Reinigungsarbeiten sind ein wichtiger Bestandteil der Tätigkeit im Krankenhaus. Die Reinigung dient der allgemeinen Sauberkeit, Hygiene und Desinfektion, aber sie ist auch wichtig für den optischen Eindruck des Krankenhausgebäudes und den Werterhalt. Die Gebäudereinigung ist daher elementarer Teil der Instandhaltung. Diese Arbeiten werden entweder von Beschäftigten des Krankenhausträgers (Eigenreinigung) oder durch beauftragte Gebäudereinigungsunternehmen (Fremdreinigung) durchgeführt.
Da viele Reinigungsarbeiten während des laufenden Betriebes durchgeführt werden, greifen sie gegenseitig unmittelbar in die betrieblichen Abläufe ein. Auf der anderen Seite greift auch der Krankenhausbetreiber in die Arbeitsabläufe der Reinigung ein, in dem er etwa Reinigungszyklen, Reinigungs- und Desinfektionsmittel und Arbeitszeiten vorgibt. Aus dieser Verzahnung ergeben sich nicht nur organisatorische Anforderungen, sondern es kann zu Störungen oder gegenseitigen Gefährdungen kommen. Für einen reibungslosen Ablauf müssen Auftraggeber und Arbeitgeber des Reinigungspersonals sorgen. Für jede Reinigungskraft, unabhängig davon ob es sich um eigen oder Fremdreinigung handelt bestehen Gefahren aus der eigenen Tätigkeit und der Arbeitsumgebung.
Gefährdungen ergeben sich durch den Umgang mit Leitern (Absturz), Reinigungsmaschinen, Hubarbeitsbühnen, gefahrstoffshaltigen Reinigungsprodukten, infektiösen Arbeitsstoffen und durch Stich- und Schnittverletzungen, elektrische Gefährdungen, Rutschen Stolpern Stürzen, körperliche Belastung durch Heben und Tragen, Feuchtarbeit (dazu gehört auch das Arbeiten mit Handschuhen), oder ionisierender Strahlung.
Die konkreten Gefährdungen und Maßnahmen sind abhängig von der jeweiligen Tätigkeit:
- Unterhaltsreinigung (in Arbeit)
- Gefahrstoffe und Feuchtarbeit in der Gebäudereinigung
- Maschinen in der Gebäudereinigung
- Fassadenreinigung (in Arbeit)
- Einsatz von Hubarbeitsbühnen (in Arbeit)
- Glasreinigung (in Arbeit)
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Gefahrstoffe und Feuchtarbeit in der Gebäudereinigung
Bei der Gebäudereinigung können Ihre Beschäftigten durch den Einsatz von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemitteln oder durch Tätigkeiten, bei denen Stäube bzw. Aerosole freigesetzt werden, in Kontakt mit Gefahrstoffen kommen.
Die Gefahr für Sicherheit und Gesundheit können Sie am effektivsten durch die Verwendung unbedenklicherer Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren reduzieren oder gar vermeiden.
Gefährdungen
Gefahrstoffe können durch direkten Kontakt Schäden verursachen oder über die Atemwege, die Haut oder durch Verschlucken in den Körper gelangen.
Bei den Gefahrstoffen kann man unterscheiden zwischen solchen, die durch Arbeitsverfahren freigesetzt werden (Stäube, Aerosole), und Gefahrstoffen, die als Reinigungs- und Pflegemittel eingesetzt werden.
Gefährdungen durch Stäube oder Aerosole
- beim Hochdruckreinigen
Gefährdungen durch Reinigungs- und Pflegemittel
- Allergie auslösende Stoffe (z.B. Aldehyde in Desinfektionsreinigern);
- Reizende oder ätzende Stoffe (z.B. Säuren in Sanitärreinigern oder Alkalien in Grundreinigern);
- lösemittelhaltige Produkte (z.B. Abbeizer und Graffiti-Entferner, Holz- und Steinpflegemittel).
- Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)
Maßnahmen
Allgemeines
Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen ist zunächst zu prüfen, ob Gefahrstoffe substituiert (ersetzt) werden können. Ist dies nicht möglich, sind technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, bevor organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip) in Betracht kommen.
Als Unternehmer sind Sie für die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) verantwortlich. Die Einhaltung der AGW ist eine Voraussetzung dafür, dass der Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten gewährleistet ist.
