Röntgenstrahlung
Stand: 08/2021

BÜT Röntgenstrahlung

Röntgenstrahlung wird im Gesundheitswesen bereits sehr lange und auch sehr häufig eingesetzt. Sie wird erzeugt, in dem durch physikalische Prozesse in bestimmten Stoffen Veränderungen am Atomaufbau hervorgerufen werden. Dabei entsteht eine energiereiche Strahlung, die in der Lage ist, Veränderungen in Stoffen, auf die sie trifft, hervorzurufen (so genannte ionisierende Strahlung). Auf diese Weise können im menschlichen Körper Gewebestrukturen sichtbar gemacht werden, aber auch Körperzellen geschädigt werden.

1. Gesundheitsschäden durch Röntgenstrahlung

Bei sehr hohen Bestrahlungswerten (z. B. ca. 500 mSv für einen Erwachsenen) kann Röntgenstrahlung zu akuten Gesundheitsschäden führen (Übelkeit, Fieber, Hautveränderungen, Haarausfall, Organschäden und Veränderungen im Blutbild). Diese Schäden sind allerdings bei den im Gesundheitswesen üblichen und sehr ausgereiften Verfahren nicht zu befürchten, weil es in diesem Rahmen kaum zu entsprechend hohen Fehldosierungen kommen kann.
Für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten (und ähnlich auch der Patientinnen und Patienten) ist vor allem die Vermeidung von Gesundheitsschäden durch langzeitig wiederholte Exposition gegenüber Röntgenstrahlung relevant. Das sind vor allem:

  • Verschiedene Krebserkrankungen, die entstehen können, weil Röntgenstrahlung die Erbsubstanz von Zellgewebe verändern kann. Besonders empfindlich sind dabei ungeborene Kinder im Mutterleib, weswegen für Schwangere besonders geringe Grenzwerte eingehalten und Röntgenuntersuchungen in der Schwangerschaft möglichst vermieden werden..
  • Trübung der Augenlinse (Grauer Star). Diese Langzeitfolge dauernd wiederkehrender Strahlenbelastungen ist in jüngerer Zeit stärker ins Blickfeld des Strahlenschutzes gerückt.

Dabei sind die tatsächlichen Risiken vor allem von durch Strahlung erzeugten Krebserkrankungen als sehr gering anzusehen. Die aktuellen Dosisgrenzwerte sind nicht als Grenze zwischen gefährlichen und ungefährlichen Arbeitsbedingungen zu verstehen. Röntgenstrahlen lösen ein mit der Dosis linear ansteigendes Gesundheitsrisiko aus. Das heißt, dass einerseits auch eine sehr kleine Strahlendosis ein minimal erhöhtes Risiko einer Krebserkrankung mit sich bringt, während andererseits auch bei Überschreitung der festgelegten Strahlendosen die Wahrscheinlichkeit immer noch eher gering ist, dass es zu einer Krebserkrankung kommt. Die Dosisgrenzwerte stellen die vom Gesetzgeber festgelegte Schwelle dar, ab der ein durch Strahlenbelastung verursachtes Gesundheitsrisiko als inakzeptabel gilt.

2. Beruflich exponierte Personen

Grundsätzlich müssen unter Strahlenschutzgesichtspunkten alle Beschäftigten betrachtet werden, die im Kontrollbereich einer Röntgen- oder CT-Anlage eingesetzt werden, z. B. in der Radiologie, an mobilen Röntgengeräten, bei endoskopischen oder chirurgischen Eingriffen unter Durchleuchtung (Kardiologie, Endoskopie, OP-Bereich, Urologie). Für Beschäftigte, die zwar in den genannten (oder vergleichbaren) Abteilungen tätig sind, sich aber nie während der Anwendung von Röntgenstrahlung in den Untersuchungs- oder Eingriffsräumen oder im Kontrollbereich eines mobilen Gerätes (in der Regel in einem Radius von 3 m) aufhalten, sind keine besonderen Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich.
Für alle im Kontrollbereich eingesetzten Beschäftigten muss

  • eine geeignete personenbezogene Messung der Strahlungsdosen erfolgen
  • die erforderlichen Schutzmaßnahmen (technisch, organisatorisch, persönlich) festgelegt werden
  • in Abhängigkeit von den zu erwartenden Strahlungsbelastungen eine Zuordnung zu vorgegebenen Kategorien erfolgen. Daraus leitet sich ab, ob eine jährliche ärztliche Untersuchung erforderlich ist. Für die Organisation der Einteilung in Kategorie A oder B kann folgende Muster-Arbeitsanweisung genutzt werden.

