Im Rahmen der Arbeitsschutzorganisation gibt es neben den verantwortlichen Personen wie der Unternehmerin und dem Unternehmer und den Führungskräften noch Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die beratend und unterstützend im Arbeitsschutz tätig sind. Beratende Personen in allen Fragen des Arbeitsschutzes sind hier insbesondere die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Die Sicherheitsbeauftragten haben eine besondere Rolle, da sie ehrenamtlich tätig sind und keine Verantwortung für den Arbeitsschutz tragen. Sie haben die Aufgabe, Vorgesetzte bei der Erfüllung der Pflichten im Arbeitsschutz zu unterstützen. Sie haben sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstungen zu überzeugen sowie Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen. Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgaben erfüllen können, werden sie u. a. von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt fachlich unterstützt. Die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus den Anforderungen des § 20 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention, DGUV Vorschrift 1", festgelegt.
Neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsärztin btw. dem Betriebsarzt und den Sicherheitsbeauftragten gibt es in Kliniken noch weitere mögliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, wie:
- Ersthelferinnen und Ersthelfer
- Hygienefachkraft
- Brandschutzbeauftragte/-beauftragter
- Gefahrstoffbeauftragte/-beauftragter
- Abfallbeauftragte/-beauftragter
- Strahlenschutzbeauftragte/-beauftragter
- Schwerbehindertenvertretung
Sie wirken wegen ihrer speziellen Fachkenntnisse unmittelbar an Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit. Legen Sie Zuständigkeiten und Vorgehensweisen schriftlich fest, um die Bestellung von Beauftragten und deren Einbindung in die betrieblichen Strukturen und Abläufe sicherzustellen. Informieren Sie die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger rechtzeitig und umfassend bei Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, damit sie sich in den Entscheidungsprozess einbringen können.
Eine besondere Rolle kommt den gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten (Betriebsräte, Mitarbeitervertretung, Personalräte) zu. Zu ihren Aufgaben gehört grundsätzlich, sich für die Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften und den Schutz der Beschäftigten einzusetzen. Sie sind an vielen Prozessen im Arbeitsschutz zu beteiligen, etwa an der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG . Ferner entsendet die Personalvertretung mindestens zwei Mitglieder in den Arbeitsschutzausschuss. Auch an Besichtigungen und Unfalluntersuchungen durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger ist die Personalvertretung zu beteiligen.
Die konkreten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte ergeben sich aus den Arbeitsschutzvorschriften und den jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Personalvertretung (Betriebsverfassungsgesetz, Bundespersonalvertretungsgesetz, Mitarbeitervertretungsordnungen der Kirchen).
Das Unternehmen sollte im Vorhinein auf der Grundlage der für seinen Betrieb geltenden oben genannten Rechtsgrundlagen festlegen, an welchen Prozessen und Entscheidungen die Personalvertretung zu beteiligen ist, und diese Beteiligung organisatorisch sicherstellen.