Ein Flur im Krankenhaus ©UK NRW | BGW
Stand: 04/2016

Planungsbüro | Bauliche Anforderungen | Verkehrswege
PB Innere Verkehrserschließung

Bei der Planung des Verkehrsflusses in Gebäuden von Krankenhäusern muss den verschiedenen Verkehrsarten, wie etwa Fußgänger-, Rollstuhl- und gegebenenfalls Fahrzeugverkehr, zur Vermeidung von Unfällen ebenso Rechnung getragen werden wie den durchzuführenden Transporten zum Beispiel von Containern, Geräten, Betten und so weiter. Dabei ist auch der ruhende Verkehr mit einzubeziehen. Weiterhin sind bei der Gestaltung von Verkehrswegen die Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes zu berücksichtigen.

Die Hinweise beinhalten Vorgaben aus der Sicht des Arbeitsschutzes an:

  • Gestaltung von Eingangsbereichen
  • Beschaffenheit und Abmessungen von Fluren und Gängen
  • Aufzüge
  • Sicherung gegen Absturz
  • Anforderungen an Rettungswege und Notausgänge
  • Transportsysteme (Automatische Warentransportanlagen – AWT, Kleinförderanlagen – KFA und Rohrpost)

Eingangsbereiche

  • Für die Reinigung der Glasflächen von innen und den Austausch von Leuchtmitteln sind gegebenenfalls besondere Maßnahmen (zum Beispiel Sicherungsmöglichkeiten, Zugänge, Standplätze) zu treffen.
  • Zur Vermeidung von Zugerscheinungen beim Pfortenpersonal sollten Auskunftstheken in Eingangsbereichen möglichst geschlossen ausgeführt werden.
  • Maßnahmen zur Rutschhemmung (siehe Kapitel 5 „Fußböden“).
  • Verglasungen über Kopf (siehe Kapitel 6 „Verglasung“).

Flure und Gänge

Ein Flur im Krankenhaus©UK NRW | BGW
  • Wo mit Bettentransport zu rechnen ist, muss die nutzbare Gangbreite mindestens 2,25 m betragen, beim Verkehr mit Schwerstlastbetten sollten es mindestens 2,80 m sein (Begründung: Schwenkraum für Betten, Betten im Gegenverkehr). Für sonstige öffentlich zugängliche Flure gilt eine Mindestbreite von 1,50 m. Die nutzbare Breite darf durch Einbauten nicht eingeengt werden.
  • Sonstige allgemein zugängliche Flure mindestens 0,875 m beziehungsweise nach Anzahl der Personen.
  • Sofern sich Rampen nicht vermeiden lassen, soll deren Steigung 6 % nicht übersteigen (Begründung: Schieben schwerer Gegenstände, Rollstuhlfahrer).
  • Bei Schwerlastverkehr, zum Beispiel im Zentral- und Küchenlager bereich, in den Anlieferungszonen und so weiter, ist auf eine ausreichende Belastbarkeit des Bodens zu achten.
  • Verkehrswege sollen eben und trittsicher sein. Stolperstellen und Höhenunterschiede von mehr als 4 mm sind zu vermeiden.
  • Anstatt mit Ausgleichsstufen sollten Niveauunterschiede soweit wie möglich über Rampen ausgeglichen werden; Schwellen oder Ausgleichsstufen stellen Stolperstellen und Verkehrsbehinderungen dar und sollten möglichst vermieden werden.
  • Der Belag von Verkehrswegen sollte wegen des damit verbundenen erhöhten Rollwiderstandes nicht punktelastisch sein. Ein erhöhter Widerstand ergibt sich zum Beispiel bei der Verlegung von Teppichen oder Weichkunststoffbelägen.
  • Die Bewertungsgruppe der Rutschhemmung der Bodenbeläge sollte mindestens R9 (ohne Verdrängungsraum) entsprechen.
  • Um Verkehrswege im Bereich von Stationen, Funktionsbereichen und so weiter auch von vorübergehend abgestellten Gegenständen (zum Beispiel Speisen- oder Wäschecontainern, Betten, Visitenwagen) freihalten zu können, sind ausreichende Stellflächen, zum Beispiel in Form von Nischen, wichtig (eventuell mit entsprechender Steckdose).
  • Da die Anzahl mobiler elektrisch betriebener Fahrzeuge und Patientenhilfsmittel zunimmt, sind bei der Planung die benötigten Ladestationen und Stellflächen zu berücksichtigen. Während Ladestationen der Ladebetriebsarten 1 und 2 über das normale Hausnetz versorgt werden können, sind bei Ladestationen der Betriebsart 3 noch Datenleitungen für den Informationsaustausch zwischen Ladestation und Gerät/Fahrzeug erforderlich. Für die Ladebetriebsart 4 (mit Gleichstrom) sind gesonderte Installationen und entsprechend dimensionierte Stellplätze erforderlich.
  • Türen von Arbeitsräumen müssen entweder nach innen aufschlagen oder bei der Öffnung nach außen müssen die Türen nach Möglichkeit zurückgesetzt sein, der Einschlag in den Verkehrsraum darf maximal 0,50 m betragen (Begründung: Begrenzung der Verkehrsbehinderung).
  • An Kreuzungen von Verkehrswegen, die auch mit Fahrzeugen befahren werden, ist bei unübersichtlichen Stellen auf die Anbringung von Verkehrsspiegeln zu achten.
  • Beleuchtungsstärken (siehe Kapitel 7 „Beleuchtung“).

