müssen gemäß "Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen" (MLAR), 2/2015, einem Funktionserhalt für 30 Minuten entsprechen.

  1. Notstromdiesel
    Gemäß DIN VDE 0100 - 710 "Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 710: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Medizinisch genutzte Bereiche" wird für medizinische Anwendungsräume eine Stromversorgung für Sicherheitszwecke gefordert. In diese sind auch weitere sicherheitsrelevante Einrichtungen, wie z. B. Feuerwehraufzüge, Alarm- und Warnanlagen, usw. einzubeziehen, welche binnen 15 Sekunden im Bedarfsfall zur Verfügung stehen müssen. Dies wird normalerweise mit einem dieselbetriebenen Notstromaggregat sichergestellt.

    Da dieses Aggregat unangekündigt anspringen kann, ist der Raum gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern und als Lärmbereich gemäß ASR A 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu kennzeichnen.

  2. Batterieanlage
    Für bestimmte Bereiche mit lebenserhaltenen Systemen darf die Umschaltzeit nur 0,5 Sekunden betragen, weshalb hier batteriegestützte Systeme zum Einsatz kommen. Diese werden in der VDE 0558-507, "Batteriegestützte zentrale Stromversorgungssysteme (BSV) für Sicherheitszwecke zur Versorgung medizinisch genutzter Räume" beschrieben. KFZ-Batterien sind unzulässig. Eine technische Lüftung mit ausreichender Nachstromöffnung ist gemäß DIN EN 50272-2 "Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen - Teil 2: Stationäre Anlagen" vorzusehen. Die Fußböden sind elektrisch ableitfähig auszuführen.
3. EDV-Zentrale

Beschäftigte in der EDV-Zentrale sind häufig durch hohe Raumtemperaturen und künstliche Beleuchtung belastet. Wenn in diesen Räumen ständig oder längerfristig besetzte Arbeitsplätze vorhanden sind, müssen dort auch die allgemeinen Arbeitsplatzbedingungen, wie sie im Menüpunkt Beleuchtung und Klima/Lüftung beschrieben worden sind, eingehalten werden.

Falls sauerstoffverdrängende Gase zur Brandbekämpfung eingesetzt werden, ist die DGUV Information 205-026 "Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen" zu beachten. Diese fordert unter anderem einen Verzögerungsintervall von 10 Sekunden und einen akustischen Alarm vor Beginn der Raumflutung.


4. Gebäudeleittechnik

Die Gebäudeleittechnik ist meistens im Bereich des Empfangs oder der Pforte installiert. Die allgemeinen Arbeitsplatzbedingungen hierfür sind in der Baulichen Anforderungen, beschrieben. Hinzu kommen die Bedingungen für Bildschirmarbeitsplätze gemäß DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze". Weitere Hinweise findet man in der Broschüre "Bildschirmarbeit in Leitwarten ergonomisch gestalten" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.

5. Heizungsanlage

Die Gefährdungen müssen hier entsprechend der DGUV-Regel 103-009 "Wärmekraftwerke und Heizwerke" um die Hitzewirkungen erweitert werden. Länger besetzte Arbeitsplätze sind gegen Hitzeeinwirkungen zu schützen.

Wenn mit festen Brennstoffen gearbeitet wird, ist bezüglich der Stäube der Explosionsschutz zu beachten. Anderen, durch das Brennmaterial hervorgerufenen Gefährdungen, wie z. B. Anbackungen in Kesseln und Schächten oder Problemen mit Förderanlagen, muss heute durch technische Maßnahmen entgegen gewirkt werden.

Bezüglich Übergabestationen für Fernwärme siehe unter Hausanschlussräume.

Für Anlagen mit Kraft-Wärmekopplung finden sich für Dieselaggregate Angaben bezüglich des Arbeitsschutzes im Kapitel 2 a der DGUV Regel 103-009 "Wärmekraftwerke und Heizwerke".

In den Heizungsanlagen ist, genau wie in den Lüftungsanlagen, insbesondere auf Stoßstellen im Bereich der Wartungsgänge, auf Stolperstellen und Sicherheit gegen Absturz zu achten, wie sie im Kapitel Verkehrswege, Äußere Verkehrserschließung beschrieben werden.

In diesen Bereichen ist die bautechnische Sicherheit der Krane zu berücksichtigen.