Verantwortlich dafür ist die oder der Strahlenschutzverantwortliche, die Umsetzung erfolgt jeweils durch die Strahlenschutzbeauftragten der einzelnen Bereiche.


Folgende Dosisgrenzwerte müssen berücksichtigt werden:


Effektive Dosis*
Organ-Äquivalentdosis Augenlinse
Organ-Äquivalentdosis Hände, Unterarme, Füße, Knöchel
Lokale Hautdosis

Beruflich exponiert Kategorie A
(§ 71 StrlSchG)

> 6 mSv/ Jahr

>15 mSv

> 150 mSv

> 150 mSv

Beruflich exponiert Kategorie B
(§ 71 StrlSchG)

> 1 mSv/ Jahr
< 6 mSv/ Jahr

<15 mSv

> 50 mSv
< 150 mSv

> 50 mSv
< 150 mSv

Dosisgrenzwerte
für die zulässige Maximalbelastung
(§78 StrlSchG)

20 mSv/ Jahr

20 mSv/ Jahr

500 mSv/ Jahr

500 mSv/ Jahr

 

* Die effektive Dosis ist ein nach einem bestimmten Verfahren berechneter Gesamtbelastungswert für den Körper

Hinweise:

  • Für Minderjährige, die ggf. im Rahmen ihrer Ausbildung Röntgenstrahlung ausgesetzt werden, gelten geringere Dosisgrenzwerte. Im Gesundheitswesen kommt dieser Fall jedoch kaum vor.
  • Grundsätzlich könnten nach Strahlenschutzgesetz auch Schwangere im Kontrollbereich eingesetzt werden, wenn strenge Grenzwerte eingehalten werden. Auch dieser Fall wird im Gesundheitswesen jedoch in der Praxis in der Regel ausgeschlossen.
  • In Einzelfällen und unter bestimmten Bedingungen können auch Dosisüberschreitungen behördlich zugelassen werden.

Eine pauschale bzw. allgemeingültige Einstufung von Strahlenbelastungen anhand der durch einen Beschäftigten ausgeübten Funktion, des Verfahrens oder eines bestimmten Gerätes ist kaum möglich. Das liegt daran, dass die Arbeitsbedingungen in jedem einzelnen Anwendungsfall erheblich unterschiedlich ausfallen können:

  • Anlagen und Geräte (auch gleicher Funktion) unterscheiden sich in Alter und Bauweise oft erheblich, was sich auf die Menge der Streustrahlung und die Handhabung auswirkt.
    Beispiel: Bei modernen Anlagen zur interventionellen Diagnostik in der Radiologie kann die Verabreichung von Kontrastmitteln während der Untersuchung vom Kontrollraum oder wenigstens in einigem Abstand zur Röntgeneinrichtung erfolgen, während bei älteren Anlagen eine Person dazu direkt am Untersuchungstisch stand oder noch steht.
  • Das Platzangebot in Untersuchungs- und Eingriffsräumen bestimmt mit, wer sich während der Durchleuchtung wie weit vom Strahlengang zurückziehen kann.
    Beispiel: Wenn der OP-Raum sehr eng ist und viele Zusatzgeräte im Einsatz sind, kann das assistierende Personal während einer Durchleuchtung eventuell nicht schnell genug zurücktreten, erst recht dann nicht, wenn bestimmte Überwachungsaufgaben an der Patientin bzw. am Patienten zu leisten sind.
  • Die angewendeten medizinischen Verfahren sind extrem vielfältig und wechselnd. Auf diese Weise fallen in einer Fachabteilung erheblich mehr Untersuchungen und Behandlungen mit Patientenkontakt während der Durchleuchtung an als in einer anderen mit derselben Bezeichnung, und auch die Durchleuchtungszeiten sind verfahrensbedingt sehr unterschiedlich.
  • Nicht zuletzt bestimmt die ärztliche Arbeitsweise im Einzelfall erheblich mit, wie viel und wie lange unter Durchleuchtung gearbeitet wird und wer sich währenddessen wie nahe am Strahlengang aufhält.

Daher ist hier die Fachkunde der bzw. des für den Bereich zuständigen Strahlenschutzbeauftragten unerlässlich. Sie oder er muss in der Lage sein, die einzelnen angewendeten Verfahren und die vor Ort übliche Art der Durchführung dahin gehend zu bewerten, dass entschieden werden kann, wer welcher Kategorie beruflich exponierter Personen zuzuordnen ist, welche Dosimeterüberwachung und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Anhaltspunkte dafür geben auch die durchgeführten Dosimetermessungen (siehe 3.3.1).


