Das Thema Abfallentsorgung ist in folgenden Teilen aufgeteilt:
- Geltungsbereich und Aufbau des Abfallrechts
- Nachweis- und Registerpflicht
- Bestellung eines Abfallbeauftragten
- Klassifizierung und Bezeichnung von Abfällen
- Der sichere und rechtskonforme Umgang mit Krankenhausabfällen in der betrieblichen Praxis
- Pflichten des Unternehmers aus Sicht des Arbeitsschutzes
Krankenhäuser gehören mit einer Gesamtmenge von mehr als einer Million Tonnen Abfall pro Jahr zu den großen Müllproduzenten Deutschlands, wobei 90 % der Abfälle hausmüllähnlichen Charakter haben und ungefährlich sind. Die übrigen 10 % verteilen sich auf ein breites Spektrum verschiedenster Abfälle, von denen zum Teil Gefahren für das Krankenhauspersonal ausgehen. Neben infektiösen Abfällen und gefährlichen Chemikalien können auch spitze und scharfe Einweginstrumente oder radioaktive Abfälle aus der Nuklearmedizin besondere Arbeitsschutzmaßnahmen erfordern. Um einen sicheren Umgang mit diesen Abfällen innerhalb des Krankenhauses zu gewährleisten, müssen die Sammlung an den Anfallstellen, der hausinterne Transport und die Bereitstellung für den Entsorger sicher und gesundheitsgerecht gestaltet werden. Neben Arbeitsschutzaspekten spielt auch der Umweltschutz bei der Abfallentsorgung eine wichtige Rolle, da Chemikalien, aber auch Arzneimittel nachweisbar Wasser und Böden belasten. Zum Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Abfällen gibt es daher neben den Regelungen des Arbeitsschutzes, des Infektionsschutzes, des Chemikalien- und Gefahrgutrechts zahlreiche abfallrechtliche Vorgaben, die bei der sachgerechten Entsorgung berücksichtigt werden müssen.
Vor diesem Hintergrund sollen hier die Anforderungen des Arbeitsschutzes und des Abfallrechts für die Verantwortlichen und die am Umgang mit Krankenhausabfällen beteiligten Akteure im Überblick dargestellt werden. Die Inhalte der folgenden Unterkapitel wurden zum großen Teil der BGW-Schrift „Abfallentsorgung“ (EP-AE-06/2012) entnommen.
Geltungsbereich und Aufbau des Abfallrechts
Der Geltungsbereich des Abfallrechts reicht vom Einsammeln über das Verpacken, Bereitstellen, Lagern, Transportieren und Behandeln bis zur Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle in einer Entsorgungsanlage.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 sind alle Betriebe – also auch die Einrichtungen des Gesundheitsdienstes – verpflichtet, die folgende Abfallhierarchie zu berücksichtigen:
- Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch Verminderung ihrer Menge oder Schädlichkeit. Abfallvermeidung kann z. B. durch den Einsatz abfallarmer Produkte, die Wiederverwendung von Produkten oder durch die Verwendung von Produkten mit langer Lebensdauer erreicht werden.
- In zweiter Linie sind Abfälle stofflich oder energetisch zu verwerten, soweit dies technisch möglich, hygienisch vertretbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierbei ist dem höherwertigen Verwertungsverfahren der Vorzug zu geben. So ist die stoffliche Verwertung (Recycling) der energetischen Verwertung vorzuziehen.
- Abfälle, die nicht verwertbar sind, müssen einem geeigneten und genehmigten Beseitigungsverfahren zugeführt werden. Beseitigungsanlagen sind in der Regel Deponien oder Verbrennungsanlagen. Die Verbrennung gefährlicher Abfälle erfolgt in sogenannten Sondermüllverbrennungsanlagen.
Soweit die spätere Verwertung eines Abfalls dies erfordert, sind Abfälle ab dem Ort der Entstehung getrennt zu halten. Krankenhäuser sind also verpflichtet, Wertstoffe getrennt zu sammeln.
Dem KrWG nachgeordnete Landesabfallgesetze dienen dazu, eventuell im Bundesrecht vorhandene Lücken auf Landesebene auszufüllen. Das kommunale Satzungsrecht ist wiederum dem Landesrecht nachrangig. So regeln die Kommunen in ihren Abfallsatzungen beispielsweise, zu welcher Entsorgungsanlage ein bestimmter Abfall gebracht werden muss (Anschluss- und Benutzungszwang bzw. Andienungspflicht), wie bestimmte Abfälle getrennt zu halten sind und welche Behältnisse für das Einsammeln der Abfälle zu verwenden sind. Die Andienungspflicht gilt nur für Abfälle zur Beseitigung, nicht aber für Abfälle zur Verwertung.
