Die Grundlage zur Beschaffung von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung ist das Ergebnis einer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz, die das Unternehmen zu erstellen und zu dokumentieren hat.
Nach den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes haben die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit u. a. die Aufgabe, den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln sowie bei der Auswahl und Erprobung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu beraten.
Hierbei ist stets das TOP-Prinzip zu beachten. Hiernach sind Gesundheitsgefahren, soweit möglich, durch technische Schutzmaßnahmen zu beseitigen oder zu minimieren. Verbleibende Restgefahren müssen zuerst durch organisatorische und anschließend durch persönliche Schutzmaßnahmen beseitigt werden.
Durch Verfahrensanweisungen oder durch Betriebsvereinbarungen sollte festgehalten werden, dass bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und geeigneter persönlicher Schutzausrüstung die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.
Für gute und sichere Arbeit sind die richtigen Arbeitsmittel notwendig. Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen, ein CE-Zeichen aufweisen und mit der Konformitätserklärung sowie einer Betriebsanleitung in deutscher Sprache geliefert werden.
Mit dem Bericht „Auswahl von Arbeitsmitteln – Stand der Technik zur Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung“ gibt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) betrieblichen Einkäufern und Beschaffern eine Handlungshilfe für die richtige Entscheidung an die Hand.
Erfahrungen zeigen, dass sich der Aufwand bei der Auswahl von geeigneten Arbeitsmitteln lohnt. Nach der Betriebssicherheitsverordnung ist der Arbeitgeber in der Pflicht, Arbeitsplätze sicher zu gestalten. Der BAuA-Bericht soll helfen, bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln alle relevanten Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen.
Wo und wie soll das Arbeitsmittel verwendet werden?
Und wer soll am Gerät arbeiten?
Solche Fragen helfen bei der Beurteilung der Situation und geben wichtige Hinweise darauf, welches Arbeitsmittel das geeignete ist. Der BAuA-Bericht enthält einen detaillierten Katalog von Fragen, die bei der Beschaffung von Arbeitsutensilien geklärt werden sollten. Dabei beleuchtet der Bericht sowohl die Auswahl von Arbeitsmitteln bei der Beschaffung als auch bei der Arbeitsvorbereitung.
Und was ist bei der Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung zu beachten?
Das Unternehmen hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen; vor der Bereitstellung und Benutzung hat es die Versicherten anzuhören (§ 29 GUV-R/BGR A1).
Geeignete persönliche Schutzausrüstung begrenzt die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko. Sie muss dem Stand der Technik entsprechen und ein CE-Zeichen aufweisen. Ebenso muss eine Konformitätserklärung sowie eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache vorliegen. Die CE-Kennzeichnung i. V. m. der Konformitätserklärung erfüllt die Forderung des §2 Abs. 1 Nr. 1 der PSA-Benutzungsverordnung, und es wird die Übereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsanforderungen europäischer Richtlinien erklärt.
Weitere Eignungskriterien für eine geeignete persönliche Schutzausrüstung sind in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe auch ergonomische Aspekte wie z. B. die Passform, das Gewicht und die Handhabbarkeit.
Spezielle Hinweise zur Auswahl und Benutzung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung finden sich in den jeweiligen GUV/BG-Regeln zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (GUV-R/BGR 189 bis 199).
Die Akzeptanz von persönlicher Schutzausrüstung durch die Beschäftigten ist ein wichtiger Aspekt für die Tragebereitschaft und damit für die Wirksamkeit. Hierbei sind z. B. individuelle körperliche Voraussetzungen, persönliche Unverträglichkeiten oder Umgebungsbedingungen und Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass die persönliche Schutzausrüstung den Beschäftigten in ausreichender Anzahl für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.
Zur Feststellung der erforderlichen Anzahl von persönlicher Schutzausrüstung sind unter Zugrundelegung der Arbeitsaufgabe die Gefährdungen sowie die Anzahl der betroffenen Beschäftigten zu ermitteln. Ferner ist sicherzustellen, dass alle Beschäftigten während der gesamten Zeit der Einwirkung durch die persönliche Schutzausrüstung geschützt sind.
Dies kann bedeuten, dass gegebenenfalls z. B. mehrere Paare Chemikalienschutzhandschuhe für einen Beschäftigten für die Dauer einer Arbeitsschicht erforderlich werden können. Insbesondere aus Gründen der Hygiene und der Ergonomie müssen für jede Versicherte und jeden Versicherten die ihr bzw. ihm zugeordneten persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen.
Erfordern die Umstände eine Benutzung einzelner Teile von persönlicher Schutzausrüstung durch verschiedene Beschäftigte, hat das Unternehmen dafür zu sorgen, dass hierbei Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme vermieden werden.
Der vorstehende Text basiert in Teilen auf der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“