Laboratorium mit Untersuchungen ©UK NRW | BGW
Stand: 02/2019

PB Klinisches Laboratorium

Die Labormedizin befasst sich mit der Untersuchung (humaner) Körpermaterialien (Blut, Stuhl, Urin, Liquor, Abstriche) zum Ausschluss oder der Bestätigung einer Erkrankung oder zur (Therapie-) Kontrolle einer Erkrankung. Teilbereiche sind unter anderem:

  • Mikrobiologie (Bakteriologie, Virologie, Mykologie, Parasitologie),
  • Hämatologie,
  • Serologie (Enzymbestimmungen, Metabolitenbestimmungen, Antikörperbestimmungen, Toxikologie/ Medikamentenbestimmungen),
  • Gerinnungsuntersuchungen.
Anmerkung
Für die Planung des klinischen Laboratoriums ist eine möglichst genaue Analyse der zukünftigen Nutzung unbedingt notwendig. In Forschungseinrichtungen und Laboratorien, deren Nutzung sich häufiger ändert, sind unter Umständen technische Einrichtungen zu planen, die zum Nutzungsbeginn noch nicht unbedingt benötigt werden. Eine ungenügende Abtrennung zwischen Bereichen verschiedener Gefährdung kann dazu führen, dass schwangere Mitarbeiterinnen im Labor nicht weiterbeschäftigt werden dürfen.

Bei der Mehrzahl der im Routinebetrieb des klinischen Laboratoriums durchgeführten Untersuchungen stehen die vom Untersuchungsmaterial ausgehenden Infektionsgefahren im Vordergrund. Chemische und physikalische Gefahren sind dagegen auf einzelne Bereiche beschränkt oder sehr gering. Die Schutzmaßnahmen müssen sich daher vor allem an den biologischen Gefährdungen orientieren.

Die Tätigkeiten im klinischen Laboratorium sind überwiegend der Schutzstufe 2 nach Biostoffverordnung zu zuordnen. Die Empfehlungen zur Gestaltung des klinischen Laboratoriums orientieren sich daher vor allem an den Bestimmungen der Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" bzw. bei gentechnischen Arbeiten an der Gentechnik-Sicherheitsverordnung.

Viele Untersuchungen werden in Analyseapparaturen durchgeführt. Eine Konzentration von Analysegeräten in einzelnen Bereichen bzw. Räumen kann zu hohen Geräuschpegeln und hohen Raumtemperaturen führen. Es sind bei der Planung bereits Maßnahmen zu berücksichtigen, die zuträgliche Arbeitsbedingungen in diesen Bereichen gewährleisten.

Zugehörige Bereiche und Funktionen

  1. Probenannahme,
  2. Probenbearbeitungsräume, unter Umständen aufgeteilt in die Arbeitsgebiete:
    a. Klinische Chemie,
    b. Hämatologie,
    c. Mikrobiologie,
    d. Zytologie,
    e. Histologie,
  3. Umkleideraum,
  4. Mitarbeiteraufenthaltsraum,
  5. Entsorgung,
  6. Lagerung,
  7. Büroräume.
 
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Hinweise zur Gestaltung

Laboratorien sollen aus gegenüber anderen Bereichen abgegrenzten, ausreichend großen Räumen bestehen. Die Räume sind ausreichend groß bemessen, wenn neben den Stellflächen für Geräte, Laboreinrichtungen und Möbel die ausreichenden Verkehrswege-, Funktions- und Benutzerflächen vorhanden sind.

Der Zutritt zum Laborbereich sollte auf das Laborpersonal beschränkt werden. Laboratorien müssen von außen deutlich und dauerhaft mit der Schutzstufe gekennzeichnet sein. Das Symbol "Biogefährdung" ist an der Zugangstür zum Laboratorium anzubringen.

Die Türen müssen aus Gründen des Personenschutzes mit einem Sichtfenster ausgestattet sein. In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung sind auch Ausnahmen zulässig.

1. Probenannahme

Für die Annahme von Proben ist daher eine Übergabemöglichkeit zwischen den öffentlich zugänglichen Verkehrsbereichen und dem Labor notwendig. Die Übergabe kann zum Beispiel mittels einer Durchreiche oder mittels Durchgabeschränke erfolgen. Für Proben muss ausreichend Platz zur Zwischenlagerung bereitstehen (zum Beispiel Probenannahmetisch, Regalflächen).