Zeitgleich mit dem ehemaligen KrW-/AbfG, das ab Mitte 2012 durch das KrWG abgelöst wurde, trat 1996 das Untergesetzliche Regelwerk in Kraft. Es wurde mittlerweile fortgeschrieben und besteht aus zahlreichen Rechtsverordnungen und Richtlinien.
Untergesetzliches Regelwerk zum KrWG: |
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Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) |
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) |
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) |
Verordnung zur Beförderungserlaubnis (BefErLV) |
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) |
Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (EgR) |
LAGA-Richtlinie 18: Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes |
Für gesundheitsdienstliche Einrichtungen sind neben dem KrWG vor allem die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (s. Unterpunkt: „Klassifizierung und Bezeichnung von Abfällen“) und die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen von Belang. Einen wertvollen Überblick über die sichere und rechtskonforme Entsorgung von Krankenhausabfällen bietet die Richtlinie M18 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).
Verstöße gegen geltendes Abfallrecht sind kein Kavaliersdelikt. Zur Verdeutlichung wird an dieser Stelle auf den § 326 des Strafgesetzbuches (StGB) verwiesen:
§ 326 StGB Unerlaubter Umgang mit Abfällen
(1) Wer unbefugt Abfälle, die
- Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
- für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
- explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
- nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nachweis- und Registerpflicht
Das Abfallrecht unterscheidet nicht nur zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung, sondern auch zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Zur Sicherstellung einer für Mensch und Umwelt schadlosen Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist der Unternehmer als Abfallerzeuger gegenüber der „Unteren Abfallwirtschaftsbehörde (Kommune)“ nachweispflichtig. Die Art und der Umfang des Nachweises sind in der Nachweisverordnung, einer Ausführungsbestimmung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, geregelt.
Der Nachweis erfolgt über folgende Dokumente, die in einem Register verwaltet werden müssen:
- Entsorgungsnachweise
Ein Entsorgungsnachweis belegt die Zulässigkeit des gewählten Entsorgungsweges und gibt Auskunft über das Beseitigungs- bzw. Verwertungsverfahren. Er dient der Vorabkontrolle und muss bereits im Vorfeld einer geplanten Entsorgung vorliegen. Bei sogenannten Einzelentsorgungsnachweisen beantragt der Abfallerzeuger bei der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde (untere Abfallwirtschaftsbehörde der Kommune) für eine bestimmte Abfallart einen Entsorgungsnachweis. Entsorgungsnachweise haben eine zeitliche Befristung und gelten längstens fünf Jahre.
In Krankenhäusern ist die Beantragung von Einzelentsorgungsnachweisen eher eine Ausnahme, da die meisten Abfälle über sogenannte Sammelentsorgungsnachweise entsorgt werden.
Wenn die anfallende Abfallmenge am jeweiligen Standort des Abfallerzeugers 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt, kann die Rechtmäßigkeit der Entsorgung auch über einen Sammelentsorgungsnachweis belegt werden. Dies bedeutet eine Vereinfachung des Nachweisverfahrens, da der erforderliche Nachweis durch den Einsammler der Abfälle geführt wird, der an die Stelle der einzelnen Abfallerzeuger tritt. Entsorgungsfachbetriebe bzw. Abfall-Einsammler stellen dem Abfallerzeuger vor der geplanten Entsorgung eine Kopie des Sammelentsorgungsnachweises zur Verfügung und bestätigen so die Rechtmäßigkeit des Entsorgungsweges. Der Sammelentsorgungsnachweis bezieht sich nicht auf eine einzelne Abfall-Anfallstelle, sondern auf ein größeres Sammelgebiet.
Begleitscheine und Übernahmescheine
Begleit- und Übernahmescheine dienen der Verbleibkontrolle der Abfälle. Auf ihnen werden bei der Abholung der Abfälle Abfallerzeuger, Beförderer oder Entsorger, Datum der Abholung, Abfallart und Abfallmenge dokumentiert. Zusätzlich wird hier Bezug zum Entsorgungsnachweis genommen, da hier auch die Nummer des genehmigten Entsorgungsnachweises eingetragen wird. Der Beförderer bzw. Einsammler bestätigt die Übernahme des Abfalls und der Erzeuger die Abgabe des Abfalls durch Unterschrift. Bei der Entsorgung über einen Einzelentsorgungsnachweis erfolgt die Verbleibkontrolle über Begleitscheine, bei der Nutzung eines Sammelentsorgungsnachweises über Übernahmescheine. Beide Scheine enthalten im Wesentlichen die gleichen Angaben.
