Schwangere oder stillende Frauen dürfen nicht über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden, nicht zwischen 20.00 und 6.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen (§§ 4,5 MuSchG). Nach § 28 MuSchG kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers die Beschäftigung bis 22 Uhr genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die werdende Mutter erklärt sich ausdrücklich zur Beschäftigung bis 22 Uhr bereit,
- nach ärztlichem Zeugnis spricht nichts gegen eine Beschäftigung der werdenden Mutter bis 22 Uhr,
- eine unverantwortbare Gefährdung (insbesondere durch Alleinarbeit) ist ausgeschlossen.
Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über 8 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Sonntage werden in der Doppelwoche eingerechnet (§§ 4,5 MuSchG).
Stillende Frauen
Im MuSchG vom 23.05.2017 wurde die zeitliche Obergrenze für die freizustellende Stillzeit auf 12 Monate begrenzt. Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen. Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen sind:
- wenn sie reproduktionstoxischen Gefahrstoffen nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation ausgesetzt ist oder sein kann,
- wenn sie Blei und Bleiderivaten ausgesetzt ist oder sein kann, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden,
- wenn sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2,3 oder 4 im Sinne von § 3 BioStoffV in Kontakt kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,
- wenn sie physikalischen Einwirkungen, insbesondere ionisierenden oder nicht ionisierenden Strahlungen, in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt (§ 12 MuSchG).
Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau insbesondere folgende Tätigkeiten nicht ausüben lassen:
- in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung,
- im Bergbau unter Tage,
- Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
- Fließarbeit oder
- getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt (§ 12 MuSchG).
Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz der werdenden und stillenden Mütter
Eine schwangere oder stillende Frau ist auf ihrem Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, solange dies keine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der werdenden oder stillenden Mutter treffen. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist:
- Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
- Arbeitsplatzwechsel
- Betriebliches Beschäftigungsverbot
Ist eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich, oder wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitswechsel zu treffen. Ist dies auch nicht möglich, hat der Arbeitgeber nur noch die Möglichkeit, die werdende oder stillende Mutter auf grund eines generellen Beschäftigungsverbotes freizustellen (§ 13 MuSchG).
Liegemöglichkeit
Zum Ausruhen während der Pausen und, wenn es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit ist es den werdenden oder stillenden Müttern zu ermöglichen, sich auf einer Liege in einem geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen (§ 6 Arbeitsstättenverordnung).
Ausschuss für Mutterschutz
Neu eingeführt wurde ein Ausschuss für Mutterschutz. Dieser Ausschuss ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angesiedelt sein (§ 30 MuSchG).
Aufgabe des Ausschusses für Mutterschutz ist es, unverantwortbare Gefährdungen der schwangeren Frau und ihres Kindes zu ermitteln und sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zur Umsetzung des Mutterschutzrechts zu erarbeiten. Arbeitgebern und Aufsichtsbehörden soll der Ausschuss in Umsetzungsfragen den neuesten Stand wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse vermitteln, damit eine bundeseinheitliche und praxisgerechte Ausrichtung des Mutterschutzgesetzes erreicht werden kann.
Hält sich der Arbeitgeber an die vom Ausschuss für Mutterschutz im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse, so ist davon auszugehen, dass die im MuSchG gestellten Anforderungen erfüllt sind (§ 9 MuSchG).