Aufzüge

Nach § 39 der Musterbauordnung müssen ab einer Gebäudehöhe von mehr als 13 m für den allgemeinen Personenverkehr Aufzüge in ausreichender Anzahl vorhanden sein. In öffentlichen Gebäuden sind Aufzüge auf Grund der Forderung nach barrierefreiem Bauen unumgänglich. Im Krankenhaus kommt noch der Transport von Betten und Material hinzu. Dies bedingt Aufzüge verschiedener Bauarten und Anordnung, wobei die Beförderung von Personen und Betten meist zusammengefasst sind. Dabei ist zu beachten, dass der Bettentransport, insbesondere für OP und Notfallpatienten schaltungstechnisch als Vorzugsfahrt ausgelegt wird.

Aufzüge im Inneren von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, wobei maximal drei Aufzüge in einem Aufzugschacht vorhanden sein dürfen. Nur Fahrstühle, die offene Geschosse (zum Beispiel Atrium) miteinander verbinden, dürfen ohne Schacht gebaut werden. Zur Belüftung des Schachtes ist ein freier Querschnitt von 2,5 % der Schachtfläche, mindestens aber 0,10 m² erforderlich.

Aufzüge©UK NRW | BGW

Für Wartungs- und Reparaturarbeiten muss im Aufzugsschacht ausreichend Raum für die obere und untere Überfahrt vorgehalten werden.Je nach Gebäudeklasse sind die Fahrstuhlschächte feuerhemmend bis feuerbeständig auszuführen. Der Brandschutz gemäß DIN 4102-5, „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen“, ist zu beachten. In Hochhäusern ist mindestens je ein Personen- und Bettenaufzug als Feuerwehraufzug auszuführen. Die Aufzüge müssen mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein.

Bei befürchtetem Vandalismus finden sich in der DIN EN 81-71 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Einbau von Aufzügen – Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung“ einige Ausführungsvorschläge.

Aufzüge für die Beförderung von Personen müssen gemäß Betriebssicherheitsverordnung über ein Notrufsystem verfügen. Notruf und Beleuchtung müssen über eine Hilfsstromquelle für mindestens eine Stunde in Betrieb gehalten werden können. Bei Gebäuden mit Geschossen über 22 m Höhe ist dafür eine Ersatzstromanlage erforderlich, die auch die Lüftung weiter unterhält.

Soll ein Teil der Aufzüge für die Evakuierung des Gebäudes eingesetzt werden, muss neben der Brandsicherheit auch die Dimensionierung der Notstromdiesel des Krankenhauses beziehungsweise die Schaltung der Aufzüge beachtet werden, da bei gleichzeitigem Anlauf mehrerer Aufzüge eine Überlastung auftreten könnte.

Triebwerksräume sind gegen Witterungseinflüsse zu schützen und müssen mit rutschhemmenden Bodenbelägen ausgestattet sein. In diesen Räumen sind keine anderen Nutzungen oder Zugänge zu anderen Räumen gestattet. Gemäß DIN EN 81-1/2 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Einbau von Aufzügen – Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge“ müssen diese Räume ausreichend belüftet sein, wobei die Wärmeleistung der Antriebsmotoren zu berücksichtigen ist. Zum Anheben schwerer Aufzugsteile bei Montage oder Reparatur sind Anschlagpunkte an der Decke vorzusehen.

Fahrschächte und Triebwerksräume sollen möglichst nicht unmittelbar an Bettenräume oder Arbeitsräume grenzen. Kann dies nicht vermieden werden, sind gemäß der Schutzstufe I (SST I) der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise“ maximale Geräuschpegel von 35 dB(A) für Arbeitsräume und 30 dB(A) für Bettenräume einzuhalten.


Personenaufzüge

Es sollten höchstens drei Aufzüge nebeneinander angeordnet werden. Ab vier Aufzüge sollten diese paarweise gegenüber liegen. Alle Aufzüge einer Gruppe sollten die gleichen Stockwerke bedienen.

