Lasereinrichtung ©UK NRW | BGW
Stand: 02/2019

PB Laseranwendung

Für medizinische Anwendungen werden in der Regel Lasereinrichtungen mit hohen Ausgangsleistungen verwendet. Werden die Augen oder die Haut von Mitarbeitern im Fehlerfall direkt vom Laserstrahl oder von reflektierten Laserstrahlen getroffen, können schwere Schäden verursacht werden. In Behandlungs- und Eingriffsräume, in denen Lasereinrichtungen eingesetzt werden, müssen daher Gefährdungen durch bauliche Maßnahmen soweit wie möglich minimiert werden.

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Hinweise zur Gestaltung

Laserbereiche von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 müssen während des Betriebes abgegrenzt und gekennzeichnet sein. Ist der Laserbereich nicht eindeutig bekannt oder feststellbar, sollte der gesamte Raum als Laserbereich betrachtet werden. Der Zugang zu den Räumen, in denen Lasereinrichtungen betrieben werden, ist so zu gestalten, das Unbefugte nicht unbeabsichtigt in den Laserbereich gelangen können. Dies wird erreicht

  • z. B. durch eine elektromechanische Zwangszuhaltung der Tür im Zugangsbereich,
  • einen schleusenartigen Ausbau des Zugangs.

Zur elektromechanischen Zwangszuhaltung siehe die DGUV Information 203-079 "Auswahl und Anbringung von Verriegelungseinrichtungen". Muss ein Türschalter mit dem Steckverbinder für die fernbediente Sicherheitsverriegelung der Lasereinrichtung bzw. des Lasergerätes verbunden werden, sind die notwendigen Zuleitungen und Anschlüsse einzuplanen.

An den Zugängen zu den Laserbereichen müssen Warnleuchten, die den Betrieb anzeigen, angebracht werden. Die Warnleuchte soll auf der Schloss-Seite der Tür etwa in Augenhöhe (z. B. in 1,60 m Höhe) oder direkt oberhalb des Einganges angebracht sein. Ein automatischer Schalter soll die Warnleuchte abhängig vom Betriebszustand des Lasers ein- bzw. ausschalten. Die Warnleuchte soll nur während des Betriebs des Lasers eingeschaltet sein. Da in medizinischen Einrichtungen auch andere optische Warnsignale in Betrieb sein können, sollte die Laser-Warnleuchte im eingeschalteten Zustand das Wort "LASER" auf gelben Grund anzeigen. Durch die Verwendung von Leuchten mit zwei Leuchtmitteln wird eine erhöhte Ausfallsicherheit der Warnleuchte gewährleistet.

Fußböden, Decken, Wände oder sonstige zur baulichen Ausrüstung eines Raumes gehörige Einrichtungen sollten so weit wie möglich keine spiegelnden Oberflächen aufweisen.

Fenster, Rollos und Türen sollten die grundlegenden Anforderungen der DIN EN 60 825-4: 2017-03 "Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 4: Laserschutzwände" einhalten, sofern sie als Schutzabschirmung verwendet werden. Fenster zum Blick in den Raum mit guten Seheigenschaften können auch nach DIN EN 207: 2017-05 "Persönlicher Augenschutz - Filter und Augenschutzgeräte gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)" ausgelegt sein. Sofern die Strahlungsintensität auf der Wand gering ist (E < 104 W/m2), ist keine genauere Analyse notwendig. Die Wand muss schwer entflammbar sein.

Während der Laserbehandlung entstehende Luftschadstoffe sollten so nahe wie praktisch möglich an der Quelle erfasst und durch eine lokale Absaugung entfernt werden. Diese Absaugung sollte so gestaltet sein, dass potentiell infektiöses Material nicht stromab in das Abluftsystem eingeleitet wird. Dies kann mit einem mobilen Rauchentferner erreicht werden, der Aktivkohle- oder HEPA-Filter (mindestens 0,1 µm) enthält, die bei dieser Partikelgröße einen Rückhaltewirkungsgrad von über 99 % aufweisen.

In einigen Lasersystemen werden gegenwärtig gefährliche Gase verwendet, wie z. B. Chlor, Fluor, Chlorwasserstoff und Fluorwasserstoff. Für die Gase müssen geeignete Lagermöglichkeiten (Lagerräume, Sicherheitsschränke) eingeplant werden. Für den Fall von Fehlfunktionen müssen geeignete Absaugvorrichtungen vorhanden sein, die die schädlichen Dämpfe ausreichend und sicher abführen können.

Quellen

Webcode: w741