Vorrat an Utensilien ©UK NRW | BGW
Stand: 01/2019

PB Medikamentenversorgung

Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfordert eine kontinuierliche Bereitstellung von Arzneimitteln. Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen von Stoffen zur Anwendung in oder am menschlichen Körper (Medikamente), aber auch Verbandstoffe und chirurgisches Nahtmaterial. Dieser Versorgungsauftrag und oftmals auch seine Umsetzung sind in zahlreichen Gesetzten und Verordnungen festgelegt, z. B. im Arzneimittelgesetz (AMG), in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) oder im Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

In größeren Krankenhäusern erfolgt die Lagerung und Bereitstellung von Medikamenten und teilweise Verbandmaterial durch die Krankenhaus-Apotheke. Diese muss gemäß Apothekenbetriebsordnung mindestens eine Fläche von 200 m2 aufweisen. Bei Krankenhäusern ohne Vollapotheke werden die genehmigungspflichtigen Medikamente aus einem Dispensarium oder direkt von der allgemeinen Warenannahme an die Stationen oder Funktionsabteilungen ausgegeben. Die Anlieferung erfolgt dann durch eine vertraglich verpflichtete externe Apotheke. Eine direkte Anlieferung auf die jeweiligen Stationen durch externe Apotheken ist ebenfalls möglich.

Die Ausgabe der Medikamente an die Patientinnen und Patienten selbst wird von den Stationszimmern aus oder in den Funktionsabteilungen organisiert. Medikamente die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, müssen verschlossen aufbewahrt werden. Für kühlpflichtige Medikamente ist ein Medikamentenkühlschrank erforderlich.

Für die Zubereitung von Zytostatika sind gesonderte Räume erforderlich. Die bei der Zubereitung entstehenden Abfälle werden ebenfalls in diesen Räumen sofort entsorgt.

Die Abfälle aus der medizinischen Versorgung werden im Krankenhaus in zentralen Sammelstellen erfasst (siehe dazu auch Kapitel 6.5 "Zentrale Abfallentsorgung"). Diese sollen nicht in der Nähe von Pflegebereichen oder der Küche angeordnet werden und belüftet und desinfizierbar sein.

Die traditionellen Bezeichnungen der Räume, die Anordnungen und die Tätigkeitszuordnungen haben sich für die Apotheken in der letzten Zeit stark verändert, so dass für die folgenden Zuordnungen auch andere Bezeichnungen und auch andere Organisationsformen möglich sind. Insbesondere beim Einsatz automatischer Systeme zur Warenannahme und Verteilung (zum Beispiel Verblisterungssysteme) müssen mit den Herstellern dieser Systeme spezielle Raumaufteilungen und -anforderungen vereinbart werden.

Gefährdungen der Beschäftigten treten im Bereich der Medikamentenversorgung insbesondere durch

  • Gefahrstoffe in der Raumluft
  • Hautbelastungen
  • Muskel- und Skelettbelastungen
  • toxische Einwirkungen
  • krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen auf

Zugehörige Bereiche und Funktionen

Für eine Vollapotheke werden gemäß der Apothekenbetriebsordnung, gewöhnlich folgende Räume, möglicherweise mehrfach, benötigt:

Zettel für Medikamente werden abgerissen©UK NRW | BGW
  1. Warenannahme
  2. Offizin
  3. Labor
  4. Rezeptur/Defektur
  5. Materialraum
  6. Arzneiraum/Arzneimittellager
  7. Lagerraum
  8. Kühlraum
  9. Ausgaberaum
  10. gegebenenfalls Zubereitungsraum für CMR Stoffe
    (CMR: Cancerogen, Mutagen, Reproduktionstoxisch)
  11. Gegebenenfalls Personalumkleide und Sanitärräume

Je nach Art der herzustellenden oder zu portionierenden Medikamente können noch weitere Spezialräume erforderlich sein, beispielsweise für die im § 35 Apothekenbetriebsordnung extra beschriebene Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung. Dies können auch Zytostatika sein, wobei dann beide Raumbedingungen einzuhalten wären.


Ein Dispensarium verfügt über deutlich weniger Räume:

  1. Warenannahme
  2. Lagerraum
  3. Ausgaberaum
  4. gegebenenfalls Kühlraum

Aufbau und Ausstattung dieser Räume sind dann wie bei Vollapotheken üblich. Es ist aber auch möglich, auf ein Dispensarium zu verzichten und direkt von einer externen Apotheke die Stationen oder Funktionsabteilungen beliefern zu lassen.

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Hinweise zur Gestaltung 

Eine verkehrsgünstige Lage der Apotheke ist immer anzustreben, um die Versorgungswege der Stationen kurz zu halten. Gegebenenfalls sind ein Rohrpostanschluss, Kleinförderanlagen (KFA) oder Kleingüteraufzüge hilfreich. Siehe dazu Menüpunkt Verkehrswege.

