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Stand: 05/2014

P Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zu den betrieblichen Präventionsmaßnahmen. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge (nach ArbMedVV) soll eine persönliche Beratung der Beschäftigten über Gesundheitsrisiken bei der Arbeit und über geeignete Präventionsmaßnahmen erfolgen.

Eine Angebots- oder Pflichtvorsorge der Beschäftigten im Gesundheitsdienst ist entsprechend der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber zu veranlassen, beispielsweise bei:

  • Feuchtarbeit (dazu zählt auch das Tragen von flüssigkeits-dichten Handschuhen, siehe Ziff. 2.4, TRGS 401) von regelmäßig mehr als zwei bzw. vier Stunden je Tag (Angebots- bzw. Pflichtvorsorge)
  • Infektionsgefahren im Sinne des Anhangs der ArbMedVV Teil 2
Zwei Frauen unterhalten sich©UK NRW | BGW

Wenn z. B. Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, muss der Arbeitgeber nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eine arbeitsmedizinische Vorsorge auf Hepatitis B und Hepatitis C veranlassen. Eine Immunisierung gegen impfpräventable Erkrankungen (z. B. Hepatitis B) ist kostenlos anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.

Impfen ist eine sehr wirksame Möglichkeit, vor Infektionen zu schützen. Aktuelle Informationen über empfohlene Impfungen stellt das RKI im Internet in der Rubrik „Impfen“ bereit.


Eine vollständige Übersicht über alle Untersuchungsanlässe finden Sie im Anhang der ArbMedVV Teil 2.


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