6. Kältetechnik

Der Aufbau von Kühlanlagen und die verwendeten Kühlmittel sind zu verschieden, um auf einzelne technische Sicherheitsanforderungen eingehen zu können. Hier ist Rücksprache mit den Herstellern und Lieferanten zu halten.

Angaben zur Arbeitssicherheit enthält die DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.35: Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen", welche auch auf die DIN EN 378 "Kälteanlagen und Wärmepumpen, Teil 1: Grundlegende Anforderungen, Begriffe, Klassifikationen und Auswahlkriterien" verweist. Dort wird unter anderem auf die Ausführung von Not-Befehlseinrichtungen und auf den automatischen Druckausgleich für Kühlräume hingewiesen. Das Kühlmittel muss von außen auswechselbar sein. Rohrleitungen müssen gemäß DIN 2405 "Rohrleitungen in Kälteanlagen, Kennzeichnung" gekennzeichnet werden. Weitere Angaben finden sich in der DIN EN 378-3, "Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen - Teil 3: Aufstellungsort und Schutz von Personen". Ferner sind gegebenenfalls je nach Kühlmittel die Druckbehältervorschriften und der Explosionsschutz zu beachten.

7. Hausanschlussräume

In Hausanschlussräumen befinden sich die inneren Anschlussleitungen und Betriebseinrichtungen/Absperreinrichtungen für die Wasser- und Abwasserversorgung, Gas- und/oder Fernwärmeversorgung, die Telekommunikation und der Stromanschluss.

Der Anschluss dieser Räume nach außen wird in den Normen DIN 18322 "Kabelleitungs-Tiefbauarbeiten" und DIN 18195 "Bauwerkabdichtung" beschrieben. Die Angaben zur Ausführung der Räume, z. B. bezüglich der erforderlichen Kennzeichnung oder der Dimensionierung der Anschlüsse können den Normen für das jeweilige Medium entnommen werden.

Die Norm DIN 18012 "Hausanschlussräume" gibt für die Ausführung dieser Räume eine gute Zusammenfassung, z. B. in Bezug auf die Raummaße und erforderlichen Einrichtungen.


8. Wasseraufbereitung

Für die Wasseraufbereitung sind größere Mengen von Zuschlagstoffen erforderlich. Für die Anlieferung ist auf eine verkehrstechnisch günstige Zufahrt und auf Verlademöglichkeiten in diesen Räumen zu achten.

Insbesondere zur Reinigung der Filter und für das Nachfüllen von Filtermaterial ist eine ausreichende Raumhöhe erforderlich. Der Abstand vom Filter zur Decke muss mindestens 60 cm betragen, damit diese von oben zugänglich sind. Ferner müssen feste Zugangsmöglichkeiten zu diesen höher gelagerten Arbeitsplätzen vorhanden sein, weil für regelmäßige Wartungsarbeiten, insbesondere mit Werkzeugen und Materialzufuhr, Leitern nicht zulässig sind.

9. Abscheideranlagen

Öle, Fette und Stärke, die beim Betrieb von Küchen oder Spülküchen anfallen, dürfen wegen der Gefahr der Leitungsverstopfung und der Geruchsbelästigung nicht in größerer Menge in die Kanalisation gelangen. Die Räume für die erforderlichen Abscheideanlagen stellen wegen möglicher Abgasansammlungen auch eine Gefährdung für die Beschäftigten dar.

Die Ausführung der Anlagen ist in den Normen DIN EN 1825-1 "Abscheideranlagen, Teil 1: Bau-, Funktions- und Prüfgrundsätze" und Teil 2: "Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung", sowie in DIN 4040-100 "Abscheideranlagen für Fette", Teil 100: "Anforderungen an die Anwendung von Abscheideranlagen nach DIN EN 1825-1 und -2" festgelegt. Weitere Festlegungen, insbesondere auch Pflichten zur Nachrüstung oder der Küchengröße, ab der diese Anlagen erforderlich sind, finden sich in den Vorschriften der Landesbehörden.

Fettabscheider trennen Öle, Fette und Feststoffe vom Abwasser nach dem Prinzip der Schwerkraft. Sie bestehen in Fließrichtung aus dem Schlammfang, dem eigentlichen Fettabscheider und einem Probennahmeschacht.

Im Gegensatz zu den Fettabscheidern ist ein Stärkeabscheider nur in Küchen erforderlich, in denen noch selbst gekocht wird. Hier ist ein Schlammabscheider nur erforderlich, wenn Kartoffeln gewaschen werden. Schlammabscheider sollen immer von oben gereinigt werden, z. B. mit Saugwagen. Dafür ist eine Zufahrt vorzusehen.

