Ein Flur im Krankenhaus ©UK NRW | BGW
Stand: 04/2026

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PB Bedienungsvorrichtungen

Bedienungsvorrichtungen allgemein

Ein Rufsystem für Personalruf©UK NRW | BGW

Bedienungsvorrichtungen (wie zum Beispiel Schalter, Taster, Toilettenspüler, Briefeinwurf- und Codekartenschlitze, Klingel, Bedienungselemente kraftbetätigter Türen, Notrufschalter, usw.) müssen auch mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein; sie sind in 85 cm Höhe anzubringen.

Sie dürfen nicht versenkt oder scharfkantig sein.

Für Sehbehinderte und Blinde müssen Bedienelemente nach dem Zwei-Sinne-Prinzip durch kontrastreiche und taktil fassbare Gestaltung leicht erkennbar sein.

Orientierungshilfen, Beschilderung

Öffentlich zugängige Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen sind mit Orientierungs- und Informationshilfen auszustatten, so dass sie auch für Menschen mit sensorischen Einschränkungen geeignet sind. Dies wird erreicht, wenn Informationen über das Zwei-Sinne-Prinzip zugänglich sind. Das heißt, die Informationen können für mindestens zwei der drei Sinne „Hören, Sehen, Tasten“ aufgenommen werden (wie zum Beispiel gleichzeitige optische und akustische Alarmierung).

Orientierungshilfen sind so signalwirksam anzuordnen, dass Hinweise deutlich und frühzeitig erkennbar sind, z. B. durch Hell-Dunkelkontraste (möglichst hell auf dunklem Hintergrund). Weitere Angaben finden sich in der DIN 32975: 2009-12 „Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung“.

Bei der Gestaltung von auditiven Signalen sollten folgende Prinzipien berücksichtigt werden:

  • Bei akustischen Informationen aus Tönen beziehungsweise Tonfolgen, insbesondere bei Warnsignalen, ist auf eine eindeutige Unterscheidbarkeit,
  • bei sprachlichen Informationen auf eine einwandfreie Verständlichkeit zu achten.
  • Die automatisierte Sprachausgabe digital erzeugter Texte ist anzustreben.

Alarmierung und Evakuierung

Die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen sind bei der Erstellung des Brandschutzkonzeptes mit zu berücksichtigen:

Bereitstellung von sicheren Bereichen für den Zwischenaufenthalt von nicht zur Eigenrettung fähiger Personen.

Sicherstellung einer zusätzlichen visuellen und akustischen Wahrnehmbarkeit der Alarm- und Warnsignale in Räumen in denen sich zum Beispiel Hörgeschädigte oder Sehbehinderte alleine aufhalten könnten.

Kennzeichnung von Fluchtwegen durch tastbare Orientierungshilfen und besondere Lichtbänder mit richtungweisender Beleuchtung, zum Beispiel in Fußleistenhöhe, sowie den Einsatz von weisenden akustischen Signalen für die Fluchtrichtung, wie z. B. auf- oder absteigende Tonhöhen oder Frequenzen.

Quellen

Webcode: w387