Für die Auftragserfassung und Vorbereitung zur Weiterverarbeitung sind ausreichend Bildschirmarbeitsplätze einzuplanen.

Planung von Bildschirmarbeitsplätzen siehe DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze".

Wird im Laborbereich Blut entnommen, ist ein abgetrennter Bereich mit einer Liege oder Ähnliches zu schaffen. Vorzugsweise sollte die Blutentnahme in einem separaten Raum erfolgen. Für die Entnahme zum Beispiel von Urinproben ist eine eigens für Patienten zugängliche Toilette einzuplanen.

2. Probenbearbeitung

Für jeden Mitarbeiter ist eine seiner Tätigkeit angemessene Arbeitsfläche einzuplanen. Benutzer-, Funktions- und Verkehrsflächen müssen so bemessen sein, dass sie die notwendige Bewegungsfreiheit zulassen und keine Behinderungen oder Gefährdungen durch Überschneidungen verursachen.

Gestaltung der Arbeitsplätze

Aus ergonomischer Sicht haben sich die Abmessungen in folgender Tabelle bewährt:

 Mindestabstand zwischen Arbeitstischen, Arbeitstisch und Wand, Einrichtungen oder GerätenBemerkung
eine Person , kein Durchgangsverkehr975 - 1200 mmEs wird von der Einrichtung von Steharbeitsplätzen ausgegangen.
eine Person und Durchgangsverkehr1050 - 1350 mm
nur Durchgangsverkehr900 - 1500 mm
zwei Personen Rücken an Rücken, kein Durchgangsverkehr1350 - 1500 mm
zwei Personen Rücken an Rücken und Durchgangsverkehr1650 - 1950 mm

Es sollten größere Abstände eingeplant werden, wenn beispielsweise

  • der Raum zwischen zwei Arbeitsflächen nicht nur als Bewegungsraum der dort unmittelbar Tätigen, sondern auch als Verkehrsweg für andere Personen dient,
  • besondere Arbeitsbedingungen vorliegen, beispielsweise bei erhöhter Brand- und Explosionsgefahr,
  • die Arbeitsflächen länger als 6 m sind,

  • zwischen den Arbeitsflächen mehr als 4 Personen arbeiten.


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Abb. 3
Laborarbeitsplatz

Der Abstand ist ebenfalls zu verbreitern, wenn der Raum beispielsweise durch Hocker, herausziehbare Schreibplatten, Gerätewagen, Racks oder Unterbauten dauerhaft eingeengt wird.

Wartungsgänge, beispielsweise zwischen zwei Reihen von sich mit den Rückseiten gegenüberstehender Analyseapparaturen, dürfen auch eine geringere Breite als 0,90 m haben. Reine Verkehrswege ohne Bedienflächen müssen mindestens 0,90 m breit sein.

Innerbetriebliche Transportwege sind möglichst frei von Hindernissen, wie zum Beispiel Treppen, zu halten.

Für die Arbeitsflächen sollten aus ergonomischer Sicht die in der folgenden Tabelle zusammengestellten Höhen beachtet werden:

Position der BeschäftigtenHöhe der Arbeitsfläche (mm)Höhe der Sitzfläche (mm)
stehend/hoher Hocker850 - 950580
sitzend für kleinere Arbeiten oder Schreibarbeiten700 - 750450
sitzend/Arbeit mit hohen Laboraufbauten450450

Die Tiefe der freien Arbeitsfläche sollte von der Vorderkante bis zur Rückseite nicht mehr als 600 mm betragen, wenn Bedienteile gut erreicht werden müssen. Für große Tischinstallationen, oder für Analyseapparaturen und andere Geräte und Einrichtungen sind unter Umständen größere Flächen erforderlich.

Unterhalb der Arbeitsfläche sollte je Arbeitsplatz ein freier Knieraum von mindestens 600 mm vorgesehen werden.

Für Schreib- bzw. Bildschirmarbeitsplätze siehe DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze".