Vor den Aufzügen sollen ausreichend Verkehrsflächen vorgesehen werden. Die Tiefe der Wartezone zwischen Aufzugsgruppen soll mindestens 3,00 m, bei Sechsergruppen 3,50 m und bei Achtergruppen 4,00 m betragen.

Die Standardabmessungen der Kabinen sind gemäß Musterbauordnung und ISO 4190-1 bei Aufzügen für 8 Personen mindestens 1,10 m x 1,40 m (inklusive Rollstuhltransport) bis zu 2,10 m x 1,60 m bei Aufzugkabinen für 21 Personen. Die Türöffnung muss mindestens 0,90 m betragen.

Die Dimensionierung der Förderleistung kann detailliert nach verschiedenen Berechnungsmodellen (zum Beispiel nach Ziffer 8.8 der Hinweise des Arbeitskreises Maschinen und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen) oder bei einfachem Gebäudeaufbau überschlägig erfolgen.

Lastenaufzüge

Lastenaufzüge sollten insbesondere in der Nähe der Warenanlieferung geplant und räumlich von Personenaufzügen getrennt werden. Bei der Planung ist unbedingt auf Trennung „reiner“ und „unreiner“ Güter zu achten. Die Verkehrsfläche vor dem Aufzug muss mindestens der Fahrkorbtiefe zuzüglich 0,50 m entsprechen.

Die Nachrüstung älterer Fahrkörbe mit Abschlusstüren ist erforderlich, wenn eine Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Risiko für mitfahrende Personen ergibt.

Bettenaufzüge

Zur Ermittlung der notwendigen Anzahl von Bettenaufzügen geht man von 80 Planbetten pro Bettenaufzug aus. Die Abmessungen der Aufzugskabinen sind auf die Größe der zu befördernden Betten und Geräte, sowie der Anzahl der Begleitpersonen abzustimmen. Die Kabinen sollen aber gemäß Musterbauordnung, 11/2002 das Maß von 1,10 x 2,10 m nicht unterschreiten. Beim Transport von Schwerlastbetten ist von einer Grundfläche von 2,00 x 3,00 m auszugehen. Die Tragfähigkeit des Aufzugs sollte für den Transport von Schwerlastbetten mindestens 1000 kg betragen, was bei neuen Aufzügen gemäß der derzeit international angewendeten Norm ISO 4190-1 „Lift (elevator) installation – part 150) “ mit der Mindesttraglast von 1275 kg kein Problem darstellt.

Wenn Bettenaufzüge auch zur Personenbeförderung benutzt werden, ist eine automatische Bettenerkennung zu empfehlen, um eine Vorzugsfahrt auszulösen.

Kleingüteraufzüge

Für Materialtransporte, zum Beispiel Beförderung von OP-Instrumenten, können Kleingüteraufzüge nützlich sein. Diese Kleingüteraufzüge werden gemäß DIN EN 81-3 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Einbau von Aufzügen – elektrisch und hydraulisch betriebene Kleingüteraufzüge“ ausgeführt. Ferner empfiehlt sich ein – in der Norm nicht geforderter – Kabinenabschluss, um das Hereinfallen von Ladegut in den Aufzugschacht zu verhindern.

Feuerwehraufzüge

Feuerwehraufzüge dienen dem Transport von Feuerwehrleuten und Ausrüstung im Brandfall. Die Ausführung ist in DIN EN 81-72 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Einbau von Aufzügen – Feuerwehraufzüge“ festgelegt.

Gemäß der Muster-Hochhaus-Richtlinie sind Feuerwehraufzüge erforderlich bei Gebäuden, in denen Aufenthaltsräume in mehr als 22 m Höhe liegen, wobei die maximale Wegstrecke zum Aufzug im Gebäude 50 m betragen darf. Der Vorraum ist feuerbeständig auszuführen.

Sicherungen gegen Absturz

Verkehrswege und Arbeitsplätze, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen, müssen mit Umwehrungen versehen sein. Eine Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m (in den Landesbauordnungen kann die Absturzgefahr unter Umständen schon bei geringeren Höhendifferenzen definiert werden) vorhanden ist.


An Geländer oder andere Umwehrungen sind folgende Mindestanforderungen zu stellen:

