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Stand: 10/2019

BÜT Mutterschutz

Der Schutz von werdenden Müttern und des ungeborenen Kindes zählt zu den Grundpflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Welche Pflichten müssen Vorgesetzte besonders beachten?

Im Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 23.05.2017, das am 01.01.2018 in Kraft getreten ist, sind Bestimmungen aus dem bisherigen MuSchG vom 20.06.2002 und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuScharbV vom 15.04.1997) zusammengefasst worden. Zusätzlich wurden einige Bestimmungen neu hinzugenommen.

Für den Mutterschutz gilt das Gebot zur Risikominimierung in besonderem Maße. Schwangere oder stillende Frauen können in Einzelfällen auch einen über den normalen Umfang des Arbeitsschutzes hinausgehenden Schutz benötigen. Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau jetzt alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit zu treffen. Soweit es verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung oder in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Neu eingeführt wurde im MuSchG der Begriff der „nicht hinnehmbaren (unverantwortbaren) Gefährdung“. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist (§ 9 MuSchG).

Das MuSchG gilt jetzt unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV auch für einen erweiterten Personenkreis schwangerer und stillender Frauen (§1 MuSchG):

  • Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder sie im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten,
  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind,
  • Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (jedoch ohne Anspruch auf finanzielle Leistungen),
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
  • Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind.

Mitteilung der schwangeren und stillenden Frau

Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt (§ 15 MuSchG). Eine Rechtspflicht zur Mitteilung wird damit nicht begründet.

Die Pflichten des Arbeitgebers unterteilen sich in:

1. Mitteilungspflicht

Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder dass sie stillt (§ 27 MuSchG).

Mutterschutzrecht ist Landesrecht, maßgebend für die Zuständigkeit ist der Beschäftigungsort der werdenden Mutter. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat unter dem folgenden Link eine Liste der zuständigen Behörden in allen 16 Bundesländern zusammengestellt, teilweise mit den jeweiligen Landesregelungen:

2. Prüfpflichten

Neu ist, dass der Arbeitgeber jetzt für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu erstellen hat, egal ob an einem bestimmten Arbeitsplatz Frauen arbeiten oder ob eine Beschäftigte schwanger ist, da sämtliche Arbeitsplätze generell geschlechtsneutral auszuschreiben sind. Der Arbeitgeber hat jetzt für jede Tätigkeit auch die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann (§ 10 MuSchG). Der unbestimmte Rechtsbegriff “rechtzeitig“, der früher im Ermessen des Arbeitgebers lag, entfällt. Damit ist der Arbeitgeber nicht erst nach Bekanntgabe der Schwangerschaft oder des Stillens verpflichtet, den Arbeitsplatz der Beschäftigten mit Blick auf mögliche gesundheitliche Gefahren hin zu überprüfen. Er kann sich wie bisher von der Sicherheitsfachkraft oder der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt zu seiner Gefährdungsbeurteilung beraten und unterstützen lassen. Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen schwangerer oder stillender Frauen sind die Regelungen des MuSchG, Hinweise zu ihrer Umsetzung geben die zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer.


Gefährdungsbeurteilung

Die Feststellung, ob eine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau vorliegt, erfolgt im Rahmen der nach den Regelungen des MuSchG verpflichtend durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Nach Mitteilung der Schwangerschaft bzw. des Umstandes des Stillens hat der Arbeitgeber der werdenden/stillenden Mutter ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. Die Gefährdungsbeurteilung und das Gesprächsangebot bzw. das durchgeführte Gespräch sind zu dokumentieren (§ 14 MuSchG).

Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, muss er unverzüglich die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen umsetzen. Sind Schutzmaßnahmen erforderlich, die noch nicht in Kraft gesetzt wurden, darf der Arbeitgeber die stillende oder schwangere Frau mit den entsprechenden Tätigkeiten nicht beschäftigen.

Schwangerschaft und Gefahrstoffe

Bei Gefahrstoffexposition ist das Führen eines vollständigen Gefahrstoffkatasters Voraussetzung für die Gefährdungsbeurteilung. Die schwangere Frau darf nicht beschäftigt werden, wenn sie Gefahrstoffen mit folgender Bewertung bei bestimmungsgemäßem Umgang ausgesetzt ist (§ 11 MuSchG):

  • reproduktionstoxisch (fruchtbarkeitsgefährdend und fruchtschädigend) nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation,
  • keimzellmutagen (erbgutverändernd) nach der Kategorie 1A oder 1B,
  • karzinogen (krebserzeugend) nach der Kategorie 1A oder 1B,
  • spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 (STOT SE 1, eindeutig toxisch bei einmaliger Exposition des Menschen, auch ermittelt durch Tierversuche),
  • akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3 (sehr hohe, hohe, mittlere Giftwirkung als gewichtsbezogene mittlere tödliche Dosis LD-50),
  • Blei oder Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden,
  • ausgewiesene Gefahrstoffe, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.

Als Informationsquelle können diese Datenbanken bzw. Gefahrstofflisten dienen:

Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne des MuSchG gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn

  • für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und der Stoff bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird oder
  • der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke (Barriere im Mutterkuchen) zu überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt, oder
  • der Gefahrstoff nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten ist (§ 11 MuSchG).