Befreiung von der Nachweispflicht
- a) Rücknahme von Abfällen
Hersteller und Vertreiber, die gefährliche Abfälle aufgrund ihrer Produktverantwortung zurücknehmen (z. B. elektronische Geräte, Leuchtstoffröhren, Batterien, Altöl, gebrauchte halogenierte Lösungsmittel, Verpackungsabfälle etc.), sind i. d. R. von den Nachweispflichten befreit. Dies gilt auch für die Abfallerzeuger (z. B. Krankenhäuser) dieser Abfälle. b) Sonderfall: Kleinmengen
Nach § 2, Abs. 2 NachwV sind Abfallerzeuger, bei denen insgesamt nicht mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen, von der Nachweispflicht ausgenommen. Die Pflicht zur Führung der Übernahmescheine nach § 12 NachwV bleibt jedoch unberührt.Krankenhäuser überschreiten diese Mengengrenze. In kleinen Einrichtungen des Gesundheitswesendienstes und der Wohlfahrtspflege kann diese Sonderregelung durchaus greifen.
Registerpflicht
Die Registerpflichten sind auf der Grundlage des § 49 KrWG in den §§ 23 bis 25 der NachwV geregelt. Danach haben Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Einsammler und Entsorger für gefährliche Abfälle stets ein Register zu führen. Dies gilt auch dann, wenn sie wie für die oben genannten Abfälle (freiwillige Rücknahme) von der Nachweispflicht befreit sind.
Für nicht gefährliche Abfälle haben grundsätzlich nur die Entsorger Register zu führen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Jahre.
Das Register beinhaltet Entsorgungsnachweise sowie Begleit- und Übernahmescheine.
Elektronische Führung von Registern und Nachweisen
Seit dem 1.4.2010 fordert die Nachweisverordnung grundsätzlich eine elektronische Führung von Registern und Nachweisen für nachweispflichtige (insbesondere gefährliche) Abfälle.
Im Rahmen des Sammelentsorgungsnachweisverfahrens sind Abfallerzeuger wie z. B. Krankenhäuser von der Pflicht zur elektronischen Führung von Registern und Nachweisen befreit, da sie nur noch den Übernahmeschein zu führen haben (§ 12 NachwV). Insofern haben Krankenhäuser lediglich den weißen Papierbeleg des Übernahmescheins in ihrem Register (Aktenordner) nach Abfallarten getrennt und in zeitlicher Reihenfolge geordnet abzuheften.
Im Gegensatz hierzu ist der Einsammler zum elektronischen Verfahren verpflichtet. Daher hat er die Übernahmescheine nachträglich in sein elektronisches Register einzustellen.
Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftskonzepte
Die Pflicht zur Erstellung von Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftskonzepten gilt nicht mehr für Krankenhäuser und beschränkt sich heute lediglich auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Bestellung eines Abfallbeauftragten
Nach § 2 der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) vom 1. Juni 2017 müssen Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen, einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen.
Die zentrale Aufgabe des Abfallbeauftragten besteht darin, die Geschäftsführung und die Betriebsangehörigen in allen entsorgungsrelevanten Angelegenheiten zu beraten.
Er ist u. a. berechtigt und verpflichtet:
- den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung im Krankenhaus bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen,
- auf die Einhaltung der abfallrelevanten Vorschriften und Regelungen zu achten,
- die Betriebsangehörigen zu den von den Abfällen ausgehenden Gefahren zu beraten und
- einen jährlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten abfallbezogenen Maßnahmen anzufertigen.
Die Stelle des Abfallbeauftragten kann in einem Liniensystem eingeordnet oder als Stabsstelle direkt dem Verwaltungsleiter zugeordnet sein. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit sollte der Abfallbeauftragte das Gespräch mit den Arbeitsschutzfachleuten im Betrieb (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Hygienefachkraft, Betriebsärztin oder Betriebsarzt), dem betroffenen Personal (z. B. Hol- und Bringedienst, Reinigungskräfte, Pflegekräfte, Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker), dem Einkauf und dem Personalrat suchen. Lösungsvorschläge sollte er gemeinsam mit dem genannten Personenkreis diskutieren und der Geschäftsführung vorstellen. Insofern muss der Abfallbeauftragte nicht nur fachlich kompetent sein, sondern gleichzeitig auch kommunikativ und motivierend wirken.