Oberflächen, wie zum Beispiel Arbeitsflächen und angrenzende Wandflächen, Fußböden sowie Flächen an Geräten und Apparaten, die mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können, müssen leicht zu reinigen und beständig gegenüber den eingesetzten Desinfektionsmitteln sein.

Für die Desinfektion und Reinigung der Hände muss ein Waschbecken, dessen Armatur vorrangig ohne Handberührung bedienbar sein sollte, sowie Desinfektionsmittel-, Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender vorhanden sein. Diese sind vorzugsweise in der Nähe der Labortür anzubringen.

Flucht- und Rettungswege

Werden Fluchtwege über einen benachbarten Raum geführt, muss sichergestellt sein, dass dieser Raum auch im Gefahrfall während des Betriebes ein sicheres Verlassen ohne fremde Hilfe ermöglicht.

Es wird empfohlen, in jedem Laborraum eine zweite Fluchtmöglichkeit einzurichten (siehe auch Bauordnungen der Länder).

Türen

Türen von Laboratorien müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

Labortüren sollen möglichst in den Raum zurückgesetzt werden, um eine Einengung der erforderlichen Laufbreite der vorbeiführenden Verkehrswege zu vermeiden. Schiebetüren sind für Laboratorien nicht zulässig. Labortüren sollen so ausgestattet sein, dass sie selbsttätig schließen (Türschließer). Müssen Labortüren dennoch offen stehen, so sollen sie mit einer bauaufsichtlich zugelassenen Feststelleinrichtung ausgestattet sein.

Weitere Hinweise zu Türen finden Sie hier.

 

Lüftung

Die Abluft von Analyseapparaturen oder anderen Geräten kann die Raumluft stark aufheizen. Um gesundheitlich nicht zuträgliche Raumtemperaturen zu vermeiden, muss mit der Lüftung eine Kühlung des Raumes möglich sein (erhöhter Luftwechsel, technische Luftkühlung). Die Lüftung ist so zu führen, dass keine Zugerscheinungen an einzelnen Arbeitsplätzen entstehen.

Können Gefahrstoffe in die Raumluft verdampfen (zum Beispiel Färbeplätze), sind Absaugmaßnahmen einzuplanen. Zur Emissionsminderung an der Quelle sollten örtliche Absaugungen eingeplant werden. Örtliche Absaugmaßnahmen funktionieren jedoch nur in unmittelbarer Nähe der Eintrittstelle der Luft. Es ist daher die Einrichtungen eines Laborabzuges für Tätigkeiten mit offenem Umgang mit Gefahrstoffen zu empfehlen.

Laborabzüge siehe zum Beispiel DGUV Information 213-857 Laborabzüge "Bauarten und sicherer Betrieb" und DIN EN 14 175-2:2003-08 "Abzüge - Teil 2: Anforderungen an Sicherheit und Leistungsvermögen".

Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, bei denen mit einer Gefährdung durch Bioaerosole zu rechnen ist, müssen eine mikrobiologische Sicherheitswerkbank oder vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Abzug mit Hochleistungsschwebstoff-Filter) eingeplant werden. Dies gilt auch für Tätigkeiten mit Materialien, die biologische Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten können, bei denen mit einer Gefährdung durch Bioaerosole zu rechnen ist. Für die Sicherheitswerkbänke müssen unter Umständen zusätzliche Absaugeinrichtungen vorgesehen werden.

Werden im Labor Abzüge oder Sicherheitswerkbänke installiert, müssen die Lüftungssysteme mit vorhandenen raumlufttechnischen Anlagen abgestimmt werden. Laborabzüge und Werkbänke sollen möglichst nicht neben dem Eingang oder häufig frequentierten Verkehrswegen angeordnet werden, da die Luftführung dieser Einrichtungen negativ beeinflusst werden kann.

Kontaminierte Prozessabluft darf nicht in den Arbeitsbereich abgegeben werden. Sie muss zuvor durch geeignete Verfahren wie Filtrierung oder thermische Nachbehandlung dekontaminiert werden. Dies gilt zum Beispiel auch für die Abluft von Autoklaven, Pumpen oder Bioreaktoren.

