Unterweisung ist grundsätzlich eine Führungsaufgabe und die Verpflichtung obliegt dem Unternehmer. Da der Unternehmer, also beispielsweise die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer einer Klinik, diese Aufgabe nicht für alle Beschäftigten selbst wahrnehmen kann, kann diese Unternehmerpflicht auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden (§ 13 ArbSchG).
Der Unterweiser muss den Arbeitsplatz und die Tätigkeiten des Unterwiesenen ebenso kennen wie die Ergebnisse und Schutzmaßnahmen der Gefährdungsbeurteilung. Weiterhin muss er gegenüber dem Unterwiesenen weisungsbefugt sein, um der Unterweisung die erforderliche Verbindlichkeit zu geben. Daher sollte die Unterweisungspflicht vom Unternehmer schriftlich auf die Führungskräfte der einzelnen Arbeitsbereiche übertragen werden. Die Verantwortung für die Durchführung der Unterweisungen bleibt jedoch beim Unternehmer. Das bedeutet, dass er sich von der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben überzeugen muss.
Unterstützer
Führungskräfte sind zwar Fachleute in Bezug auf die Tätigkeiten in ihrer Abteilung, nicht jedoch in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Daher sollten sie sich von der Betriebsärztin/vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Konzeption und Durchführung der Unterweisungen unterstützen lassen. Die Aufgaben und Leistungen dieser beiden Arbeitsschutzexperten sind in den Anhängen 3 und 4 der DGUV Vorschrift 2 detailliert beschrieben.
In Abhängigkeit vom Unterweisungsthema können auch externe Berater und Fachleute, wie etwa die Feuerwehr, hinzugezogen werden.
Spezielle Unterweisungsthemen
Bei Unterweisungen nach der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung ist nach den Vorgaben dieser Rechtsnormen die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt an der Unterweisung zu beteiligen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.