Für Gefahrstoffe, für die kein AGW existiert, ist das Minimierungsgebot anzuwenden, d.h. die Gefahrstoffe müssen unter Berücksichtigung des TOP-Prinzips und des Standes der Technik so weit wie möglich reduziert werden.
Zudem müssen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung auch die Aufnahme über die Haut oder durch Verschlucken berücksichtigen, sowie die Brand- und Explosionsgefahren prüfen.
Es sollte ein Wechsel von Nass- und Trockenreinigung stattfinden. Arm- und Handschmuck dürfen bei der Arbeit nicht getragen werden.
Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Stäube bzw. Aerosole
Einsatz von
- emissionsarmen Hochdruckreinigern (Hochdruckreiniger mit Reinigungshaube und Absaugung
- Niederdruckstrahlgeräten
- Ggfs. Atemschutz
Maßnahmen bei der Verwendung von Reinigungs- und Pflegemitteln
- Arbeitsverfahren und Produkte so auswählen, dass die gesundheitliche Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich ist;
- Produkte nicht in Pausen- oder Aufenthaltsräumen aufbewahren;
- Nahrungs- oder Genussmittel nur so aufbewahren, dass sie nicht mit Reinigungs- oder Pflegemitteln in Kontakt kommen;
- Reinigungs- und Pflegemittel möglichst im Originalgebinde lagern. Auch beim Umfüllen sollten Originalgebinde verwendet werden. Werden andere (geeignete) Gebinde benutzt, sind diese wie das Originalgebinde zu kennzeichnen; keine Getränkeflaschen verwenden;
- Beim Umfüllen Dosier- oder Zapfvorrichtungen verwenden; Schutzbrillen oder –schirme benutzen, wenn die Gefahr des Verspritzens besteht;
- Reinigungs- und Pflegemittel dürfen in der Regel nicht gemischt werden. Das gilt auch für die Entsorgung von Restmengen;
- Beim Ansetzen der Reinigungsflotte ist grundsätzlich kaltes Wasser zu verwenden, um das verstärkte Auftreten von Dämpfen zu vermeiden. Das Reinigungsmittel sollte dem Wasser zugegeben werden, nicht umgekehrt.
- Überdosierungen sind zu vermeiden, Dosiersysteme (z.B. Dosierflaschen, Dosieranlagen) benutzen;
- Ggf. Atemschutz verwenden;
- Bei Kontakt mit Reinigungs- und Pflegemitteln Schutzhandschuhe tragen; keine Einmalhandschuhe aus Latex tragen (Allergiegefahr);
- Nach der Arbeit und vor den Pausen Hände waschen und Hautpflegemittel auftragen;
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bei Feuchtarbeit (Arbeiten im feuchten Milieu oder Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe) von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen. Bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.
Beschäftigungsbeschränkungen
- Sie dürfen Jugendliche ab 15 Jahren nur Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen lassen, wenn diese zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten wird und die Aufsicht eines Fachkundigen sowie die betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist.
- Werdende oder stillende Mütter dürfen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur ausführen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten wird.
- Werdende Mütter dürfen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen nicht ausführen.
Betriebsanweisung
Liegt eine Gefährdung durch Gefahrstoffe vor, muss vor Beginn der Arbeiten eine Betriebsanweisung erstellt werden. WINGIS bietet Entwürfe für Betriebsanweisungen in vielen Sprachen; hier finden sie auch Hinweise, in welchen Fällen keine Betriebsanweisung erforderlich ist.
(Giscode)
Unterweisung
Ein Schwerpunkt der Unterweisung beim Umgang mit Gefahrstoffen muss die Vermittlung der gesundheitsgefährdenden Wirkung der Gefahrstoffe und der notwendigen Schutzmaßnahmen darstellen.
Grundlage der Unterweisung ist die Betriebsanweisung.
Maschinen in der Gebäudereinigung
Maschinen in der Gebäudereinigung sind hauptsächlich Staubsauger, Einscheibenmaschinen, Bürstsauger, Sprühextraktionsgeräte, Hochdruckreinigungsgeräte, Waschmaschinen und Scheuersaugmaschinen, die beispielsweise zum Saugen, Reinigen, Polieren, Abtragen, Schamponieren, Hochdruckreinigen genutzt werden. Verfahrensabhängig können unterschiedlichste Gefährdungen auftreten. Erwerben und verwenden Sie ausschließlich Maschinen, die CE-gekennzeichnet und für den Anwendungszweck geeignet sind.