Die Bedingungen für die Lagerung von Gefahrstoffen sind im Menüpunkt Lager beschrieben.

Allgemein soll an den Arbeitsplätzen die Beleuchtungsstärke 500 Lux betragen (siehe Menüpunkt Klima/Lüftung).

1. Warenannahme

In der Warenannahme erfolgt die Anlieferung von Arzneimittel, sowie von Rohstoffen zur Medikamentenherstellung. Die Anlieferung und Lagerung der medizinischen Gase ist über die Apotheke oder über die Materialwirtschaft organisiert. In der Warenannahme sind ein Arbeitsplatz zur Kontrolle der Lieferpapiere und ein Telefonanschluss sinnvoll.

Die Zufahrten zur Warenannahme im Krankenhaus werden im Menüpunkt Verkehrswege, beschrieben. Die Größe der Warenannahme hängt von der Bettenzahl des Betriebes, den Belieferungszyklen und den Liefergrößen ab.

Für anfallende Verpackungsabfälle sind Containerstellplätze oder Zwischenlagerungsflächen vorzusehen.

2. Offizin

Das Offizin ist der zentrale Arbeitsraum einer Apotheke, in dem die Medikamente und Arzneimittel portioniert, kommissioniert und für die Stationen bereitgestellt werden.

Im Gegensatz zur Apotheke außerhalb des Krankenhauses findet hier kein Patientenkontakt mit Rezeptübergabe und Beratung statt. Bei kleineren Apotheken findet hier auch teilweise die Lagerung der Medikamente statt, sodass auch Kühlzellen und Gefahrstoffschränke vorhanden sein können.

3. Labor

Im Labor werden die korrekte Zusammensetzung und die Haltbarkeit der Medikamente überprüft. Für die Überprüfung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung ist gewöhnlich ein eigenes Labor erforderlich, welches dann in diesen Produktionsbereich integriert ist.

Gemäß Apothekenbetriebsordnung ist im Labor ein Abzug mit Absaugvorrichtung erforderlich.

Die Grundfläche eines Labors sollte mindestens 12 m2 betragen.

In diesen Apotheken-Laboratorien werden in der Regel nur geringe Mengen an entzündlichen oder ätzenden Stoffen aufbewahrt und angewendet. Auf Notduschen am Laborausgang und auf eine fest installierte Augendusche kann deshalb verzichtet werden.

Gegebenenfalls sollte eine Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde erfolgen.

Die Türen des Labors müssen mit einem Fenster versehen sein und in Fluchtrichtung nach außen aufschlagen. Sie sollen als T30 Tür ausgeführt werden. Schiebetüren sind nicht zulässig.


4. Rezeptur/Defektur

In der Rezeptur (auch Galenik) werden spezielle Medikamente für einzelne Patientinnen und Patienten angefertigt.

In der Defektur, werden größere Mengen spezieller Medikamente auf Vorrat angefertigt.

Ein Raum ist für sterile Produkte (z. B. parenterale Arzneimittel) anzulegen. Hierbei ist insbesondere die Lüftung und der Zugang über Schleusen zu beachten. Der aktuell geforderte Luftreinheitsgrad für die jeweiligen Zonen dieses Bereichs wird im Bundesanzeiger des Bundesministeriums gemäß des EG-GMP-Leitfadens der guten Herstellungspraxis, Anhang 1, bekannt gemacht. Decken, Wandflächen und Fußböden müssen glatt, fugendicht, abwaschbar und mit zugelassenen Desinfektionsmitteln und -verfahren desinfizierbar sein. Fußböden müssen außerdem flüssigkeitsdicht sein und mit einer Hohlkehle ohne Absatz in die Wand übergehen.

In einer Defektur sind je nach geplantem Mengendurchsatz Flächen für die Aufstellung von Ansatzbehältern (in der Regel bis 50 l), für Rührmaschinen, Kühlschränke und eine Waage vorzusehen. Abzüge sind in diesem Raum nicht erforderlich.

In diesen Räumen dürfen gefährliche Arbeitsstoffe nur in solcher Menge vorhanden sein, wie es der Fortgang der Arbeit erfordert. In der Nähe des Rezepturtisches dürfen sich keine unkontrollierten, d.h. automatisch schaltende Zündquellen befinden. In kleineren Apotheken kann die Rezeptur in das Apothekenlaboratorium integriert werden.

5. Materialraum

Für umfangreichere Labore oder Defekturen ist ein Raum für die Lagerung und die Wiederaufbereitung beziehungsweise Sterilisation von Gefäßen und Gerätschaften erforderlich. Darin müssen Flächen für eine Spülmaschine und einen Autoklaven oder Heißluftsterilisator vorgesehen werden.