Zuführungsleitungen und Armaturen

Für die ständige Zuführung flüssiger und gasförmiger Stoffe zu den Labortischen und Abzügen müssen fest verlegte, auf Dichtheit geprüfte Leitungen vorhanden sein. Fest verlegte Zuführungsleitungen müssen eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sein. Jede Brenngasleitung, die zu einer oder mehreren nebeneinander liegenden Entnahmestellen führt, muss gesondert absperrbar sein. Die Absperreinrichtung muss leicht erreichbar und jederzeit zugänglich sein.

Zusätzlich muss eine weitere Absperreinrichtung an sicherer Stelle vorhanden sein. Stellteile dieser Absperreinrichtung müssen außerhalb des Laboratoriums, in dessen Nähe, leicht erreichbar, eindeutig gekennzeichnet und jederzeit zugänglich sein. Als Entnahmestelle für Brenngase sind nur Armaturen zulässig, die gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sind. Stellteile von Laborarmaturen müssen nach dem Durchflussstoff gekennzeichnet sein.

Es wird empfohlen, für alle Medien Hauptabsperreinrichtungen vorzusehen. Bei großen Laboratorien kann es erforderlich sein, die Notabsperrung von mehreren Stellen aus betätigen zu können. Zwischenabsperrungen sind, sofern sie verwechselt werden können, beispielsweise durch einen Farbanstrich oder durch Beschriftung zu kennzeichnen. Das Stellteil für die Hauptabsperreinrichtung kann beispielsweise ein Schalter für eine Fernauslösung sein.

Werden Druckgasflaschen eingesetzt, sollten sie im Labor in speziellen Sicherheitsschränken untergebracht werden. Giftige oder Krebs erzeugende Gase dürfen im Labor nur unter dauerhafter Belüftung aufgestellt werden.

Abflussleitungen in Laboratorien müssen mit Geruchsverschlüssen und leicht zugänglichen Reinigungsöffnungen ausgerüstet sein.

 

Notduschen

Augendusche

Beispiel einer Augendusche und Rettungszeichen E011 Augenspüleinrichtung

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Körpernotduschen sind für die biologische Sicherheit nicht erforderlich. Für Laboratorien, die nicht nur Routinebestimmungen biologischer Parameter durchführen oder deren Nutzung sich ändern kann (zum Beispiel Forschungseinrichtungen), sollten Körpernotduschen oder die Möglichkeit, sie nachzurüsten, eingeplant werden.

Augennotduschen sind möglichst am Ausguss- oder Waschbecken mit Wasser von Trinkwasserqualität so zu installieren, dass diese von jedem Arbeitsplatz aus unverzüglich erreichbar sind. Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. Das Stellteil der Ventile muss leicht erreichbar, verwechslungssicher angebracht und leicht zu betätigen sein.

Ventile dürfen, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen. Abweichend sind als Augennotduschen auch bewegliche Augennotduschen mit am Griff angebrachten selbsttätig schließenden Ventilen zulässig. An jeder Auslassöffnung einer Augennotdusche müssen mindestens 6 Liter Wasser pro Minute austreten.

Die Wasserstrahlen müssen eine Höhe von wenigstens 15 cm und nicht mehr als 20 m oberhalb der Wasseraustritte erreichen.

Bewegliche Augennotduschen mit nur einem Spülkopf sind zulässig.



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Rettungszeichen E011

Eine Temperierung des Wassers auf Temperaturen oberhalb der Raumtemperatur ist wegen der Gefahr der Verkeimung nicht geeignet. Bei der Installation ist darauf zu achten, dass Wasser nach Möglichkeit nicht längere Zeit in den Zuführungsleitungen stagniert und nicht durch Wärmeeinwirkung von außen über Raumtemperatur gebracht wird. Es empfiehlt sich, für flexible Leitungen DVGW43)-geprüfte Schläuche zu verwenden.

Siehe DIN EN 15 154-2: 2006-12 "Sicherheitsnotduschen - Teil 2: Augenduschen mit Wasseranschluss".