Gefährdungen
Bei der Verwendung von Maschinen in der Gebäudereinigung können sich besondere Gefährdungen ergeben durch
- Nicht bestimmungsgemäße Verwendung
- Fehlende Einweisung und Unterweisung
- Stoßen, Schneiden und Quetschen
- Stolpern und Rutschen
- Lärm
- Transport und Zwangshaltung
- Nicht durchgeführte Instandhaltung und Prüfung
Maßnahmen
Bestimmungsgemäße Verwendung
Stellen Sie sicher, dass die von Ihnen ausgewählte Maschine für das von Ihnen bestimmte Arbeitsverfahren geeignet ist. Sie erlangen die erforderlichen Kenntnisse aus der Betriebsanleitung des Herstellers, an welchen Arbeitsplätzen die von Ihnen ausgewählte Maschine eingesetzt werden kann.
Berücksichtigen Sie bei Ihrer Beurteilung die örtlichen Bedingungen am Arbeitsplatz, an dem Sie die Maschine verwenden wollen, wie z. B. Publikumsverkehr, Werksverkehr, Zugänglichkeit des Objekts, Traglasten von Fahrstühlen und Geschossen.
Stellen Sie sicher, dass die vom Hersteller bestimmten Verwendungseinschränkungen berücksichtigt werden und sorgen Sie dafür, dass sich keine anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich aufhalten.
Legen Sie die geeigneten technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen fest.
Einweisung und Unterweisung
Sorgen Sie dafür, dass Beschäftigte die Eignung und Befähigung dazu haben, die Maschinen sicher zu bedienen. Ermöglichen Sie Ihren Beschäftigten, die Betriebsanleitung des Herstellers lesen und verstehen zu können.
Erstellen Sie eine Betriebsanweisung unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers. Somit bestimmen Sie den Umgang und die sichere Verwendung.
Weisen Sie Ihre Beschäftigten vor der erstmaligen Verwendung einer Maschine ein. Verwenden Sie hierfür die Betriebsanleitung des Herstellers.
Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten mindestens jährlichauf der Grundlage Ihrer Betriebsanweisung und erstellen Sie einen schriftlichen Nachweis.
Stoßen, Schneiden und Quetschen
Gewährleisten Sie, dass Start-, Brems- und Schutzeinrichtungen niemals manipuliert oder demontiert werden und sichern sie die Maschine vor unbefugter Benutzung.
Sind für den Einsatz der Maschine Versorgungsleitungen erforderlich (elektrische Leitungen, Wasserleitungen etc.) sorgen Sie dafür, dass diese keine Stolperstellen bilden und schützen Sie diese Leitungen vor mechanischer Beschädigung, z. B. Überfahren durch Fahrzeuge.
Sichern sie Türen (außer Brandschutztüren) dort, wo der Kunde es erlaubt, mit Keilen, damit die Türen nicht zuschlagen und Kabel beschädigen können.
Stolpern und Rutschen
Achten Sie in Objekten darauf, dass die Maschinen und Kabel keine Stolperfallen darstellen und feuchte Flächen bei Publikumsverkehr durch das Schild „Achtung Stolpergefahr“ gesichert werden.
Lärm
Stellen Sie geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung, wenn diese in der Betriebsanleitung gefordert oder verfahrensbedingt Auslösewerte überschritten werden.
Transport und Zwangshaltung
Sorgen Sie dafür, dass schwere Maschinen ggfs. von mehr als einer Person transportiert oder Hebe- und Tragehilfen verwendet werden.
Vermeiden Sie länger andauernde Zwangshaltungen. indem sich beispielsweise die Beschäftigten bei der Bedienung der Maschine abwechseln.
Instandhaltung und Prüfung
Gewährleisten Sie, dass eine regelmäßige Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers durchgeführt wird und dass Ersatzteile den technischen Bestimmungen entsprechen.
Stellen Sie sicher, dass die Instandhaltung ausschließlich von fachkundigen Personen durchgeführt wird.
Stellen Sie sicher, dass Maschinen vor jeder Anwendung auf augenfällige Mängel geprüft und die sicherheitsrelevanten Funktionen getestet werden.
Bestimmen Sie die Intervalle von Prüfungen bzw. Wiederholungsprüfungen inklusive der elektrischen Prüfungen mittels Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Berücksichtigen Sie hierbei mögliche Vorgaben durch die Hersteller in den Betriebsanleitungen.
Sorgen Sie dafür, dass Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden.
Als Nachweis über die von Ihnen veranlassten Prüfungen ist ein Prüfaufkleber zu empfehlen.
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