Abfalleimer ©UK NRW | BGW
Stand: 01/2019

PB Zentrale Abfallentsorgung

In zentralen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes wie Krankenhäusern und Kliniken fallen Abfälle in ganz unterschiedlicher Menge und Form an. Wissenschaftliche Untersuchungen zum Abfallaufkommen haben ergeben, dass eine im Krankenhaus behandelte Person täglich ca. 6 kg Abfall erzeugt. Bei den Abfällen handelt es sich meist um eine bunte Palette von Stoffen, Materialien und Gegenständen - von der harmlosen Tageszeitung über mehr oder weniger restentleerte Desinfektionsmittelbehalter, Glasflaschen, gebrauchte Spritzen, Kanülen und Medikamentenreste bis hin zum defekten Röntgengerät. Die gesetzliche Grundlage für die Entsorgung der Krankenhausabfälle ist die LAGA-Mitteilung 18, die die Abfälle durch eine genaue und individuelle Bezeichnung (Abfallschlüssel) entsprechend der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis charakterisiert.

Die jeweiligen Mengenanteile der einzelnen Abfallfraktionen hängen stark von den angebotenen medizinischen Behandlungsschwerpunkten bzw. Disziplinen (z. B. Chirurgie, Innere Medizin, Gynäkologie mit Wöchnerinnenstation) und den individuellen Vorgaben zur Getrennthaltung der Abfälle ab.

Gefährdungen der Beschäftigten können auftreten durch:

  • Hautbelastungen
  • Infektionen
  • Muskel- und Skelett-Belastungen
  • Stolperstellen, glatte Fussböden
  • Raumklima
  • Umgang mit Gefahrstoffen
  • Räumliche Enge

Zugehörige Bereiche und Funktionen:

Zentrale Abfallentsorgung besteht aus folgenden Räumen und Bereichen:

  1. Dezentrale Sammelstellen auf den Stationen und in den Bereichen
  2. Zentrale Sammelstelle
  3. Containerstellplatz
  4. Waschplatz für Sammelwagen
  5. Pausenraum
  6. Sanitärräume
  7. Umkleideraum

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Hinweise zur Gestaltung

Der auf den Stationen und in anderen Funktionsbereichen anfallende Krankenhausabfall wird verschlossen und ohne weiteres Umfüllen oder Sortieren bis zur Abholung durch den Hol- und Bringedienst in einem gesonderten Sammelraum aufbewahrt.

Bis zur Abholung durch den Entsorger werden die Abfälle in einem zentralen Sammelbereich im Erd- oder Untergeschoss bereit gestellt. In der Regel werden alle notwendigen Container für die zu trennenden Abfälle im Außenbereich vorgehalten.

1. Dezentrale Sammelstellen auf den Stationen und in den Bereichen

Bei geringer Lagerdauer und kleinen Mengen kann der Abfall in einem Container in einem gesonderten Raum zwischengelagert werden.

Die Oberflächen im Sammelraum müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

Die Sammelräume müssen so angeordnet sein, dass der An- und Abtransport der Abfallbehältnisse gefahrlos erfolgen kann (z. B. durch ausreichend große Zugänge und einen möglichst direkten Zugang). Unbefugte Personen dürfen keinen Zutritt haben.

Durch eine ausreichende Be- und Entlüftung müssen vor allem biogene Lasten abgeführt werden. Diese Lüftung kann maschinell oder frei sein. Die Luftwechselrate muss mindestens 0,8 m3/h betragen. Dabei muss die Abluft so nach außen geführt werden, dass sie weder zurück in das Gebäude noch in andere Gebäude eingetragen werden kann.

Für den Hol- und Bringedienst bzw. das Transportpersonal muss im Bereich von Abfalllagerräumen ein Händewaschplatz mit Warmwasser, Seifen-/Desinfektionsmittelspender, Einmalhandtüchern und Abfallkorb eingerichtet sein. Dabei müssen die Wasserarmaturen so ausgeführt sein, das eine Betätigung ohne Handberührung möglich ist. Geeignet sind z. B. haushaltübliche Einhebelmischbatterien mit verlängertem Hebel oder selbstschließende Waschtisch-Armaturen (Druckknopf ).