6. Arzneiraum/Arzneimittellager

Gemäß § 30 Apothekenbetriebsordnung muss eine Krankenhausapotheke mindestens den durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen bevorraten. Die Lagerung kann in einem gesonderten Lagerraum oder im Offizin, in Stock-flow-systemen erfolgen, welche direkt von der Warenannahme her bestückt werden. Die Größe der Lagerfläche ist abhängig vom eingesetzten Lagersystem. Medikamente, die dem Betäubungsmittelgesetz, unterliegen, müssen gesondert und extra gesichert gelagert werden. Dazu kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) besondere Anordnungen treffen, wenn Art und Lagermenge der jeweiligen Stoffe dies erfordern.

7. Lagerraum

Dieser Raum schließt sich gewöhnlich der Warenannahme an und richtet sich in seiner Größe am Bedarf und den Belieferungsbedingungen des Krankenhauses aus. Bei kleineren Apotheken kann der Lagerraum mit der Warenannahme zusammengefasst werden.

Für Infusionslösungen wird aus arbeitstechnischen Gründen häufig ein eigener Lagerraum betrieben.

Die Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten kann bei kleineren Mengen in Sicherheitsschränken erfolgen. Ansonsten müssen gemäß TRGS 510 "Technische Regeln für Gefahrstoffe-Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" einzelne Stoffe in Mengen über 20 kg oder Gesamtmengen bis 100 kg in Lagerräumen gelagert werden, die gegenüber anderen Räumen feuerhemmend ausgeführt sind. Angaben dazu finden sich im Menüpunkt Lager.

8. Kühlraum

In Apotheken muss gemäß Apothekenbetriebsordnung eine Lagerung von Medikamenten unterhalb von 25 °C möglich sein. Für Medikamente, die eine Lagerung bei noch niedrigeren Temperaturen erfordern, ist eine Kühlung nötig. Das kann je nach Menge in Kühlräumen, Kühlzellen oder gesonderten Kühlschränken erfolgen.

Der Blutprodukte-Kühllagerbereich zählt gemäß VDE 100 - 710 "Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Medizinisch genutzte Bereiche", zu den medizinisch genutzten Räumen und ist elektrisch nach Raumgruppe 1 der VDE 100 - 710 zu installieren.

9. Ausgaberaum

Neben dem Offizin verfügen größere Apotheken immer noch über einen Ausgaberaum, der verkehrsgünstig angelegt sein sollte. Hier werden kurzfristig angeforderte Medikamente und Arzneimittel oder Kleinmengen ausgegeben.


10. CMR-Zubereitungsraum

Die Zubereitung von krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Arzneimittel (CMR-Arzneimittel, dazu zählen insbesondere Zytostatika und Virustatika) darf nur in abgetrennten und deutlich gekennzeichneten Räumen erfolgen.

Für die Art der Kennzeichnung wird ein Schild im Stil der "Zusatzzeichen" der ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung", mit folgendem Text empfohlen

Zytostatika-Zubereitung

Es sollte ergänzt werden durch das Schild "D-P006" des Anhangs 1 der ASR A1.3.

Rauchen, Essen und Trinken sind in diesen Bereichen verboten, was durch eine Kennzeichnung mit den Schildern "P002" und "P022" des Anhangs 1 der ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitssschutzzeichen" angezeigt werden muss.

Gemäß Gefahrstoffverordnung muss der Umgang mit diesen Stoffen in geeigneten Sicherheitswerkbänken, nach DIN 12980 "Laboreinrichtungen - Sicherheitswerkbänke für Zytostatika", durchgeführt werden. In den Zubereitungsräumen ist eine ausreichende Stellfläche für die Sicherheitswerkbank, sowie Flächen für einen verschließbaren Abfallbehälter, Abstellflächen und Einschweißgeräten vorzusehen.

Weitere Angaben zu den Raumbedingungen können sich auch aus den konstruktiv bedingten Anforderungen an den Aufstellungsort der Sicherheitswerkbank ergeben und sind beim Hersteller der Sicherheitswerkbank zu erfragen.

In diesen Zubereitungsräumen ist eine Lüftung gemäß ASR A 3.6 "Lüftung" erforderlich.

D-P006 Zutritt für Unbefugte verboten

P002 Rauchen verboten

P022 Essen und Trinken verboten



Anordnungsbeispiel für den Raumbedarf

Zytostatika Arbeitsplatz

Zytostatika Arbeitsplatz

©Birte Alber
11. Personalumkleide- und Sanitärräume

Beschäftigten, die mit giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen umgehen, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeits- bzw. Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.


Quellen

Webcode: w1085