Die Fassade ist oft ein besonders gestalteter und repräsentativer Teil eines Gebäudes. Zum dauerhaften Erhalt des Erscheinungsbildes ist eine regelmäßige Reinigung und Behandlung der Ober fläche erforderlich. Aufgrund der unterschiedlichen Fassadenformen und -arten wie beispielsweise Stein, Glas oder Metall, moderne oder historische Fassaden, sind an die Reinigung besondere Anforderungen gestellt. Das Arbeiten in Höhen sowie der Umgang mit den eingesetzten Arbeits- und Reinigungsmitteln stellen spezifische Gefährdungen dar.
- Arbeitsschutzgesetz
- Betriebssicherheitsverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung
- DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“
- Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 1, „Gefährdungen von Personen durch Absturz- Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten-“
- Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 3, „Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen“
- Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung (TRLV)
- DGUV Regel 100-500 DGUV Regel 100-501, Kap. 2.36 „Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern“.
- DGUV Regel 101-005 „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“
- DGUV Regel 101-018 „Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln“
- DGUV Regel 112-189 „Benutzung von Schutzkleidung“
- DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
- DGUV Regel 112-192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“
- DGUV Regel 112-195 „Benutzung von Schutzhandschuhen“
- DGUV Information 201-011 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten“
- DGUV Information 201-018 „Handbetriebene Arbeitssitze“
- DGUV Information 203-006 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“
- DGUV Information 203-085 „Arbeiten unter der Sonne“
- DGUV Information 208-019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“
- DGUV Information 212-001 „Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren
- Fachthema BG BAU „Hautschutz bei der Arbeit“(Abruf Nr.:717)
- Gefahrstoffdatenbanksysteme (z. B. WINGIS unter www.wingis.de)
- Baustein-Merkheft „Gebäudereiniger“, BG BAU Abr. Nr. 406 “
Bei der Fassadenreinigung können insbesondere folgende Gefährdungen auftreten:
- Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen
- Gefährdungen aus dem öffentlichen und betrieblichen Fahrzeugverkehr
- Stolpern, Rutschen, Stürzen (z. B. durch Bodenunebenheiten, eingesetzte Arbeitsmittel, unaufgeräumte Arbeitsplätze)
- Elektrische Gefährdungen durch Maschineneinsatz
- Mechanische Gefährdungen durch Maschinen und Gebäudeteile
- Verätzung, Reizung der Augen, Haut und Atemwege und Entfettung der Haut durch Umgang mit Reinigungsmitteln. Lösemittel können inhalativ zu inneren Schädigungen führen
- Feuchtarbeit beim Abwaschen/Abstrahlen
- Klima (Kälte, Hitze, natürliche UV-Strahlung)
- Gefährdungen auch aus der Witterung (Wind)
- Lärm
- körperliche Belastung durch Bedienen/Transport von Maschinen und Geräten sowie Zwangshaltungen
Die erforderlichen geeigneten Schutzmaßnahmen ergeben sich aus den örtlichen Voraussetzungen und dem eingesetzten Personal.
Absturz
Hochgelegene Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Neben einem ausreichend hoch umwehrten Standplatz muss auch die Aufstellfläche genügend Tragfähigkeit aufweisen. Setzen Sie nur geprüfte Arbeitsmittel ein. Beachten Sie insbesondere:
- bei Arbeitsgerüsten die erforderliche Prüfung durch
eine zur Prüfung befähigte Person - bei Hubarbeitsbühnen die schriftliche Beauftragung
fachkundiger Bediener/Bedienerinnen - bei Fahrgerüsten die erforderliche Prüfung durch
eine befähigte Person - bei Fassadenbefahranlagen nur Einsatz eingewiesener
Personen
Der hier verwendete Text wurde aus der DGUV Regel 101-605 „Branche Gebäudereinigung“ entnommen.