Eine Grafik von einem Fenster ©UK NRW | BGW
Stand: 04/2020

BÜT Fenster

Fenster müssen so gestaltet sein, dass sie sowohl beim Öffnen und Schließen als auch in geöffnetem Zustand keine besonderen Gefährdungen für Mitarbeiter, Patienten und Besucher darstellen.

Verletzungsgefahren beim Anstoßen, Quetschen

Bei Fenstern mit Drehfunktion besteht die Gefahr, dass geöffnete Drehflügel in Aufenthalts- oder Verkehrsbereiche hineinragen und jemanden verletzen können.

Unkontrollierte Bewegungen von Flügeln können z. B. durch Dämpfungseinrichtungen, Auffangbügel, mechanische oder elektrische Verstelleinrichtungen vermieden werden. Alternativ können Fenster auch mit abschließbaren Kipp-Dreh-Beschlägen ausgestattet werden.

Bei Schwingflügeln empfiehlt es  sich Öffnungsbegrenzer anzubringen, damit ein Überschlagen verhindert wird. Bei Schiebefenstern haben sich Vorrichtungen bewährt, durch die der Schließvorgang so abgebremst wird, dass Verletzungen durch Einquetschen verhindert wird.  

Griffe und Bedienhebel von Fenstern sind so anzuordnen und sollen so beschaffen sein, dass sie leicht erreicht und gefahrlos bedient werden können.

Die sichere Beschaffenheit und Anordnung von Beschlägen wird gewährleistet, wenn folgende Aspekte bei der Auswahl und Montage beachtet werden:

  • Verwendung gerundeter Griffe und Hebel
  • Griffe und Hebel sind in einem Abstand von mindestens  2,5 cm zur Gegenschließkante bzw. zu feststehenden  Gegenständen anzuordnen
  • Hebel für Oberlichtflügel sind zurückversetzt in der Fensternische anzubringen. Der Abstand zu angrenzenden Bauteilen muss mindestens 2,5 cm betragen
  • Griffe und Hebel sind von einem sicheren Standort aus zu betätigen

Vermeidung von Verletzungen bei Glasbruch

Um Unfälle durch splitterndes Glas zu vermeiden, müssen beginnend bei der Bauplanung, über die Montage, die Wartung bis hin zur Nutzung alle sicherheitsrelevanten Aspekte berücksichtigt werden (DGUV-Information 208-014 „Glastüren, Glaswände“). Der Arbeitgeber hat bereits bei der Auswahl der einzusetzenden Materialen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Nutzung und Einbausituation zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Auswahl der Glasart (Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.6 „Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände").

  • Bei nicht abgeschirmten Glasflächen, z. B. feststehende Verglasungen unter Fenstern, müssen die Sicherheitsanforderungen gemäß DIN EN 12600 erfüllt werden, z. B. durch die Verwendung von Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) oder Verbund-Sicherheitsglas (VSG).
  • Eine Abschirmung wäre z. B. ein Geländer mit einer Höhe von mindestens 1 m und einer Knieleiste in 50 cm Höhe. Ist mit einem Aufenthalt von Kindern zu rechnen, wird ein Geländer mit senkrechten Stäben und einem Stababstand von maximal 12 cm und für Kleinkinder (jünger als drei Jahre) maximal 8,9cm empfohlen.
  • Glasflächen, die nicht aus Sicherheitsglas bestehen, können alternativ durch fachgerechtes und ganzflächiges Aufkleben von geeigneten Splitterschutzfolien gesichert werden. Hierbei ist die zeitlich begrenzte Schutzwirkung (Herstellerangaben) der Splitterschutzfolien zu beachten.

Absturzsicherung

Sofern Arbeitsplätze oder Verkehrswege an Fenster grenzen, deren Brüstungshöhe zur Absturzsicherung nicht ausreichend ist und eine Absturzgefährdung besteht, muss eine andere ständige Sicherung gegen Absturz vorhanden sein (ASR A1.6 „Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände“).

Feststehende Verglasungen unter Fenstern, die bis zum Boden reichen, müssen folgende Bedingungen zur  Absturzsicherung erfüllen:

  • Das Glaselement unter dem Fenster muss den Anforderungen der DIN 18008-4  entsprechen.
  • Es muss ein feststehendes Glaselement mit einer Höhe von mindestens 1 m bzw. 1,10 m Höhe (bei ≥12m Absturzhöhe) vorhanden sein. Bei niedrigeren Glaselementen kann die Höhe durch ein von außen angebrachtes Geländer ausgeglichen werden.

