Lärm wird immer wieder als eines der häufigsten Probleme auch in Einrichtungen des Gesundheitswesens genannt. Er hat einen physischen und psychischen Einfluss auf Pflegepersonal, ärztliches Personal und Patientinnen und Patienten. Ungewollte Geräusche können zur Steigerung von Puls, Blutdruck und Atemfrequenz führen. Folge davon sind zum Beispiel Ausfallzeiten, Fluktuation sowie die Gefahr von Kommunikationsfehlern zwischen dem medizinischen Personal.
Zu den Verursachern gehören unter anderem personenbedingter Lärm (Personal, Patienten, Patientinnen und Angehörige) und Gerätelärm; dieser beinhaltet medizinische und nichtmedizinische Geräte. Einen erheblichen Einfluss auf den Geräuschpegel haben auch bauliche Gegebenheiten und raumakustische Maßnahmen.
Rechtliche Vorgaben zum Thema Lärm und Raumakustik am Arbeitsplatz
Die Arbeitsstättenverordnung gibt bezüglich des Lärms im Anhang unter Ziffer 3.7 vor, den Schalldruckpegel in den Arbeitsstätten so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Darüber hinaus ist der Schalldruckpegel in den Arbeitsräumen in Abhängigkeit von der Nutzung und den dort zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu minimieren, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschäftigten entstehen. Die Anwendung wurde auf den Bereich unterhalb des in der LärmVibrationsArbSchV festgelegten unteren Auslösewertes von 80 dB(A) begrenzt. Die Höhe der zulässigen Geräuschbelastung und ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen müssen sich am Stand der Technik und den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren.
Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitsräume so zu gestalten, dass die Schallausbreitungsbedingungen dem Stand der Technik entsprechen. Die Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) aus August 2017 definiert in Teil 3 (Maßnahmen zur Lärmreduzierung) den Stand der Technik bei Reflexionsschall und Schallpegelabnahme (bei Entfernung von der Schallquelle). Außerdem gilt der Stand der Technik als eingehalten, wenn der mittlere Schallabsorptionsgrad a in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen von 500 Hz bis 4000 Hz mindestens 0,3 beträgt. Als Hilfe kann dabei die Richtlinie VDI 2058 Blatt 3:2013-04 Blatt 3 dienen, die die unterschiedlichen Auswirkungen von Lärm beschreibt und in Abhängigkeit von der Tätigkeit Richtwerte von 55 dB(A) für ärztliche Tätigkeiten vorgibt.
Empfehlungen zur akustischen Gestaltung hinsichtlich der Sprachverständigung in Räumen werden in der DIN 18041:2016-03 "Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen) gegeben. Die DIN 18041:2016-03 gibt für unterschiedliche Raumnutzungen (Besprechungsräume, Callcenter etc.) Nachhallzeiten an. Sie sind frequenzabhängig. Eine maximale Nachhallzeit bei Räumen z. B. von 200 Kubikmetern von 0,6 Sekunden wird in DIN EN ISO 9241-6:2001-03 gefordert.
Grundlage des baulichen Schallschutzes bildet die DIN 4109:2016-07 "Schallschutz im Hochbau". Die Anforderungen der DIN 4109:2016-07 sind nur dazu geeignet Menschen vor unzumutbaren Schallübertragungen zu schützen.
Grundprinzipien für eine "lärmarme" Planung
Lärm und Nachhall können zur gleichen Zeit auftreten, müssen aber unterschieden werden, wenn es um die Planung einer optimalen Raumakustik geht.
In Einrichtungen des Gesundheitswesens finden viele unterschiedliche Aktivitäten statt. Die Ansprüche an die Geräuscharmut unterscheiden sich erheblich. Sie sind zum Beispiel abhängig von:
- Anzahl der Menschen, die sich in den Räumen aufhalten
- Art der Tätigkeiten, die dort durchgeführt werden
- Gestaltung des Raumes (Form, Volumen, Oberflächen)
Der hier verwendete Text wurde aus der DGUV Information 207-027 „Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes- Anforderungen an Pflegebereiche“ entnommen.