Maschinen in der Gebäudereinigung sind hauptsächlich Staubsauger, Einscheibenmaschinen, Bürstsauger, Sprühextraktionsgeräte, Hochdruckreinigungsgeräte, Waschmaschinen und Scheuersaugmaschinen. Sie werden die beispielsweise eingesetzt zum Saugen, Reinigen, Polieren, Abtragen, Schamponieren und Hochdruckreinigen. Verfahrensabhängig können unterschiedlichste Gefährdungen auftreten. Erwerben und verwenden Sie ausschließlich Maschinen, die CE-gekennzeichnet und für den Anwendungszweck geeignet sind.
- Arbeitsschutzgesetz
- Betriebssicherheitsverordnung
- Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111, „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“
- Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201, „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“
- Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung (TRLV)
- Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“
- DGUV Regel 100-500 und100-501 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
- Empfehlung zur Betriebssicherheit 1114 „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ (EmpfBS 1114)
- Baustein-Merkheft „Gebäudereiniger“, BG BAU Abr. Nr. 406
Bei der Verwendung von Maschinen in der Gebäudereinigung können sich Gefährdungen ergeben durch
- Stoßen, Schneiden und Quetschen
- Stolpern und Rutschen
- Elektrische Gefährdung/Mechanische Gefährdung
- Lärm
- Zwangshaltung
Stellen Sie sicher, dass die von Ihnen ausgewählte Maschine für das von Ihnen bestimmte Arbeitsverfahren geeignet ist. Die maßgeblichen Informationen sowie Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung finden Sie in der Betriebsanleitung des Herstellers.
Verwendung
Berücksichtigen Sie die örtlichen Bedingungen am Arbeitsplatz, an dem Sie die Maschine verwenden, wie z. B. Publikumsverkehr, Werksverkehr, Zugänglichkeit des Objekts, Traglasten von Fahrstühlen, geneigten Flächen oder Rampen.
Legen Sie die geeigneten technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen fest.
Sorgen Sie dafür, dass Beschäftigte die Eignung und Befähigung dazu haben, die Maschinen sicher zu bedienen. Ermöglichen Sie Ihren Beschäftigten, die Betriebsanleitung des Herstellers lesen und verstehen zu können.
Ansonsten erstellen Sie eine Betriebsanweisung unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers.
Weisen Sie Ihre Beschäftigten vor der erstmaligen Verwendung einer Maschine in den Umgang mit dieser ein.
Der hier verwendete Text wurde aus der DGUV Regel 101-605 „Branche Gebäudereinigung“ entnommen.