Ein Flur im Krankenhaus ©UK NRW | BGW
Stand: 04/2016

PB Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen

Um einen Fußboden sicher begehen zu können, müssen bestimmte Reibungswerte zwischen Schuh und Fußboden vorhanden sein. Wasser oder Feuchtigkeit führen zu einer erheblichen Verminderung der Reibungswerte gegenüber dem trockenen Zustand. In Arbeitsbereichen, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betretbar sind, wirken sich zum Beispiel. nasse Schuhsohlen entsprechend negativ aus.

Rutschfester Bodenbelag mit Abfluss©UK NRW | BGW

Gebäudeeingänge sind deshalb so einzurichten, dass der Eintrag von Schmutz und Nässe nicht zu Rutschgefahren führen. Dies kann durch Sauberlaufzonen in Form von Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmern erreicht werden, die hinsichtlich ihrer Länge, Breite und des Materials auf den zu erwartenden Personenverkehr ausgelegt sind und in ihrer Laufrichtung über die gesamte Durchgangsbreite mindestens 1,5 m lang sind. Sauberlaufzonen müssen gegen Verrutschen gesichert sein.
Sofern Flüssigkeiten oder gleitfördernde Stoffe in einem solchen Umfang auf den Fußboden gelangen, dass dadurch eine Rutschgefahr für Personen besteht, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Flüssigkeiten lassen sich beispielsweise durch ein ausreichendes Fußbodengefälle abführen, (z. B. ein Gefälle von mindestens 2 % bei Flüssigkeiten mit wasserähnlichen Fließeigenschaften). Das Ableiten von Flüssigkeiten über Verkehrswege ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Eine geeignete Maßnahme gegen die Ausrutschgefahr aufgrund gleitfördernder Stoffe, wie z. B. Öl oder Speisereste, sind Bodenbeläge mit ausreichendem Verdrängungsraum.

Es gilt somit, die unterschiedlichen Rutschgefahren zu bewerten, um daraus ein Maß für die zu fordernde Rutschhemmung eines Fußbodens zu erhalten. Die Bewertung erfolgt für Arbeitsräume und Arbeitsbereiche, in denen auf Grund der verarbeiteten Produkte oder der Arbeitsverfahren erhöhte Rutschgefahr besteht, nach der Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz DGUV Regel 108-003 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“. Für nassbelastete Barfußbereiche, die in Krankenhäusern, z. B. in Sanitärbereichen oder medizinischen Bädern bestehen, findet die DGUV Information 207-006 „Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“ Anwendung. Entsprechend der jeweiligen Rutschgefahr werden Bodenbeläge von Arbeitsräumen und -bereichen nach DGUV Regel 108-003 den Bewertungsgruppen R 9, R 10, R 11, R 12 und R 13 bzw. nach DGUV Information 207-006 den Bewertungsgruppen A, B und C zugeordnet.


Arbeitsräume und ArbeitsbereicheBewertungsgruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen
Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche

Eingangsbereiche, innenR 9
Eingangsbereiche, außenR 11 oder R 10V 4
Treppen, innenR 9
AußentreppenR 11 oder R 10V 4
Sanitärräume (zum Beispiel Umkleide- und Waschräume)R 10
ToilettenR 9
Pausenräume (zum Beispiel Aufenthaltsraum, Betriebskantinen)R 9
SanitärräumeR 9
Küchen, Speiseräume

Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Krankenhäusern, KlinikenR 12
Auftau- und AnwärmküchenR 10
Kaffee- und Teeküchen, StationsküchenR 10
SpülräumeR 12
Speiseräume, Gasträume, Kantinen einschließlich Bedienungs- und ServiergängenR 9
Kühlräume, Tiefkühlräume, Kühlhäuser, Tiefkühlhäuser

Für unverpackte WareR 12
Für verpackte WareR 11
Räume des Gesundheitsdienstes / der Wohlfahrtspflege

Desinfektionsräume (nass)R 11
Vorreinigungsbereiche der SterilisationR 10
Fäkalienräume, Ausgussräume, unreine PflegearbeitsräumeR 10
SektionsräumeR 11
Räume für medizinische Bäder, Hydrotherapie, Fango-AufbereitungR 10
Waschräume von OPs, GipsräumeR 10
Sanitärräume, StationsbäderR 9
Räume für medizinische Diagnostik und Therapie, MassageräumeR 9
OP-RäumeR 9
Stationen mit Krankenzimmern und FlurenR 9
Praxen der Medizin, TagesklinikenR 9
ApothekenR 9
Wäscherei

