Bedienungsvorrichtungen (wie zum Beispiel Schalter, Taster, Toilettenspüler, Briefeinwurf- und Codekartenschlitze, Klingel, Bedienungselemente kraftbetätigter Türen, Notrufschalter) müssen auch mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein; sie sind in 85 cm Höhe anzubringen. Sie dürfen nicht versenkt und scharfkantig sein. Für Sehbehinderte und Blinde müssen Bedienungselemente nach dem Zwei-Sinne-Prinzip durch kontrastreiche und taktil erfassbare Gestaltung leicht erkennbar sein.
Die Tür des Sanitärraumes und/oder der Toilettenkabine muss abschließbar und im Notfall von außen zu öffnen sein. Notrufschalter in Sanitärräumen müssen zusätzlich vom Boden aus (zum Beispiel durch Zugschnur) erreichbar sein.
Schalter für kraftbetätigte Türen sind bei frontaler Anfahrt mindestens 250 cm vor der aufschlagenden Tür und auf der Gegenseite 150 cm vor der Tür anzubringen. Not-Halt-Einrichtungen müssen erreichbar und bedienbar sein.
Bedienungsvorrichtungen müssen einen seitlichen Abstand zur Wand oder zu bauseits einzubringenden Einrichtungen von mindestens 50 cm haben.
Sanitärarmaturen mit Warmwasseranschluss sind mit Einhebelmischbatterien oder berührungslosen Armaturen mit schwenkbarem Auslauf vorzusehen; die Wassertemperatur darf an der Auslaufstelle maximal 45 °C betragen.
Orientierungshilfen, Beschilderung
Öffentlich zugängige Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen sind mit Orientierungs- und Informationshilfen auszustatten, so dass sie auch für Menschen mit sensorischen Einschränkungen geeignet sind. Dies wird erreicht, wenn Informationen über das Zwei-Sinne-Prinzip zugänglich sind. Das heißt, die Informationen können für mindestens zwei der drei Sinne „Hören, Sehen, Tasten“ aufgenommen werden (wie zum Beispiel gleichzeitige optische und akustische Alarmierung).
Orientierungshilfen sind so signalwirksam anzuordnen, dass Hinweise deutlich und frühzeitig erkennbar sind, z. B. durch Hell-Dunkelkontraste (möglichst hell auf dunklem Hintergrund).
Größe und Art von Schriftzeichen müssen eine gute, blendfreie Lesbarkeit ermöglichen.
Orientierungshilfen sind zusätzlich tastbar auszuführen, zum Beispiel durch unterschiedlich strukturierte Oberflächen des Fußbodens die bei Richtungsänderungen oder Hindernissen durch besondere Markierungen Hinweise geben.
Die Beleuchtung von Verkehrsflächen, Treppen und Treppenpodesten mit künstlichem Licht ist blend- und schattenfrei auszuführen. Eine höhere Beleuchtungsstärke als nach DIN EN 12 464-1 „Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten“ bzw. DIN 5035-3 „Beleuchtung mit künstlichem Licht – Teil 3: Beleuchtung im Gesundheitswesen“ ist vorzusehen.
Am Anfang und am Ende von Handläufen einer Treppe sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschossebenen anzubringen.
Bei der Gestaltung von auditiven Signalen sollten folgende Prinzipien berücksichtigt werden:
- Bei akustischen Informationen als Töne beziehungsweise Tonfolgen, insbesondere bei Warnsignalen, ist auf eine eindeutige Unterscheidbarkeit,
- bei sprachlichen Informationen auf eine einwandfreie Verständlichkeit zu achten,
- Die automatisierte Sprachausgabe digital erzeugter Texte ist anzustreben.
Alarmierung und Evakuierung
Die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen sind bei der Erstellung des Brandschutzkonzeptes mit zu berücksichtigen:
- Bereitstellung von sicheren Bereichen für den Zwischenaufenthalt von nicht zur Eigenrettung fähiger Personen.
- Sicherstellung einer zusätzlichen visuellen und akustischen Wahrnehmbarkeit der Alarm- und Warnsignalen in Räumen in den sich zum Beispiel Hörgeschädigte oder Sehbehinderte alleine aufhalten könnten.
- Kennzeichnung von Fluchtwegen durch tastbare Orientierungshilfen und besondere Lichtbänder mit richtungweisender Beleuchtung, zum Beispiel in Fußleistenhöhe, sowie den Einsatz von weisenden akustischen Signalen für die Fluchtrichtung.
- individuelle betriebliche und organisatorische Vorkehrungen, zum Beispiel Anwenden von Evakuierungshilfen.
Der hier verwendete Text wurde aus der DGUV Information 207-016 „Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichts- punkten des Arbeitsschutzes – Basismodul“ entnommen.