Bis zum Fußboden reichende Fenster müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  • Bei Absturzgefahr ist der Einbau einer Verglasung gemäß den Anforderungen der DIN 18008-4 notwendig
  • Besteht keine Absturzgefahr, muss die Verglasung des Fensters den Sicherheitsanforderungen gemäß DIN EN 12600 genügen, z. B. Verwendung von Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) oder Verbund-Sicherheitsglas (VSG)

Generell wird zur Vermeidung möglicher Absturzgefahren im Aufenthaltsbereich von Kindern oder verwirrten Patienten empfohlen, die Fenster mit Öffnungsbegrenzern an Dreh-, Schiebe- und Schwingflügeln auszustatten.

Sonnenschutz

Damit bei Sonneneinstrahlung Mitarbeiter und Patienten vor Blendung und erhöhten Raumtemperaturen geschützt werden, sollten wirksame Sonnenschutzeinrichtungen vorhanden sein.

Wärmeschutzeinrichtungen sollten an der Gebäudeaußenseite angebracht werden. Ein Blendschutz kann sowohl innen als auch außen wirkungsvoll sein.

Als Wärmeschutz kann Sonnenschutzglas verwendet werden, das der Überhitzung von Innenräumen entgegen wirkt, ohne den Raum zu verdunkeln. Es kann entweder als alleiniger Sonnenschutz oder in Kombination mit anderen Verschattungs- und Kühlungssystemen verwendet werden. Einen Blendschutz bieten Sonnenschutzgläser nicht.

Der Grad der Sonnenschutzwirkung bei Glas wird durch den Gesamtenergiedurchlassgrad, den g-Wert, bestimmt. Je kleiner der g-Wert, desto höher ist die Sonnenschutzwirkung. Der g-Wert von modernen Sonnenschutzgläsern liegt im Bereich zwischen 0,23 und 0,38.  Zum Vergleich haben normale Fenster z. B. mit Zweifachverglasung einen g-Wert von ca. 0,6.


Fensterreinigung

Bei der Planung von Glasfassaden, Fenstern und Überkopfverglasungen ist generell zu berücksichtigen, dass eine sicherheitsgerechte Reinigung ermöglicht wird.

Die Reinigung oder Instandhaltung von Fenstern, Dachoberlichtern und lichtdurchlässigen Wänden muss von einer sicheren Standfläche mit ausreichendem Bewegungsfreiraum aus erfolgen können. Diese kann dauerhaft oder zeitweilig bei Bedarf eingerichtet sein.

Sichere Standflächen sind z. B.:

  • Reinigungsbalkone,
  • Befahranlagen oder
  • Standroste mit Anschlageinrichtungen für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).

Sind solche sicheren Standflächen nicht vorhanden, können Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten z. B. auch von Hebebühnen und Gerüsten durchgeführt werden, wenn die baulichen Voraussetzungen und geeignete Aufstellflächen gegeben sind.

Hochziehbare Personenaufnahmemittel (z. B. Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen und Arbeitssitze) dürfen nur nachrangig in exponierten Teilbereichen eingesetzt werden, wenn sichere Standplätze nicht einrichtbar sind.

Folgende weitere Kriterien sind bei der Fensterreinigung zu beachten:

  • Tragbare Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz dürfen nur verwendet werden, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5 m
  • über der Aufstellfläche liegt (TRBS 2121 Teil 2). Die Dauer der durchzuführenden Arbeiten auf der Leiter sollte arbeitstäglich zwei Stunden nicht überschreiten (TRBS 2121 Teil 2 ). Fensterbänke dürfen nur als Trittfläche benutzt werden, wenn sie ausreichend tragfähig sind und eine Absturzsicherung vorhanden ist
  • Absturzsicherungen (Seitenschutz) können aus Geländern oder Fenstergeländern  bestehen
  • Persönliche Schutzeinrichtungen gegen Absturz dürfen nur an tragfähigen Bauteilen bzw. Anschlageinrichtungen befestigt werden
  • Die Anschlageinrichtungen müssen eine Stoßkraft von 7,5 kN je Benutzer aufnehmen können
  • Reinigungsbalkone müssen eine Mindestbreite von 0,50 m haben. Das Lichtraumprofil sollte 0,50 m Breite x 2,00 m Höhe betragen
  • Bei der Verwendung von Leitern auf Reinigungsbalkonen müssen dauerhaft installierte Anschlagpunkte zur Absturzsicherung vorhanden sein. Konstruktionen mit beweglichen Anschlagpunkten sind Einzelanschlagpunkten vorzuziehen. Die Anschlagpunkte sollten mindestens 1,00 m oberhalb der Standfläche des Beschäftigten angeordnet sein
  • Anschlagpunkte müssen von einem gesicherten Bereich  erreichbar sein

Um eine aufwändige Fensterreinigung zu vermeiden, sollten bei der Planung Möglichkeiten für eine Reinigung von innen bedacht werden.

Hinweis: Technische Regeln für absturzsichernde Verglasungen (TRAV) BAUAUFSICHTLICH ABGELÖST DURCH DIE DIN 18008-4

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