Krankenhauspausenraum mit verschiedenen Gegenständen ©UK NRW | BGW
Stand: 04/2016

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PB Pausenräume und Pausenbereiche

Pausenräume oder Pausenbereiche sind vorgeschrieben, wenn im Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter zur gleichen Zeit tätig sind – inklusive Zeitarbeitern. Außerdem muss ein Unternehmen über Pausenräume und Pausenbereiche verfügen, wenn es aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit notwendig ist.

Flussdiagramm Pausenaum

Ermittlung der Notwendigkeit von Pausenräumen oder Pausenbereichen aus ASR A4.2

©Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA)

Solche Gründe können zum Beispiel sein:

  • erhöhte Gesundheitsgefahren durch Kälte, Hitze, Nässe und Staub
  • Überschreitung der Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen
  • überwiegende Arbeit im Freien
  • biologische Arbeitsstoffe oder Gefahrstoffe
  • unzuträgliche Gerüche
  • andauernd, einseitig belastende Körperhaltung, zum Beispiel Steharbeit
  • stark schmutzende Arbeit
  • Arbeitsräume ohne Tageslicht
  • Arbeitsräume, zu denen üblicherweise Dritte, zum Beispiel Kunden Zutritt haben
  • Einschränkungen für die Einrichtung von Pausenbereichen können sich z. B.: aus der Bio- oder Gefahrstoffverordnung ergeben.

Anforderungen an Pausenräume und Pausenbereiche
Pausenräume und Pausenbereiche müssen leicht, sicher und schnell erreichbar sein. Dabei soll der Zeitbedarf für den Weg nicht mehr als 5 Minuten zu Fuß oder mit betriebsinternen Verkehrsmitteln betragen. Zur Verkürzung von Wegezeiten und zur Ermöglichung von Kaffeepausen sollten Pausenräume insbesondere für Bereiche, in die eingeschleust werden muss, nach Möglichkeit innerhalb der Arbeitsbereiche liegen.

Jeder Pausenraum sollte eine Sichtverbindung nach außen besitzen und möglichst ausreichend Tageslicht. Für Pausenbereiche wird eine Sichtverbindung empfohlen.

Werden der Pausenraum oder der Pausenbereich von mehreren Beschäftigten gleichzeitig genutzt, muss mindestens 1 m² Grundfläche pro Person zur Verfügung stehen. Für notwendige Einrichtungsgegenstände, Zugänge und Verkehrswege ist zusätzlicher Flächenbedarf zu berücksichtigen. Ein Pausenraum darf die Größe von insgesamt sechs Quadratmeter nicht unterschreiten.

Pausenräume und -bereiche müssen die Anforderungen der Arbeitsstättenregeln ASR A3.4„Beleuchtung“, ASR A3.5 „Raumtemperatur“ und der ASR A3.6 „Lüftung“ erfüllen. Die Benutzer sind vor Zugluft zu schützen. Die Räume und Bereiche sollten frei von Vibrationen, Stäuben, Dämpfen oder Gerüchen sein.


Einrichtung von Pausenräumen und Pausenbereichen

Krankenhauspausenraum©UK NRW | BGW

Der Umfang des Inventars von Pausenräumen und Pausenbereichen richtet sich nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Nutzer. Hierzu gehören Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen und Tische. Sollte es in der Einrichtung keine Kantine geben, müssen Geräte zum Zubereiten von Speisen zur Verfügung gestellt werden (Kühlschrank, Mikrowelle). Auch auf spezielle Bedürfnisse, die mit der Arbeitstätigkeit in Zusammenhang stehen, sollte eingegangen werden. Führen die Beschäftigten beispielsweise stark schmutzende Tätigkeiten aus, sollte zumindest ein Waschbecken zum Händewaschen vorhanden sein. Tragen die Mitarbeiter während der Arbeit Überkleidung, ist zum Beispiel eine Kleiderablage zweckmäßig.

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