Beim Entleeren und bei Wartungsarbeiten müssen diese Bereiche gasfrei gemacht werden, da hier mit Erstickungsgefahr infolge von Faulgasen oder Explosionsgefahr, z. B. durch Methan (CH 4), zu rechnen ist.

Auf die jeweilige Gefahr, abhängig von der Art der Gaszusammensetzung, ist mit Kennzeichnung nach EN ISO 7010 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarbe und Sicherheitskennzeichen - Registrierte Sicherheitszeichen" hinzuweisen.

10. Medizintechnik

Sofern diese Werkstätten nicht bestimmten Funktionsbereichen zugeordnet werden, wie z. B. die Wartung von Herz-Lungen-Maschinen im entsprechenden OP-Bereich, oder nur Kleinreparaturen ausführen und ansonsten als reine Übergabestellen für externe Dienstleister dienen, müssen sie den Anforderungen entsprechen, wie sie für Werkstätten der Unterhaltungselektronik gelten. Es sind ein Anlieferbereich für Ersatzteile/Material, aus Sicherheitsgründen ein getrennter Lagerbereich für Reparaturgeräte und für Fertiggeräte, ein Reparaturbereich und ein Prüffeld vorzusehen.

In diesen Räumen werden auch Geräte gereinigt, es wird gelötet und mit Sprays und Gießharz gearbeitet, weshalb ein 3 bis 6-facher Luftwechsel erforderlich ist.

Über die allgemeine Absicherung mit FI-Schutzschaltern (I< 0.03 A) hinaus wird ein Hauptschalter mit Not-Aus-Funktion empfohlen.

Am Arbeitsplatz selbst sind alle im Handbereich liegenden leitfähigen Installationen (Heizung, Wasserrohre, usw.) isolierend abzudecken, die Arbeitsflächen sollten nichtleitend sein. Der Fußboden sollte ebenfalls isoliert ausgeführt werden. Es sind Einbaumöglichkeiten für Trenntransformatoren nach DIN VDE 0550-3 "Bestimmungen für Trenntransformatoren", Teil 3: "Besondere Bestimmungen für Trenn- und Steuertransformatoren, sowie Netzanschluss- und Isolationstransformatoren über 1000 V" und Schutzkleinspannungsanlagen vorzusehen.


11. Werkstätten

Die Werkstätten in Krankenhäusern dienen der zeitnahen Instandhaltung von Gebäude und Krankenhaustechnik. Arbeiten größeren Umfangs werden häufig fremdvergeben, weshalb die Werkstätten eher klein sind. Liegen diese Werkstätten im Untergeschoss können sich Probleme in der Zugänglichkeit mit sperrigen, schweren Gegenständen und der Be- und Entlüftung ergeben.

  1. Holzwerkstatt
    Allgemeine Angaben zu den Arbeitsstätten in diesem Bereich finden sich in der DGUV Information 209-031 "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Schreinerei/Tischlerei". Die zu vermeidende Holzstaubbelastung ist in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 553, Holzstaub, beschrieben. Technische Vorgaben dazu finden sich in der DGUV Information 209-083 "Silos für das Lagern von Holzstaub und -Späne". Die Materiallager werden in der DGUV Information 208-020 "Transport und Lagerung von Platten, Schnittholz und Bauelementen", behandelt.

  2. Schlosserei/Klempnerei/Elektrowerkstatt
    Diese Gewerke werden in der DGUV Information 209-005 "Handwerker", beschrieben und sind insbesondere wegen des Umgangs mit Gasen und den Materiallagern zu beachten.

  3. Garten- und Landschaftsbau
    In diesen Räumen findet nur die Lagerung der Geräte und Materialien statt. Angaben dazu finden sich im Kapitel Betriebshof der vorliegenden Schrift und im Hauptmenü Bauliche Anforderungen, unter "Lager".

12. Betriebshof

Die Unterhaltung des für den Patienten- und Materialtransports erforderlichen Fuhrparks benötigt Abstellplätze, gegebenenfalls Tank- bzw. Ladestationen und möglicherweise Wartungs- und Reparaturbereiche für die Fahrzeuge.

Die Gestaltung von Werkstattbereichen für Fahrzeugunterhaltung sind in der DGUV Regel 109-009 "Fahrzeug-Instandhaltung" beschrieben. Hierbei sei besonders auf die Ausführungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen hingewiesen.