Beispiel: Anästhesistinnen und Anästhesisten und sowie Anästhesiepflegerinnen Anästhesiepfleger halten sich häufig regelmäßig während Eingriffen unter Durchleuchtung im Kontrollbereich (also im Eingriffraum/OP-Saal) auf. Dabei tragen sie in aller Regel Strahlenschutzkleidung (Röntgenschürzen) und Personendosimeter unter der Schutzkleidung. Da der Arbeitsplatz der Anästhesistin bzw. des Anästhesisten aber meistens in einem gewissen Abstand zum OP-Tisch bzw. zur Untersuchungsliege angeordnet ist, ist mit einer Überschreitung der Teilkörperdosen für Hand oder Augenlinse nicht zu rechnen, entsprechende Schutzmaßnahmen entfallen. Ob das Anästhesie-Personal allerdings der Kategorie A oder B zuzuordnen ist, muss die oder der Strahlenschutzbeauftragte anhand der örtlichen Gegebenheiten und angewandten Verfahren entscheiden.

Hinweis: Im Krankenhausalltag kann es vorkommen, dass Beschäftigte (meist aus Funktionsdienst oder Pflege) in Ausnahmefällen Patientinnen und Patienten bei Röntgenuntersuchungen begleiten, sie stützen, halten oder beruhigen müssen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn keine Angehörigen dafür zur Verfügung stehen und eine notwendige Untersuchung anders nicht durchgeführt werden kann. Diese Beschäftigten haben dann (wie Angehörige auch) den Status einer „helfenden Person“. In diesem Fall sollte in einem kurzen Fragebogen schriftlich dokumentiert werden, dass die Betroffenen über mögliche Risiken aufgeklärt wurden. Dabei wird in der Regel auch abgefragt, dass keine Schwangerschaft vorliegt. Außerdem müssen die helfenden Personen die erforderliche Schutzkleidung anlegen. Eine Dosimeterüberwachung ist normalerweise nicht erforderlich.

3. Schutzmaßnahmen

3.1 Vermeidung von Strahlenbelastung

Eine vorrangige und oft unterschätzte Strahlenschutzmaßnahme ist, die Strahlungseinwirkung von vornherein zu vermeiden oder wenigstens zu minimieren. Die Anwendung von Röntgenstrahlung an der Patientin oder am Patienten folgt grundsätzlich immer einer medizinischen Notwendigkeit und unterliegt nach Strahlenschutzgesetzgebung einem Minimierungsgebot. Allerdings gibt es bei notwendigen Durchleuchtungen für die einzelne Anwenderin oder den einzelnen Anwender in sehr vielen Fällen immer noch effektive Möglichkeiten, Strahlenbelastungen bei der Handhabung von Röntgenanlagen zu vermeiden, z. B. durch:

  • kurze Durchleuchtungszeiten
  • Abstand halten während der Durchleuchtung. Die Intensität der Röntgenstrahlung nimmt mit dem Abstand exponentiell ab. Daher reduziert in den Fällen, in denen der Aufenthalt in der Nähe des Strahlenganges unvermeidlich ist, schon „ein Schritt zurück“ die Belastung durch Streustrahlung erheblich.
  • bewusste Körperhaltung während der Durchleuchtung. Die übliche Röntgenschutzkleidung ist kein Körpervollschutz. Wer sich klarmacht, in welcher Weise am jeweiligen Gerät die Streustrahlung auf den eigenen Körper einwirkt, kann (mindestens während kurzer Durchleuchtungszeiten) durch eine entsprechende Körperhaltung die Schutzwirkung optimieren. Auch die Hände (z. B. bei Haltevorgängen bei chirurgischen Eingriffen) können oft mit einer geringen Haltungsänderung weiter aus dem Strahlengang herausgehalten werden.
3.2 Technische Schutzmaßnahmen

Jede Röntgeneinrichtung setzt neben der im sogenannten Strahlengang wirksamen, erwünschten Röntgenstrahlung Streustrahlung frei, die in den dem Strahlengang benachbarten Bereichen mehr oder weniger stark auftritt. Geräteseitige Abschirmungen sorgen dafür, dass Beschäftigte, wenn sie sich während der Durchleuchtung in der Nähe des Strahlenganges aufhalten, der Streustrahlung möglichst wenig ausgesetzt sind. Allerdings ist sowohl die Menge der freigesetzten Streustrahlung als auch die Art der Abschirmung gerätespezifisch sehr unterschiedlich. Moderne Geräte schneiden meist besser ab als ältere, wobei die Standzeiten von Röntgenanlagen oft lang sind, sodass nicht immer der aktuellste technische Stand im Einsatz sein kann. Eine möglichst vollständige Abschirmung am Geräte (Ober- und Untertischabschirmung) gehört heute zum Standard von Röntgenanlagen, außerdem anpassbare Abschirmungen, die nach Bedarf eingestellt werden können.
Ob und wie Nachrüstungen von Abschirmungen an bestehenden Anlagen machbar und sinnvoll sind, ist zu prüfen. Entsprechend der TOP-Regel, nach der technische vor anderen Schutzmaßnahmen zu realisieren sind, sind gerätebezogene Strahlenschutzmaßnahmen vorzuziehen. Oft sind Nachrüstungen allerdings nicht einfach und mit hohen Kosten verbunden und daher an die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der gesamten Anlage gekoppelt. Ggf. sind mobile Strahlenschutzeinrichtungen eine Lösung, z. B. Bleiglasplatten auf schwenk- oder rollbaren Stativen oder Lamellenvorhänge, mit denen sich Streustrahlungen zwischen der Körperoberfläche der Patientin oder des Patienten und darüber befindlichen Untersuchungs- oder Abschirmeinrichtungen abfangen lassen.


3.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

3.3.1 Dosimeterüberwachung

Die Strahlenbelastung aller Beschäftigten, die im Kontrollbereich eingesetzt werden, muss messtechnisch überwacht werden. Bei nachweislich sehr geringen Expositionen (wenn Personen sich z. B. in großen Untersuchungs- und Eingriffsräumen sehr weit vom Strahlengang entfernt aufhalten, die Durchleuchtungszeiten extrem kurz sind und/oder der Aufenthalt nur selten vorkommt) kann darauf verzichtet werden. Im Klinikalltag tragen in der Regel aber alle Beschäftigten, die an Eingriffen unter Durchleuchtung beteiligt sind, Personendosimeter („Röntgenplaketten“) unter der Röntgenschutzkleidung, um die effektive Körperdosis zu überwachen. Diese Dosimeter werden durch amtlich zugelassene Messstellen zur Verfügung gestellt und ausgewertet (in der Regel monatlich, ggf. sind auch 3-Monats-Abstände zulässig).
Durch die hohe Wirksamkeit der etablierten Strahlenschutzmaßnahmen bei beruflicher Exposition zeigt sich laut dem Bundesamt für Strahlenschutz BfS:

  • 99 Prozent der Überwachten haben eine Jahresdosis unter 3 mSv,
  • die durchschnittliche effektive Dosis aller Exponierten beträgt 0,5 mSv
  • der Grenzwert von 20 mSv wird demnach im Mittel nur zu drei Prozent ausgeschöpft.

Dementsprechend liefert die regelmäßige Dosimeterüberwachung nur selten Ergebnisse, die Beschäftigungseinschränkungen nach sich ziehen müssten.
Neben der effektiven Dosis für den gesamten Körper sind Teilkörpermessungen erforderlich, um die im Strahlenschutzrecht vorgegebenen Organäquivalentdosen zu überwachen. Bereits seit Langem etabliert sind Ringdosimeter, die am Finger getragen werden. Augenlinsendosimeter waren vor der Neufassung der Strahlenschutzgesetzgebung kaum gebräuchlich, stehen aber aufgrund des drastisch gesenkten Dosisgrenzwertes für Röntgenbereiche mittlerweile einsatzfähig zur Verfügung (in der Regel als Stirnbanddosimeter). Damit können einerseits sogenannte Erhebungsmessungen gemacht werden. Dabei werden die Dosimeter ohne weitere Abschirmung so getragen, dass sie einer bezogen auf das zu überwachende Körperteil/Organ realistischen Exposition ausgesetzt sind. Stellt sich über einen gewissen Zeitraum heraus, dass keine relevante Strahlenbelastung besteht, kann sowohl auf weitere Teilkörperüberwachung als auch auf weitergehende Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Andernfalls dienen die Teilkörperdosimeter (dann ggf. unter der Schutzausrüstung getragen) der weiteren Strahlenschutzüberwachung. Allerdings gilt im Fall der Augenlinse, wo der Auslösewert für die Überwachungspflicht mit 15 mSv nur wenig unter der Jahreshöchstdosis von 20 mSv liegt, dass das Schutzziel hier vorrangig durch das Tragen von Schutzbrillen und nicht durch Dosimeterüberwachung erreicht wird.
Während die Überwachung der effektiven Körperdosis längst etabliert ist, müssen sich die Routinen für eine sinnvolle Teilkörperüberwachung mit den daraus abzuleitenden Schutzmaßnahmen in vielen Fällen erst noch herausbilden und Akzeptanz finden. Aus Arbeitsschutzsicht ist es ein erster wichtiger Schritt, dass aus allen relevanten Abteilungen, in denen Überschreitungen der Teilkörperdosen mindestens nicht ausgeschlossen sind, neben den üblichen Personendosimetern Teilkörperdosimeter verwendet werden und Ergebnisse dokumentiert sind (betrifft in der Regel die Bereiche Kardiologie, Chirurgie, Endoskopie, Radiologie, Urologie, ggf. auch andere). Daraus kann dann fundiert abgeleitet werden, ob Maßnahmen weiter erforderlich sind oder nicht.

3.3.2 Ärztliche Überwachung

Beschäftigte, die der Kategorie A zugeordnet werden, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach einmal jährlich durch eine oder einen nach Strahlenschutzverordnung ermächtigte Ärztin bzw. ermächtigten Arzt untersucht werden, wobei bescheinigt wird, dass der weiteren Beschäftigung unter beruflicher Exposition nichts entgegensteht (§ 77 StrlSchV). Dabei müssen der untersuchenden Ärztin bzw. dem untersuchenden Arzt die Dosimeterauswertungen zur Verfügung stehen. 

Eine arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte, die der Kategorie B zugeordnet werden, ist in der Regel nicht notwendig, kann aber in Ausnahmefällen von der staatlichen Arbeitsschutzbehörde angeordnet werden.

3.3.3 Unterweisung

Alle im Kontrollbereich eingesetzten Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal im Jahr in Strahlenschutzdingen unterwiesen werden. Die Unterweisung umfasst Informationen zu

  • Arbeitsmethoden,
  • möglichen Gefahren,
  • anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen,
  • ggf. für die Tätigkeit wesentlichen Inhalte des Strahlenschutzrechts,.
  • • der zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und zur Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze erfolgenden Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.

Die Unterweisung kann zwar mit anderen z. B. arbeitsschutzbezogenen Unterweisungen kombiniert werden, verlangt aber die Kenntnisse und Erfahrungen der bzw. des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten, die oder der in der Regel an der Durchführung beteiligt ist bzw. diese Aufgabe auf eine geeignete Person überträgt.


Hinweis:

Röntgenstrahlung darf zu diagnostischen Zwecken nur angewendet werden, wenn eine Ärztin oder ein Arzt eine Risiko-Nutzen-Abschätzung vorgenommen und die Untersuchung danach freigegeben hat. So soll verhindert werden, dass zu viele, überflüssige oder falsch ausgelegte Röntgenuntersuchungen stattfinden. Ärztinnen und Ärzte müssen dafür über die entsprechende „Fachkunde im Strahlenschutz“ (§ 47 StrlSchG) verfügen und dafür regelmäßig Pflichtfortbildungen besuchen. Ärztinnen und Ärzte, die nicht fachkundig im Strahlenschutz sind, müssen, wenn sie (z. B. im Notdienst) Röntgenuntersuchungen anordnen, mindestens so weit geschult sein, dass sie die sogenannte „rechtfertigende Indikation“ einer Röntgenuntersuchung vornehmen können (§ 47 und 49 StrlSchV). Im Dienstplan eines Krankenhauses muss sichergestellt sein, dass immer ausreichend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte anwendend sind (ggf. auch mithilfe eines teleradiologischen Systems). Dieser Sachverhalt, der gegenüber Aufsichtsbehörden nachgewiesen werden muss, spielt innerhalb der Strahlenschutzorganisation eines Krankenhauses eine große Rolle, ist aber genau betrachtet patienten- und nicht arbeitsschutzbezogen.

