Zwei Angestellte schieben ein Krankenbett in die Reinigung ©UK NRW | BGW
Stand: 05/2014

P Unterweisungsanlässe

Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit und bei besonderen Anlässen zu unterweisen. Besondere Anlässe können sein:

  • Neueinstellung oder Versetzung,
  • Veränderungen im Aufgabenbereich,
  • Veränderungen in den Arbeitsabläufen,
  • neue Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe,
  • neue Arbeitsverfahren,
  • Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen,
  • Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse.

Der vorstehende Text basiert in Teilen auf der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“

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