Mutterschutz
Bereichsübergreifende Themen
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Im Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 23.05.2017, das am 01.01.2018 in Kraft getreten ist, sind Bestimmungen aus dem bisherigen MuSchG vom 20.06.2002 und der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuScharbV vom 15.04.1997) zusammengefasst worden. Zusätzlich wurden einige Bestimmungen neu hinzugefügt. Seit Juni 2025 gelten gestaffelte Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche, unabhängig vom Geburtsgewicht des Kindes. Ein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt soll nur dann gelten, wenn sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Betroffene Frauen sollen damit künftig nicht auf eine Krankschreibung einer Ärztin oder eines Arztes nach einer Fehlgeburt angewiesen sein. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin der betroffenen Frau hat im Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahrens in Höhe von 100 Prozent.
Für den Mutterschutz gilt das Gebot zur Risikominimierung in besonderem Maße. Schwangere oder stillende Frauen können in Einzelfällen auch einen über den normalen Umfang des Arbeitsschutzes hinausgehenden Schutz benötigen. Arbeitgebende haben bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit zu treffen. Soweit es verantwortbar ist, sollte der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung oder in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten ermöglicht werden. Neu eingeführt wurde im MuSchG der Begriff der „nicht hinnehmbaren (unverantwortbaren) Gefährdung“. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist (§ 9 MuSchG).
Das MuSchG gilt jetzt unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV auch für einen erweiterten Personenkreis schwangerer und stillender Frauen (§1 MuSchG):
- Schülerinnen und Studenten, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder sie im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten,
- Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
- Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind,
- Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (jedoch ohne Anspruch auf finanzielle Leistungen),
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
- Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
- Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind.
Mitteilung der schwangeren und stillenden Frau
Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt (§ 15 MuSchG). Eine Rechtspflicht zur Mitteilung wird damit nicht begründet.
Die Pflichten der Arbeitgebenden unterteilen sich in:
1. Mitteilungspflicht
Arbeitgebende haben die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder dass sie stillt (§ 27 MuSchG). Hierzu erstellt die Arbeitgebende eine anlassabhängige Gefährdungsbeurteilung und schickt sie der zuständigen Behörde.
Mutterschutzrecht ist Landesrecht, maßgebend für die Zuständigkeit ist der Beschäftigungsort der werdenden Mutter. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat unter dem folgenden Link eine Liste der zuständigen Behörden in allen 16 Bundesländern zusammengestellt, teilweise mit den jeweiligen Landesregelungen.
2. Prüfpflichten
Neu ist, dass die Arbeitgebende jetzt für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu erstellen hat, egal ob an einem bestimmten Arbeitsplatz Frauen arbeiten oder ob eine Beschäftigte schwanger ist, da sämtliche Arbeitsplätze generell geschlechtsneutral auszuschreiben sind. Die Arbeitgebende hat jetzt für jede Tätigkeit auch die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann (§ 10 MuSchG). Der unbestimmte Rechtsbegriff “rechtzeitig“, der früher im Ermessen der Arbeitgebenden lag, entfällt. Damit sind die Arbeitgebenden nicht erst nach Bekanntgabe der Schwangerschaft oder des Stillens verpflichtet, den Arbeitsplatz der Beschäftigten mit Blick auf mögliche gesundheitliche Gefahren hin zu überprüfen. Er kann sich wie bisher von der Sicherheitsfachkraft oder der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt zu ihrer Gefährdungsbeurteilung beraten und unterstützen lassen. Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen schwangerer oder stillender Frauen sind die Regelungen des MuSchG, Hinweise zu ihrer Umsetzung geben die zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer.