Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen kann die Produktivität in der Gebäudereinigung steigern, die Arbeit erleichtern sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutz verbessern. Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen bietet sich als Alternative zu gefährlichen Arbeiten auf Leitern an. Die Gefährdungen beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen sind hauptsächlich der Umsturz der Bühne, der Absturz sowie die Quetschgefährdung der Nutzerinnen und Nutzer. Die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen und die Fähigkeiten der bedienenden Person bestimmen den sicheren Einsatz.
- Arbeitsschutzgesetz
- Betriebssicherheitsverordnung
- PSA- Benutzungsverordnung
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“
- Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“
- Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 Teil 1, „Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln“
- DGUV Regel 100-500 und 100-501 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
- DGUV Information 208-019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“
- Empfehlung zur Betriebssicherheit 1114 „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ (EmpfBS 1114)
- Baustein-Merkheft „Gebäudereiniger“, BG BAU Abr. Nr. 406
Äußere Einflüsse und das Verhalten des jeweiligen Bedienenden haben wesentlichen Einfluss auf den sicheren Einsatz von Hubarbeitsbühnen. Hierbei können insbesondere folgende Gefährdungen auftreten:
- Absturz durch Herausfallen, Herausschleudern
z. B. durch Aufsteigen auf das Geländer, durch
Verlassen des Arbeitskorbes im angehobenen Zustand,
Hängenbleiben des Geländers an und unter Konstruktionen,
Angefahren werden durch andere Fahrzeuge
(Peitscheneffekt) - Quetschen z. B. Einquetschen zwischen Bedienpult
bzw. Geländer der Hubarbeitsbühne und Teilen der
Umgebung durch Fehlbedienung - Umsturz der Hubarbeitsbühne z. B. durch Einfahren in
Bodenöffnungen oder Überfahren von Absätzen
Berücksichtigen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere die Hubarbeitsbühne selbst, die Arbeitsumgebung, die Arbeitsabläufe sowie die Eignung der Bedienenden.
Ergibt sich nach der Gefährdungsbeurteilung das Risiko des Herausfallens aus dem Arbeitskorb (z. B. Peitscheneffekt), so sind nur Hubarbeitsbühnen mit geeigneten Anschlagpunkten für PSAgA einzusetzen. Ein kurzes Anschlagen ist erforderlich (max. Verbindungsmittellänge 1,8 m einschl. Falldämpfer), es kann beispielsweise mit einem Höhensicherungsgerät erfolgen, das speziell für die Verwendung zugelassen ist. Sorgen Sie dafür, dass die Beschäftigten in der Nutzung der PSAgA unterwiesen sind und diese benutzen.
Organisieren Sie das Rettungskonzept.
Technik
Stellen Sie Ihren Beschäftigten geeignete und geprüfte Hubarbeitsbühnen zur Verfügung.
Setzen Sie nur geeignete, unterwiesene, befähigte und schriftlich beauftragte Beschäftigte für das Bedienen ein. Zur Beurteilung der Befähigung kann ein Schulungsnachweis hilfreich sein.
Der hier verwendete Text wurde aus der DGUV Regel 101-605 „Branche Gebäudereinigung“ entnommen.