  • Geländer müssen mindestens 1 m hoch sein. Bei Absturzhöhen über 12 m müssen Geländer 1,10 m hoch sein. Von dieser Höhe kann abgewichen werden, wenn durch die Breite (größer 0,20 m) der Umwehrung (zum Beispiel bei Fensterbrüstungen) ein zusätzlicher Schutz gegeben ist. Sie müssen im Allgemeinen so beschaffen und befestigt sein, dass an ihrer Oberkante eine ausreichende Horizontallast aufgenommen werden kann.
  • Geländer müssen mindestens eine Fußleiste mit einer Höhe von 0,05 m (mit Ausnahme im Verlauf von Treppen) eine Knieleiste in 0,50 m Höhe und eine Handleiste (Handlauf) in 1 m Höhe aufweisen.
  • In öffentlichen Verkehrsbereichen, wo mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, sind zur Sicherung gegen Durchfallen entweder vollflächige oder Umwehrungen mit Stäben erforderlich. Dabei dürfen die Öffnungsflächen in keiner Richtung eine Länge von mehr als 0,12 m haben (damit ein Kind den Kopf nicht hindurchstecken kann). Um eine Bekletterbarkeit zu vermeiden, sollten leiterähnliche Gestaltungselemente vermieden werden (zum Beispiel Stäbe senkrecht angeordnet, bei waagerechter Anordnung Stababstand maximal 2,50 cm).
  • Werden für Umwehrungen Glasflächen eingesetzt,
    siehe Kapitel 6 „Verglasung“.
  • Handläufe,
    siehe Punkt 4.4 „Treppen und Treppenräume“ beziehungsweise Kapitel 3 „Barrierefreies Bauen“.

Rettungswege und Notausgänge

Fluchtwegschild©UK NRW | BGW
  • Die Rettung kranker oder pflegebedürftiger Personen ins Freie, in einen benachbartem Brandabschnitt oder in andere sichere Bereiche, muss in wenigen Minuten durchführbar sein. Rettungswege führen über Flure oder Gänge und müssen nach maximal 30 m (Achtung: in den Landesbauordnungen möglicherweise abweichende Angaben) entweder ins Freie oder in sichere Bereiche führen. Der 2. Rettungsweg darf länger sein.
  • Rettungswege müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Dabei muss auch an extra breite Betten für Adipositas-Patienten gedacht werden.
  • Notwendige Treppenräume müssen einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben, der Ausgang ins Freie kann auch über einen feuerhemmend abgetrennten Flur ohne Öffnungen führen.
  • In jedem Geschoss müssen unmittelbar zwei voneinander unabhängige und möglichst entgegen gesetzt liegende Rettungswege erreichbar sein.
  • Allgemein zugängliche Flure müssen in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss mindestens feuerhemmend abgetrennt sein, Türen zu diesen Fluren müssen dicht schließen.
  • Flure, die nur in einer Richtung begehbar sind (Stichflure), dürfen eine Länge von 10 m nicht überschreiten.
  • Türen im Verlauf von notwendigen Rettungswegen müssen jederzeit ohne Hilfsmittel zu öffnen sein. Ersatzmaßnahmen sind auf den Einzelfall abzustimmen. Diese können zum Beispiel Ausgänge in gesicherte Bereiche sein, eine ständige Überwachung von geschlossenen Stationen, gekoppelt mit im Brandfall automatisch öffnenden Türen.
  • Türen von Notausgängen müssen sich nach außen in Fluchtrichtung öffnen lassen. Schiebe- und Karusselltüren sind in Flucht- und Rettungswegen nur dann zulässig, wenn sie eine entsprechende Zulassung (zum Beispiel nach der „Richtlinie über automatische Türen in Rettungswegen“ AutSchR) oder „Richtlinie für elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen“ (EltVTR) haben.
  • Häufig zu öffnende Brandschutztüren – insbesondere in Bereichen mit hohem Transportaufkommen – sollten entweder betriebsmäßig offengehalten (über im Brandfall auslösende Verriegelungen) oder, dort wo Bereichsabschlüsse notwendig sind, kraftbetätigt ausgeführt sein. Nur so kann das unzulässige offen stehen dieser Abschlüsse mit Gegenständen, Holzkeilen und so weiter vermieden werden. Kreuzungen und Abzweigungen von Hauptfluren, alle Ausgänge im Zuge von Rettungswegen sowie Rettungs- und Löschmittel sind entsprechend zu beschildern. Dabei ist insbesondere auf eine gute Sichtbarkeit der Beschilderung (durch ausreichende Beleuchtung, siehe unter Kapitel 7.3, keine Verdeckung durch andere Hinweisschilder und so weiter) zu achten. Das Beschilderungskonzept ist mit dem Flucht- und Rettungsplan abzustimmen und muss bei Neu- und Umbauten immer wieder angepasst werden.
  • Fluchtwege können auch über Dach, auf Fluchtbalkone oder dergleichen geführt werden. Dabei ist auf eine gute Fluchtwegführung, zum Beispiel Wegemarkierung durch flächigen Belag, Beschilderung und so weiter, auf ausreichende künstliche Beleuchtung, soweit erforderlich auf Absturzsicherungen sowie auf die Zugänglichkeit für die Feuerwehr (Anleiterbarkeit) zu achten.
  • Siehe auch Kapitel 4.5 „Begehbare Dachflächen“.

Quellen


Zurückgezogen
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