3.4 Persönliche Schutzausrüstung:

3.4.1 Strahlenschutzkleidung

Beschäftigte, die sich während der Durchleuchtung im Kontrollbereich aufhalten (also in der Regel im Eingriffs- und Untersuchungsraum), tragen als Strahlenschutzkleidung Röntgenschürzen. Sie waren früher stets durch eine Bleifolie abgeschirmt. Heute sind auch bleireduzierte oder bleifreie Materialien im Einsatz, die das Gewicht der Schürze reduzieren und damit den Tragekomfort erhöhen. Genormt sind heute Schutzschürzen mit sogenannten Bleiäquivalenzklassen von 0,25 und 0,35 mm (entspricht der Schutzwirkung einer Reinbleischürze von 0,25 beziehungsweise 0,35 mm Pb). Generell unterscheiden sich Röntgenschürzen abhängig von Material, Ausführung und Schnitt erheblich und müssen passend zum Anwendungsfall ausgewählt werden. Unter Arbeitsschutzgesichtspunkten ist wichtig:

  • Röntgenschürzen sollten bei regelmäßiger Anwendung personenbezogen zur Verfügung stehen und müssen in jedem Fall regelmäßig aufbereitet, also an den Innen- und Außenflächen gereinigt und desinfiziert werden.
  • • Die Schürzen müssen von Schnitt und Größe dem Körperbau der Trägerin bzw. des Trägers entsprechen. Zu kleine Schürzen oder zu große Armausschnitte können z. B. im Brustbereich erhebliche Strahlenbelastungen auslösen.
  • Das Tragen der schweren und nicht atmungsaktiven Schürzen stellt eine Belastung dar, die in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen ist. Geteilte Schürzen, die aus einem rockartigen Unterteil und einem westenartigen Oberteil bestehen, sorgen für eine bessere Gewichtsverteilung und entlasten die Schultergelenke bei langem Tragen. Allerdings bevorzugen manche Trägerinnen und Träger auch einteilige Schürzen, die einfacher an- und abzulegen sind. Auf jeden Fall müssen Schnitt und Passform so sein, dass die Schürze einen möglichst hohen Tragekomfort hat.
  • Röntgenschürzen altern. Durch Knicken und Falten kann die Abschirmung beschädigt werden, was durch das Deckmaterial von außen kaum zu erkennen ist. Daher sind Röntgenschürzen fortlaufend durch Sichtprüfung und Abtasten sowie spätestens nach drei Jahren und danach in festzulegenden Abständen von ein bis zwei Jahren mit Durchleuchtung zu prüfen.

3.4.2 Teilkörperschutz: Schilddrüsenschutz, Kopfschutz, Handschuhe

Während Röntgenschürzen schon sehr lange fest zum Schutzstandard bei Tätigkeiten unter Durchleuchtung gehören, wird die Notwendigkeit von weiterem Teilkörperschutz unterschiedlich eingestuft und umgesetzt. Weit verbreitet ist mittlerweile der Schutz der als sensibel eingestuften Schilddrüse durch entsprechende Schutzkragen, die z.T. bereits Bestandteil der Röntgenschürzen sind. Auch abschirmende Kopfbedeckungen sind erhältlich, ebenso wie sterile Einmalhandschuhe mit Abschirmung und auch Röntgenhandschuhe, die nach Art der Röntgenschürzen ausgeführt sind. Wo der Einsatz dieser Teilkörperschutzmittel sinnvoll bzw. erforderlich ist, ist im Einzelfall zu klären, wobei besonders die Einschätzung der oder des Strahlenschutzbeauftragten gefragt ist. Die verbesserten Möglichkeiten zur Teilkörperdosimetrie werden hier in der Zukunft vermutlich genauere Gefährdungsbeurteilungen ermöglichen.

3.4.3 Röntgenschutzbrillen

Weil die zulässige Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse mit der Neufassung der Strahlenschutzgesetzgebung Anfang 2019 von 150 auf 20 mSv deutlich reduziert wurde, ist davon auszugehen, dass dieser Dosisgrenzwert für Beschäftigte, die in nennenswertem Umfang während der Durchleuchtung unmittelbar an der Patientin bzw. am Patienten eingesetzt sind, in den meisten Fällen nur durch die Verwendung einer Röntgenschutzbrille (alternativ eines Visiers) eingehalten werden kann. Aufschluss darüber gibt eine Erhebungsmessung mit einem geeigneten Augenlinsendosimeter. Röntgenschutzbrillen sollten für Brillenträgerinnen und Brillenträger die erforderlichen Korrekturfunktionen integriert haben, weil das Tragen einer Röntgenschutzbrille über einer Korrekturbrille häufig angesichts der diffizilen Sehaufgaben bei Eingriffen als nicht praktikabel angesehen wird. Alternativ kommen Röntgenschutzvisiere infrage.

Webcode: w1183