Fachkraft mit Tropf ©UK NRW | BGW
Stand: 05/2014

P Grundpflege

Zur Grundpflege gehören die Durchführung und die Hilfestellung bei folgenden Tätigkeiten:

  1. Körperpflege (waschen, duschen, baden, Zahnpflege, kämmen und rasieren)
  2. Nahrungsaufnahme (mundgerechte Zubereitung oder Aufnahme von Nahrung)
  3. Mobilisation (aufstehen und zu-Bett-gehen, an- und auskleiden, gehen, stehen, Treppen steigen)
  4. Ausscheidung (Darm- oder Blasenentleerung)

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Allgemeine Informationen zum Thema „Patientenunfälle“ finden Sie in den Bereichsübergreifenden Themen

Durch diese Tätigkeiten kann es bei den Beschäftigten zu gesundheitlichen Belastungen (Rückenbelastung, Hautbelastung, Infektionsgefahr, psychische Belastungen) bis hin zu Erkrankungen kommen. Der Arbeitgeber muss die Gefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit ermitteln und geeignete Maßnahmen ergreifen.

Ausführliche Hinweise zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und zu Gefährdungen in Kliniken werden z. B. in der Information "Gefährdungsbeurteilung in Kliniken" (Reihe BGWcheck, Bestellnr. TP-4GB) und in der DGUV Information 207-019 "Gesundheitsdienst" gegeben.

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