Bei gleichbleibenden Gefährdungen ist die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen. Ändern sich Gefährdungen oder Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, sind die Unterweisungsinhalte und die Unterweisungsintervalle anzupassen. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, z. B. in § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, wo eine halbjährliche Unterweisung gefordert wird.
Unterweisungen sollten auch dann wiederholt werden, wenn ein Beschäftigter sich erkennbar sicherheitswidrig und nicht mehr gemäß der erteilten Unterweisung verhält. Dadurch lässt der Vorgesetzte erkennen, dass er auf der Einhaltung der Schutzmaßnahmen besteht und auf Fehlverhalten reagiert.