Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit und bei besonderen Anlässen zu unterweisen. Besondere Anlässe können sein:
- Neueinstellung oder Versetzung,
- Veränderungen im Aufgabenbereich,
- Veränderungen in den Arbeitsabläufen,
- neue Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe,
- neue Arbeitsverfahren,
- Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen,
- Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse.
Der vorstehende Text basiert in Teilen auf der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“