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Für die Beleuchtung, die Lüftung und die übrige elektrische Energieversorgung müssen getrennte Stromkreise eingerichtet sein. Darüber hinaus sollen Labortische und Abzüge einzeln oder gruppenweise für sich freischaltbar sein. Für das Abschalten der Energie wird empfohlen, an gut zugänglicher Stelle, beispielsweise am Ausgang des Laborraumes, einen Hauptschalter anzubringen.

Ist für die Laboreinrichtung ein Potentialausgleich notwendig, so müssen elektrisch leitfähige Tischbeläge und andere berührbare Ieitfähige Konstruktionsteile der Laboreinrichtung über einen Potentialausgleich miteinander verbunden sein. Für bewegbare Teile ist eine Erdung erforderlich, wenn sie im Fehlerfall Spannung aufnehmen können.

Ausreichend sind in der Regel Erdungsmaßnahmen nach DIN VDE 0100-540:2012-06 "Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 5-54: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel - Erdungsanlagen und Schutzleiter". Es wird empfohlen, die Personenschutzmaßnahmen durch die Installation von Fehlerstromschutzschaltern (RCD = Residual Current Device oder Fl-Schutzschaltern) zu unterstützen.

 

Schalter und Steckdosen an Labortischen sollen oberhalb der Arbeitsfläche installiert sein, oder, falls sie unterhalb der Tischplatte angebracht sind, soweit zurückgesetzt sein, dass sie bei auslaufenden oder verspritzenden Flüssigkeiten keine Gefahrenquelle darstellen. Steckdosen von Abzügen sollen außerhalb von Abzügen angebracht sein. Sind im Arbeitsraum des Abzuges Steckdosen erforderlich, müssen diese eindeutig zugeordnet von außen schaltbar sein.

Steckdosen von Abzügen müssen eine Mindestschutzklasse von IP 44 nach DIN EN 60 529:2014-09 "Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)" aufweisen. IP 44 steht für den Schutz gegen Fremdkörper, Wasser und Berühren (Eindringschutz).

Schalter und Steckdosen im Spritzbereich von Notduschen müssen spritzwassergeschützt sein. Als Schutzart kommen hier zum Beispiel Schalter und Steckdosen in Schutzart IP 44 und höher in Betracht.

Siehe DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien - Grundlagen und Handlungshilfen".

Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Schutzstufe 3 und Schutzstufe 4 siehe Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien"

Lärm

Um den Geräuschpegel im Labor möglichst gering zu halten, sind lärmintensive Geräte zu kapseln oder in einem abgetrennten Raum unterzubringen.

Bereitstellung von Chemikalien am Arbeitsplatz

Abzüge dürfen nicht als Gefahrstofflager benutzt werden, sie sollen als Arbeitsplatz genutzt werden. Für die Lagerung von entzündlichen, leicht entzündlichen oder hochentzündlichen Stoffen im Labor über den Handgebrauch hinaus (Gebinde mit einem Fassungsvermögen über einem Liter) muss ein Sicherheitsschrank (möglichst mit Absaugung) vorhanden sein.

3. Umkleideraum

Sind die Umkleideräume nicht im Laborbereich untergebracht, müssen Aufbewahrungsmöglichkeiten für die getragenen Schutzkittel eingeplant werden. Die Aufbewahrungsmöglichkeiten müssen in Bereichen sein, in denen nicht unmittelbar mit biologischen Arbeitsstoffen umgegangen wird.

4. Mitarbeiteraufenthaltsraum

Da in Laborräumen nicht gegessen und getrunken werden darf, sind von den Laborräumen getrennte Räume oder Aufenthaltsbereiche, zur Einnahme von Speisen und Getränken einzuplanen.

5. Entsorgung

Müssen Abfälle, die dem Gefahrgutrecht unterliegen, zwischengelagert werden, sind geeignete Lagerräume einzuplanen.

6. Lagerung

Für die Lagerung von Labormaterialien sind geeignete Lagerräume einzuplanen. Unter Umständen müssen Proben und Laborchemikalien gekühlt aufbewahrt werden. Hierfür sind Kühlräume oder ausreichend Lagerflächen für Kühlschränke oder -truhen vorzusehen.

7. Büroräume

Hinweise zur Bürogestaltung sind in den weiteren Menüpunkten aufgeführt.


Quellen

Webcode: w727