2. Zentrale Sammelstelle

Der Standort für Abfall- und Wertstoffbehälter (AWB) ist so zu wählen, dass niemand in seiner Gesundheit gefährdet wird oder durch Gerüche, Staub und Lärm belästigt wird. Standplätze dürfen sich nicht in unmittelbarer Nähe von Wohnungen und Aufenthaltsräumen oder Räumen, die der Nahrungs- und Genussmittelherstellung und - verarbeitung dienen, befinden. Auch sollen sie nicht in Treppenräumen geplant werden, um eine Ausbreitung von Schadstoffen im Gebäude zu vermeiden. Die Standplätze müssen einen Abstand von mindestens 0,4 m zu Hauswänden (Vermeidung von Feuchteschäden) und mindestens 3 m zu Außenluftansaugungen von Raumlufttechnischen Anlagen (Vermeidung des Eintrags von biogenen Schadstoffen und Geruchsstoffen) in Anlehnung an VDI 6022 "Raumlufttechnik, Raumluftqualität" und DIN EN 13779 "Lüftung von Nichtwohngebäuden" aufweisen. Es wird empfohlen einen Mindestabstand von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen von 5 m einzuhalten, um Schadstoffeinträge zu vermeiden.

An die Bereitstellung sind aus Sicht des Arbeitsschutzes verschiedene Anforderungen zu stellen:

  • Die gefüllten und verschlossenen Abfallbehältnisse für krankenhausspezifische Abfälle müssen in einem gesonderten Raum (Abfalllagerraum) zur Abholung bereitgestellt werden.
  • Bei einer Lagerdauer von bis zu vier Tagen ist alternativ auch ein Abstellplatz im Freien akzeptabel, der allerdings gegen Witterungseinflüsse und unbefugten Zugriff gesichert sein muss.
  • Erfolgt die Lagerung im Freien, so müssen feste Einweg- oder Rücklaufbehältnisse verwendet werden; nicht geeignet sind, zum Beispiel Abfallsäcke, die leicht von Vögeln oder Nagetieren geöffnet werden können.
  • Die Abfalllagerräume und Abstellplätze müssen so angeordnet sein, dass der An- und Abtransport der Abfallbehältnisse möglichst gefahrlos erfolgen kann. Dies kann u.a. erreicht werden durch:
    • ausreichend große Zugänge,
    • sichere Gestaltung der Transportwege und
    • einen direkten Zugang von außen.

Die Abfalllagerräume müssen, insbesondere bei infektiösen oder ansteckungsgefährlichen Abfällen sowie bei Organabfällen oder ähnlichen Abfällen, sinnvollerweise über eine ausreichende Lüftung und falls erforderlich eine ausreichende Kühlung verfügen. Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass eine Gasbildung in den Sammelbehältnissen vermieden wird (z. B. Lagerungstemperatur unter +15 °C bei einer Lagerdauer von längstens einer Woche). Bei einer Lagerungstemperatur unter +8 °C kann die Lagerdauer in Abstimmung mit dem Abfallbeauftragten verlängert werden.

Eine Beeinträchtigung durch Gerüche oder Staub bzw. eine Verbreitung oder Vermehrung von Krankheitserregern und Keimen während der Aufbewahrung ist zu vermeiden. Durch eine ausreichende Be- und Entlüftung müssen vor allem biogene Lasten abgeführt werden. Diese Lüftung kann maschinell oder frei sein. Die Luftwechselrate muss mindestens 0,8m3/h betragen. Dabei muss die Abluft so nach außen geführt werden, dass sie weder zurück in das Gebäude noch in andere Gebäude eingetragen werden kann.

Weiterhin müssen die Räume entsprechend der zu erwartenden Abfalllagermenge und den erforderlichen Arbeits-, Verkehrs- und Bewegungsflächen bemessen sein (siehe ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"). Die erforderliche Aufstellfläche für Abfall- und Wertstoffbehälter (AWB) kann der Tabelle 1 VDI 2160 "Behältervolumen, Außenmaße und Mindestabstände" entnommen werden.

Die Räume müssen verschließbar und als Lagerräume für Abfall gekennzeichnet sein.

Die Wände und Fußböden müssen nass zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ein Wasseranschluss und ein Bodenablauf müssen dazu vorhanden sein. Die elektrischen Installationen müssen entsprechend der im Betrieb möglichen Nässebelastung und den mechanischen Einwirkungen gemäß DIN EN 60529:2000-09 "Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)" ausgelegt sein.

Hinsichtlich der Feuerbeständigkeit ist darauf zu achten, dass die Lagerräume gegen andere Räume in feuerbeständiger Bauweise abgetrennt sind. Die Türen müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T 30 (feuerhemmend) ausgeführt sein. Sie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und ins Freie oder auf einen Rettungsweg führen. Einzelheiten sind in den jeweiligen Landesbauordnungen formuliert.