Neben der sozialen Kompetenz und dem Engagement spielen die zeitlichen Ressourcen des Abfallbeauftragten eine wichtige Rolle. Insbesondere in kleinen – teilweise aber auch in mittelgroßen – Häusern ist der Abfallbeauftragte nicht nur mit den reinen Abfallaufgaben, sondern auch mit weiteren Tätigkeiten betraut. Die Funktionen sind in den einzelnen Häusern verschieden und reichen von der Betriebstechnik, der Arbeitssicherheit, der Hygiene und dem Einkauf bis zur Wirtschaftsleitung. Die Übernahme der anderen Aufgaben und Funktionen kann für die Tätigkeit als Abfallbeauftragter nützlich sein; jedoch sind die Kapazitäten dadurch naturgemäß begrenzt und der Abfallbeauftragte benötigt eine stärkere Unterstützung durch die Kollegen.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber gewährleisten, dass ausreichend Zeit für die Erledigung der Aufgaben zur Verfügung steht. Die Unterstützung durch die Leitungsebene und die richtige Einbindung des Abfallbeauftragten in die Organisationsstruktur des Krankenhauses sind eine wichtige Grundlage für eine erfolgreiche Arbeit.
Der Betriebsbeauftragte für Abfall muss schriftlich bestellt werden. Ein Muster für die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall befindet sich hier (Seite 58 der BGW-Schrift: Abfallentsorgung – Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst (EP-AE – 06/2012).
Klassifizierung und Bezeichnung von Abfällen
Die genaue Kenntnis über jeden einzelnen anfallenden Abfall ist eine wichtige Voraussetzung für die Auswahl des richtigen Entsorgungsweges. In gesundheitsdienstlichen Einrichtungen findet man häufig noch die Unterteilung der Abfälle in die ehemaligen Abfallkategorien A bis E, die auf ein Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zurückgeht. Das Merkblatt wurde im Jahre 2002 durch die heutige LAGA-Richtlinie bzw. Mitteilung 18 abgelöst, welche die Abfälle durch eine wesentlich genauere und individuellere Bezeichnung (Abfallschlüssel) entsprechend der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) charakterisiert.
Die Gliederung des Abfallverzeichnisses unterscheidet nach spezifischen Branchen bzw. Wirtschafts-und Industriezweigen sowie sonstigen Herkunftsbereichen. Mehr als 800 Abfälle wurden mit einer europaweit einheitlichen 6-stelligen Abfallschlüsselnummer (AS) versehen. Das Verzeichnis gilt für alle Abfälle, ungeachtet dessen, ob sie zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmt sind. Von den etwa 20 bis 40 Abfallarten aus gesundheitsdienstlichen Einrichtungen werden die 16 wesentlichen Abfälle in Kapitel 18 „Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung“ des Europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt:
Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen | ||
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AS | Bezeichnung | Ehemalige Kategorie |
18 01 01 | Spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03*) | B |
18 01 02 | Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03*) | E |
18 01 03* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | C |
18 01 04 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) | B |
18 01 06* | Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | D |
18 01 07 | Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06* fallen | D |
18 01 08* | Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel | D |
18 01 09 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08* fallen | D |
18 01 10* | Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin | D |
* Bei diesen Abfällen handelt es sich um Abfälle, die aufgrund ihrer Eigenschaften als gefährlich anzusehen sind. Nach EU-Recht und damit auch nach deutschem Recht werden Abfälle allgemein in „ gefährlich“ und „ nicht gefährlich“ differenziert. |
Weitere Beispiele für Abfälle, die als ungefährlich gelten | ||
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AS | Bezeichnung | Ehemalige Kategorie |
15 01 01 | Papier und Pappe (Verpackungen) | A |
15 01 02 | Kunststoff (Verpackungen) | A |
15 01 03 | Holz (Verpackung) | A |
15 01 04 | Metall (Verpackung) | A |
15 01 05 | Verbundverpackungen | A |
15 01 06 | Gemischte Verpackungen | A |
15 01 07 | Verpackungen aus Glas | A |
20 01 02 | Glas | A |
20 01 08 | Küchen und Kantinenabfälle | A |
Die Verkaufsverpackungen werden deutschlandweit durch neun Entsorgungsunternehmen (u. a. DSD GmbH, Vfw AG) aus Krankenhäusern und anderen gesundheitsdienstlichen Einrichtungen entsorgt.