Räume mit Durchlaufwaschmaschinen (Waschröhren) oder mit WaschschleudermaschinenR 9
Räume mit Waschmaschinen, bei denen die Wäsche tropfnass entnommen wirdR 11
Räume zum Bügeln und MangelnR 9
Verkehrswege in Außenbereichen

GehwegeR 11 oder R 10V 4
Laderampen- überdacht
- nicht überdacht
R 11 oder R10
R 12 oder R11
V 4
Schrägrampen (zum Beispiel für Rollstühle, Ladebrücken)R 12 oder R 11V 4
BetankungsbereicheR 12
Betankungsbereiche überdachtR 11

Die Bewertungsgruppen dienen als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R 9 den geringsten und Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R 13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen.

Kommen Wasser, Fett oder kleinere Abfallstücke hinzu, reicht die rutschhemmende Ausführung des Bodens nicht aus. In diesen Fällen ist ein Boden mit Rillen oder anderen Profilierungen erforderlich. Das Volumen der Profilierung wird als Verdrängungsraum bezeichnet. Das Mindestverdrängungsvolumen V 4 ist mit 4 cm² Verdrängungsraum pro 100 cm² Fläche festgelegt worden. Größere Verdrängungsräume werden mit V 6, V 8 und V 10 angegeben.
Werden in benachbarten Arbeitsräumen oder -bereichen Bodenbeläge unterschiedlicher Rutschhemmung eingesetzt, ist darauf zu achten, dass die Bodenbeläge jeweils zwei benachbarten Bewertungsgruppen zugeordnet sind, z. B. Bewertungsgruppen R 10 und R 11 oder R 11 und R 12. Benachbarte Arbeitsbereiche mit unterschiedlicher Rutschgefahr, in denen die Beschäftigten wechselweise tätig sind, sollen einheitlich mit dem Bodenbelag der jeweils höheren Bewertungsgruppe ausgestattet werden.

Eine Übersicht von Bodenbelägen für Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr, die vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) geprüft wurden, enthält die sog. Positivliste.
In Bereichen, die nur barfuss begangen werden (z. B. Therapie- und Bewegungsbäder) ist die DGUV Information 207-006 „Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“ und die Liste „NB“ „Rutschhemmende Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen“ zu berücksichtigen.

Chemische Nachbehandlung

Rutschfester Bodenbelag©UK NRW | BGW

Als wirkungsvolle Maßnahme zur Verbesserung der rutschhemmenden Eigenschaften eines verlegten Bodenbelags haben sich in der Vergangenheit speziell entwickelte, chemische Nachbehandlungsverfahren bewährt. Diese Verfahren können auf mineralischen Belagsflächen, bei keramischen Fliesen, Granit, Marmor, Kunststein, Beton oder Estrich angewendet werden. Bei den eingesetzten chemischen Wirkstoffen handelt es sich um fluorid- bzw. flusssäurehaltige Mittel. Durch unterschiedlich lange Einwirkdauer der eingesetzten Mittel erfolgt eine chemische Reaktion, bei der Quarz- bzw. Kalkteilchen herausgelöst werden, so dass eine raue, kantige Oberfläche mit rutschhemmenden Eigenschaften entsteht. Die optische Wirkung der Böden bleibt dabei nahezu erhalten. Ein Nachweis über eine Verbesserung der Rutschhemmungswerte (R-Werte) kann nur durch eine Prüfung nach DIN 51130 „Prüfung von Bodenbelägen – Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft – Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr, Begehungsverfahren – Schiefe Ebene“ , am Institut für Arbeitsschutz (IFA) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) 53757 St. Augustin oder bei der Säurefliesner- Vereinigung e. V., 30928 Burgwedel, durchgeführt werden.

Durch Vergleichsmessungen mit einem Gleitmessgerät gemäß DIN 51131– „Prüfung von Bodenbelägen – Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft – Verfahren zur Messung des Gleitreibungskoeffizienten“ – vor und nach der chemischen Behandlung kann die Verbesserung der Rutschhemmung veranschaulicht werden. Zur Bewertung der Rutschgefahr dienen die Richtwerte der Tabelle 3 und die Ausführungen dazu in der DGUV Information 208-041 „Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen“. Innerhalb eines Arbeitsbereiches sollte der Unterschied des Gleitreibungskoeffizienten zwischen zwei aneinander grenzenden Bodenbelägen, z. B. an einer Übergangsstelle, Δμ ≤ 0,15 betragen. Optimal wäre, wenn kein Unterschied bestünde, d. h. Δμ = 0.

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