Die technischen Ausführungen von Ladestationen für Elektromobile im Fuhrparkbereich sollten in Anlehnung an die Ladesäulenverordnung - LSV, 3/2016 ausgeführt werden.

Weitere Hinweise zu Ladeeinrichtungen für Fahrzeugbatterien werden in der DGUV Information "Ladeeinrichtung für Fahrzeugbatterien" (zurückgezogen) gegeben.

Bei diesen Ladevorgängen wird mit niedrigen Gleichspannungen gearbeitet, wobei die hohe Stromstärke Kurzschluss- und Brandgefährdungen sowie die Gefahr von Gasfreisetzungen hervorrufen kann. Vor diesen Gefahren ist gegebenenfalls durch Kennzeichnung zu warnen.

ISO 7010-W026, Warnzeichen für Warnung vor Gefahren durch das Aufladen von Batterien

Bei natürlicher Lüftung ist mindestens ein 2,5-facher Luftwechsel erforderlich, ansonsten ist je nach Batterieart und Ladestromkurve eine technische Lüftung erforderlich. Die technische Ausrüstung ist zum Schutz gegen Zündgefahren durch elektrostatische Aufladung zu erden. Der Fußboden soll, ebenfalls in Abhängigkeit von Batterieart und Ladestromkurve, im Umkreis von 1,25 m um die Batterie elektrostatisch ableitbar ausgeführt werden.

Die Zufahrt des Betriebshofes muss so gestaltet sein, dass der LKW-Verkehr zur Ver- und Entsorgung reibungslos und ohne zusätzliche Gefährdung der Beschäftigten erfolgen kann. Rampen von mehr als 1 m Höhe müssen gegen Absturz gesichert sein.


13. Garagen, Stellplätze

Die Stellplätze für Fahrzeuge sind grundsätzlich in der Mustergaragenverordnung und den Verordnungen der Länder geregelt. Dort finden sich Maße für Stellplatzbreiten und Zufahrtswegen in Abhängigkeit von den Anfahrwinkeln.

Gemäß dieser Verordnung dürfen Rampen nicht mehr als 15 % Steigung aufweisen.

Rauchabschnitte müssen durch feuerhemmende bzw. bei Großgaragen durch nicht brennbare Wände unterteilt werden. Sie dürfen maximal 5000 m2 groß sein. Flure, Treppenhäuser und Aufzugvorräume, die nicht nur den Benutzern der Garagen dienen, müssen durch Sicherheitsschleusen aus feuerbeständigem Material von den übrigen Bereichen des Krankenhauses getrennt werden. Tiefgaragen, die mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegen und bei denen das Gebäude darüber noch anderen Zwecken dient, benötigen eine Sprinkleranlage. Geschlossene Großgaragen erfordern einen ausreichenden Rauch- und Wärmeabzug.

Mittelgaragen (Fläche ab 100 m2) und Großgaragen (Fläche ab 1000 m2) müssen in jedem Geschoss zwei Rettungswege aufweisen, von denen einer über die Zufahrtsrampe verlaufen darf. Die Entfernung zum Ausgang oder zur Treppe darf bei offenen Garagen 50 m nicht überschreiten, bei geschlossener Garage maximal 30 m.

In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux erreicht wird.

Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen mit mindestens zwei Ventilatoren und einem eigenen Stromkreis haben. Davon kann abgewichen werden, wenn durch einen nach Bauordnungsrecht anerkannten Prüfsachverständigen nachgewiesen werden kann, dass bei der üblichen Nutzung der CO-Halbstundenmittelwert, auch bei Verkehrsspitzen, unter 100 ppm liegt.

Für Garagen mit technischen Parksystemen gelten noch weitergehende Anforderungen, insbesondere bezüglich der Rettungswege und Verkehrswege für Personen.

Für Garagen genügt die Rutschfestigkeitsklasse R10, in Bereichen, in denen Wartung oder Reparatur betrieben wird, R11. Bei offenen Stellplätzen ist auf eine ausreichende Entwässerung zu achten, dafür ist eine Querneigung der Wege von mindestens 2 % erforderlich. Parkplätze im Freien - sofern sie nicht natürlichen Boden aufweisen, sollen eine Rutschfestigkeitsklasse des Bodens von R10/R11 aufweisen.

Weitere Angaben zur Entwässerung der offenen Stellplätze finden sich in den Arbeitsblättern der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA).


Quellen


Zurückgezogen
Webcode: w1090