Für den Hol- und Bringedienst bzw. das Transportpersonal muss im Bereich von Abfalllagerräumen ein Händewaschplatz mit Warmwasser, Seifen-/Desinfektionsmittelspender, Einmalhandtüchern und Abfallkorb eingerichtet sein. Dabei müssen die Wasserarmaturen so ausgeführt sein, das eine Betätigung ohne Handberührung möglich ist. Geeignet sind z. B. haushaltübliche Einhebelmischbatterien mit verlängertem Hebel oder selbstschließende Waschtisch-Armaturen (Druckknopf ).

Vor dem Eingang zu den Abfalllagerräumen müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.


3. Containerstellplätze

Im Außenbereich werden alle notwendigen Container für die zu trennenden Abfälle vorgehalten. Zum Schutz vor Witterungseinflüssen sollte der Containerstellplatz mit einer Überdachung versehen sein. Der Abfallsammelhof muss vor unbefugten Zutritt gesichert sein, dass heißt, dass er auch gegenüber dem übrigen Krankenhausgelände abgeschlossen sein sollte, um einen unbefugten Zutritt von Personen zu verhindern. Die hydraulisch angetriebenen Presscontainer müssen im Einwurfbereich zur Vermeidung des Missbrauchs durch Unbefugte verschlossen sein, so dass nur unterwiesenes Personal die Möglichkeit besitzt, die Hydraulik der Anlagen in Betrieb zu setzen. Für den Gefahrfall muss der Pressenantrieb des Containers mit einem gut erreichbaren Not-Aus-Schalter bzw. Stecker versehen sein. Auch alle anderen Betätigungseinrichtungen des Containers soll die Bedienperson leicht handhaben und von ihrem Arbeitsplatz auf der Rampe gut erreichen können.

Die Rampe muss mind. 80 cm breit sein. Laderampen mit mehr als 1 m Höhe sollten in Bereichen, die keine ständigen Be- und Entladestellen darstellen, mit Absturzsicherungen ausgerüstet sein. Eine wirksame Absturzsicherung in diesen Bereichen bieten nur feste, evtl. aussteckbare Geländer mit Kniestab oder senkrechten Stäben. Rampenkanten, an denen ständige Be- und Entladearbeiten vorgenommen und daher ungesichert betrieben werden können, müssen zur besseren Erkennbarkeit durch gelb-schwarze Schrägstreifen gem. Abschn.5.2 ASR A1.3 gekennzeichnet werden.

Damit eine sicherere Anlieferung und ein sicherer Abtransport der Container gewährleistet werden kann, sind entsprechend breite Verkehrswege einzuplanen. Die Breite der Transportwege richtet sich nach der Größe der AWB (siehe Tabelle 1 VDI 2160 "Behältervolumen, Außenmaße und Mindestabstände") und den Anforderungen aus Ziffer 4.3 ASR A 1.8 Verkehrswege. Bei AWB deren Größe das Volumen von 1100 l übersteigt, ist die Verkehrswegbreite mit dem Entsorger abzustimmen.

4. Waschplatz für Sammelwagen

Für die Reinigung und Desinfektion der Sammelwagen müssen Einrichtungen zur Nassreinigung und Desinfektion in der Nähe der Stelle zur Entleerung oder Übergabe an den beauftragten Entsorger vorhanden sein.

Um die Beschäftigten keiner gesundheitlichen Gefährdung auszusetzen, sollten die Reinigung und Desinfektion nach Möglichkeit in einer geschlossenen Anlage erfolgen. Bei manueller Reinigung und Desinfektion sind wirksame lüftungstechnische Maßnahmen durchzuführen und geeignete Schutzausrüstungen zu verwenden. Die Bildung von Aerosolen ist zu vermeiden. Der Boden des Waschplatzes muss rutschfest (R11) und nass zu reinigen bzw. zu desinfizieren sein. Ein entsprechender Wasseranschluss und Wasserablauf ist bei der Planung zu berücksichtigen. Die elektrischen Installationen müssen wie bei den Abfalllagerräumen für die auftretende Nässebelastung sowie für die mechanischen Beanspruchungen entsprechend DIN EN 60529:2000-09 "Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)" geeignet sein.

5. - 7. Pausen-, Sanitär- und Umkleideräume

Siehe hierzu Menüpunkt Räume.

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