Versicherte Personen
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet.
Ein Wegeunfall liegt vor, wenn eine versicherte Person auf einem versicherten Weg einen Unfall erleidet.
Bei den versicherten Personen unterscheidet man die kraft Gesetzes versicherten und die kraft Satzung (des jeweiligen Unfallversicherungsträgers) versicherten Personen.
Kraft Gesetzes sind beispielsweise alle Beschäftigten sowie Kinder, Schüler und Studenten beim Besuch der Betreuungs- oder Bildungseinrichtung versichert. Eine vollständige Auflistung der kraft Gesetzes Versicherten enthält § 2 SGB VII Absatz 1.
Kraft Satzung können insbesondere Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten versichert sein. Die Versicherung kraft Satzung ist in § 3 SGB VII geregelt.
Darüber hinaus gibt es Versicherungsberechtigte, die durch freiwilligen Beitritt in die gesetzliche Unfallversicherung in deren Schutz gelangen. Die Versicherung durch freiwilligen Beitritt regelt § 6 SGB VII.
Gesetzlich unfallversichert sind auch ehrenamtlich Tätige. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Broschüre „Zu Ihrer Sicherheit – unfallversichert im freiwilligen Engagement“.
Versicherte Tätigkeiten
Versichert sind alle Tätigkeiten, die gemäß Arbeitsvertrag oder gemäß Weisung zu den Aufgaben des Beschäftigten gehören. Auch Tätigkeiten, die in Eigeninitiative durchgeführt werden, sind versichert, sofern sie erkennbar dem Unternehmen dienen.
Darüber hinaus können auch eigenwirtschaftliche (private) Tätigkeiten im Einzelfall versichert sein, wie etwa der Gang zur Kantine. Das Essen innerhalb der Kantine hingegen ist in der Regel nicht versichert.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Gemeinschaftsveranstaltungen wie Betriebsfeste oder Betriebssport versichert sein. Weitere Hinweise dazu finden Sie hier.
Zu den versicherten Tätigkeiten gehören auch Dienstwege (z. B. Aufsuchen von Kunden) und Dienstfahrten (z. B. Beschaffung von Arbeitsmitteln), die dem Unternehmen dienen und auf Veranlassung des Arbeitsgebers durchgeführt werden.
Versicherte Wege
Versichert ist der Weg von oder zur Arbeitsstätte. Er beginnt mit dem Verlassen der Außentür des Wohngebäudes und endet mit dem Betreten des Betriebsgeländes und umgekehrt. Dabei muss nicht der kürzeste Weg gewählt werden, es kann auch der verkehrsgünstigste Weg oder der vorgegebene Weg eines öffentlichen Verkehrsmittels sein. Entscheidend ist die Absicht, den Arbeitsplatz oder die Wohnung zu erreichen.
Unterbrechungen, etwa zum Kauf einer Zeitung, sowie Umwege (verlängerter Weg) oder Abwege (über das Ziel hinaus) aus privaten Gründen sind nicht versichert. Ausnahmen bilden Wegabweichungen im Zuge einer Fahrgemeinschaft oder zur Unterbringung von im eigenen Haushalt lebenden Kindern, etwa bei einer Tagesmutter.
Bei Unterbrechungen des Arbeitsweges, etwa für Einkäufe oder einen Restaurantbesuch, lebt der Versicherungsschutz wieder auf, sobald der eigentliche Weg von der oder zur Arbeitsstätte wieder aufgenommen wird. Dies gilt jedoch nur, wenn die Unterbrechung nicht mehr als zwei Stunden gedauert hat.
Besondere Arbeitsunfälle
Unfälle mit Infektionsgefährdung
Verletzungen mit spitzen oder scharfen Gegenständen wie z. B. Kanülen mit einer Infektionsgefährdung gehen oft nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit einher; sie können aber ernste Gesundheitsschäden zur Folgen haben.
Daher sollte neben den Sofortmaßnahmen (Ausbluten und Desinfektion der Wunde) ein Verfahren festgelegt sein, wie sich der Versicherte nach einem solchen Unfall zu verhalten hat. Bewährt hat sich in Kliniken das sofortige Aufsuchen der Notaufnahme (Ambulanz), um dort ärztlichen Rat einzuholen und die notwendigen Maßnahmen durchzuführen.
Dazu gehören insbesondere die Bestimmung des Immunstatus des Versicherten sowie mögliche Maßnahmen der Postexpositionsprophylaxe (PEP), sofern sie aus ärztlicher Sicht angezeigt sind. Hilfreich ist es dabei, den Infektionsstatus des Indexpatienten (an dem die Kanüle oder das Instrument verwendet wurde) bezüglich Hepatitis B, Hepatitis C und HIV zu kennen.
Traumatisierende Ereignisse
Angriffe auf die eigene Person, Bedrohungssituationen, massive verbale Attacken, Unfälle mit Verletzten oder gar Toten, die als Zeuge beobachtet werden, können zu Gesundheitsschäden führen, die nicht unmittelbar erkennbar sind, etwa zu posttraumatischen Belastungsstörungen.
Daher sollten Führungskräfte und Unternehmer auch nach solchen Ereignissen prüfen, ob der betroffene Versicherte Schaden genommen hat. Im Zweifelsfall sollten auch diese Ereignisse als Arbeitsunfall angezeigt werden, da die Unfallversicherungsträger dafür besondere Unterstützungsangebote vorhalten. Diese können dabei helfen, das traumatisierende Ereignis zu überwinden und einen nachhaltigen Gesundheitsschaden zu verhindern.