Notausgang Schild ©UK NRW | BGW
Stand: 04/2016

PB Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme

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Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind oder das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.

Die Sicherheitsbeleuchtung ist ein Teil der umfassenderen Notbeleuchtung. Die Sicherheitsbeleuchtung soll den Beschäftigten sowie sonstigen anwesenden Personen wie Patienten und Besuchern ermöglichen, bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung den Gefahrenbereich schnell zu verlassen oder gefährliche Arbeitsabläufe sicher zu beenden. Im weiteren Sinne sind hier auch Sicherheitsleitsysteme und Sicherheitszeichen einzuordnen. In Krankenhäusern ist darüber hinaus eine Ersatzstromversorgung erforderlich, die dafür vorgesehen ist, dass notwendige Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werden können.

Die Sicherheitsbeleuchtung der Fluchtwege muss auf der Mittellinie des Fluchtweges in 20 cm Höhe über dem Fußboden oder den Treppenstufen mindestens 1lx Beleuchtungsstärke mit einer Gleichmäßigkeit (Verhältnis der Maximalen zur minimalen Beleuchtungsstärke) von < 40:1 erbringen. Nach einem Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss die erforderliche Beleuchtungsstärke innerhalb von 15 s erreicht werden. Die erforderliche Beleuchtungsstärke ist mindestens für einen Zeitraum von 60 min nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung aufrecht zu erhalten.

In Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren entstehen können, darf die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung 15 lx nicht unterschreiten. Allgemein sollte für die Beleuchtungsstärke ein Wert von 10 Prozent der Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung eingeplant werden. Die Beleuchtungsstärke muss am Ort der Sehaufgabe gewährleistet werden. Im Einzelfall können höhere Beleuchtungsstärken erforderlich sein. Die erforderliche Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung ist innerhalb von 0,5 s zu erreichen. Diese muss mindestens für die Dauer der Unfallgefahr zur Verfügung stehen.

Die Lichtfarbe der Sicherheitsbeleuchtung ist so zu wählen, dass die Sicherheitsfarben erkennbar bleiben. Der allgemeine Farbwiedergabeindex Ra darf nicht unter 40 liegen. Dabei ist eine Blendung der Beschäftigten und anderer Personen (z. B. durch freistrahlende Glühlampen) zu vermeiden.
Sicherheitsleitsysteme geben einen sicheren Fluchtweg vor. Ein Sicherheitsleitsystem ist einzurichten, wenn aufgrund der örtlichen oder betrieblichen Bedingungen eine erhöhte Gefährdung vorliegt. Eine erhöhte Gefährdung kann z. B. in großen zusammenhängenden oder mehrgeschossigen Gebäudekomplexen, bei einem hohen Anteil ortsunkundiger Personen oder einem hohen Anteil an Personen mit eingeschränkter Mobilität vorliegen. Da im Krankenhaus viele Ortsunkundige verkehren, sollten Sicherheitsleitsysteme unbedingt eingeplant werden.

Optische Sicherheitsleitsysteme mit einer beidseitigen Kennzeichnung der Fluchtwege sind erforderlich, wenn eine Gefährdung durch Verrauchung nicht sicher ausgeschlossen werden kann und die Fluchtwegbreite > 3,60 m beträgt.

Die Oberkante von Sicherheitsleitsystemen soll nicht höher als 0,4 m über dem Fußboden liegen. In der Regel sind lichtspeichernde Systeme, z. B. langnachleuchtende Systeme, ausreichend. Die Leitmarkierungen an der Wand und auf dem Boden sind so zu platzieren, dass sie die Sicherheitszeichen miteinander verbinden. Die Leitmarkierungen sind durchgehend bis zum nächsten sicheren Bereich anzubringen. Die Leitmarkierungen sollen >5 cm breit sein und die Leuchtdichte der nachleuchtenden Materialien darf am Einsatzort nach 10 Minuten nicht geringer sein als 80 mcd/m2 und nach 60 Minuten nicht weniger als 12 mcd/m2 betragen. An Trittkanten sollten Markierungen von größer oder gleich 1 cm Breite, als Umrandung von Fluchttüren und Notausgängen Markierungen von 2 cm oder größerer Breite vorgesehen werden. Türgriffe sollen langnachleuchtend gestalten werden. Unterbrechung in langnachleuchtenden Leitmarkierungen sollten kleiner als 0,3 m bleiben. Treppen, Treppenwangen, Handläufe und Rampen im Verlauf von Fluchtwegen sollten so gekennzeichnet sein, dass der Beginn, der Verlauf und das Ende eindeutig erkennbar sind.

Die Sicherheitsbeleuchtung muss in die Ersatzstrom- bzw. Notstromversorgung einbezogen werden.

Fluchtwege müssen mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet werden, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist.


Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z. B. in Arbeitsstätten erforderlich sein

  • mit großer Personenbelegung, hoher Geschosszahl, Bereichen erhöhter Gefährdung oder unübersichtlicher Fluchtwegführung,
  • die durch ortsunkundige Personen genutzt werden,
  • in denen große Räume durchquert werden müssen (zum Beispiel Hallen, Großraumbüros),
  • ohne Tageslichtbeleuchtung, wie zum Beispiel bei Räumen unter Erdgleiche.

Die Kennzeichnung des Fluchtweges sollte von jedem Arbeitsplatz aus eingesehen werden können. Die erforderlichen Sicherheitszeichen sollen über den Türen (damit sie auch bei geöffneter Tür sichtbar bleiben und die richtige Fluchtrichtung anzeigen) in Fluchtwegen und entlang der Fluchtwege angebracht werden. Sicherheitszeichen gibt es als beleuchtete Zeichen (diese müssen nachleuchtend sein, sofern keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist) oder als selbstleuchtende, elektrisch betriebene Sicherheitszeichen (Sicherheitszeichenleuchten).

Bei Planung und Ausführung der Sicherheitsbeleuchtung sind Anforderungen aus der DIN VDE 0100-710 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-710: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Medizinisch genutzte Bereiche“ zusätzlich zu beachten.

Quellen

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