Schwangerschaft und biologische Arbeitsstoffe

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2, 3 oder 4 nach § 3 der Biostoffverordnung (BioStoffV) in Kontakt kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommen kann:

  • Biostoffe, die in die Risikogruppe 4 nach BioStoffV einzustufen sind
  • Rötelnvirus oder Toxoplasma (§ 11 MuSchG).

Eine unverantwortbare Gefährdung gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz gegen die o. g. Biostoffe verfügt. Die werdende und stillende Mutter darf nicht mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, umgehen, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt ist.

Schwangerschaft und physikalische Gefährdungen

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt sein kann, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als mögliche unverantwortbare Gefährdungen sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,
  • Erschütterungen, Vibrationen und Lärm,
  • Hitze, Kälte und Nässe (§ 11 MuSchG).

Wer eine Tätigkeit plant oder ausübt, bei der ionisierende Strahlung auftreten kann, ist verpflichtet, jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden. Verantwortlich für die Einhaltung der Schutzvorschriften ist derjenige, der genehmigungsbedürftig oder genehmigungsfrei mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgehen lässt bzw. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (z. B. Beschleuniger, Röntgeneinrichtungen, Störstrahler) betreibt.

  • Gemäß § 37 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bzw. § 22 der Röntgenverordnung (RöV) darf werdenden Müttern in Ausübung ihres Berufs oder zur Erreichung ihres Ausbildungszieles der Zutritt zu Kontrollbereichen nur dann erlaubt werden, wenn die bzw. der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder die bzw. der Strahlenschutzbeauftragte dies ausdrücklich gestattet und eine innere berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist (§ 43 StrlSchV).
  • Es müssen Gründe vorliegen, die die Anwesenheit der Schwangeren zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der Betriebsvorgänge im Kontrollbereich erforderlich machen (§ 37 StrlSchV, § 22 RöV) oder der Aufenthalt muss zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich sein.
  • Durch geeignete Überwachungsmaßnahmen (z. B. Einsatz von Dosimetern) ist sicherzustellen, dass der Dosisgrenzwert von 1 Millisievert für das ungeborene Kind (Gebärmutterdosis der Schwangeren), vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende nicht überschritten wird (§ 55 StrlSchV; § 31 RöV).
  • Zu Sperrbereichen darf schwangeren Frauen (außer als Patientin) der Zutritt nicht gestattet werden.

In bestimmten Bereichen von starken magnetischen bzw. elektromagnetischen Feldern (nicht-ionisierenden Strahlen) ist eine nachteilige Wirkung auf den menschlichen Organismus, insbesondere auch auf die werdende Mutter und ihr Kind, nicht auszuschließen. Es wird daher (entsprechend den Empfehlungen des Bundesamtes für Strahlenschutz und der Strahlenschutzkommission) empfohlen, schwangere Frauen im Magnetraum von MR-Tomografieanlagen und an Hyperthermiearbeitsplätzen nicht einzusetzen.

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen

  • in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung,
  • in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre,
  • im Bergbau unter Tage (§ 11 MuSchG).

Weiterhin darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, bei denen

  • sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss,
  • sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der gleichen Arbeit wie oben entspricht (regelmäßig Lasten von 5 kg Gewicht, gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht),
  • sie nach Ablauf des 5. Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm stehen muss, und wenn diese Tätigkeit täglich 4 Stunden überschreitet,
  • sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss,
  • sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,
  • Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen oder Tätigkeiten zu befürchten sind, die für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen,
  • sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder
  • eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung (§ 11 MuSchG).

Bei den folgenden Tätigkeiten besteht für schwangere Frauen ein Beschäftigungsverbot:

  • Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
  • Fließarbeit oder
  • getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt (§ 11 MuSchg).

Verbot der Mehrarbeit und Nachtarbeit

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Schwangere oder stillende Frauen dürfen nicht über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden, nicht zwischen 20.00 und 6.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen (§§ 4,5 MuSchG). Nach § 28 MuSchG kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers die Beschäftigung bis 22 Uhr genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  • Die werdende Mutter erklärt sich ausdrücklich zur Beschäftigung bis 22 Uhr bereit, 
  • nach ärztlichem Zeugnis spricht nichts gegen eine Beschäftigung der werdenden Mutter bis 22 Uhr, 
  • eine unverantwortbare Gefährdung (insbesondere durch Alleinarbeit) ist ausgeschlossen.

Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über 8 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Sonntage werden in der Doppelwoche eingerechnet (§§ 4,5 MuSchG).

Stillende Frauen

Im MuSchG vom 23.05.2017 wurde die zeitliche Obergrenze für die freizustellende Stillzeit auf 12 Monate begrenzt. Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen. Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen sind:

  • wenn sie reproduktionstoxischen Gefahrstoffen nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation ausgesetzt ist oder sein kann,
  • wenn sie Blei und Bleiderivaten ausgesetzt ist oder sein kann, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden,
  • wenn sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2,3 oder 4 im Sinne von § 3 BioStoffV in Kontakt kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,
  • wenn sie physikalischen Einwirkungen, insbesondere ionisierenden oder nicht ionisierenden Strahlungen, in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt (§ 12 MuSchG).

Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau insbesondere folgende Tätigkeiten nicht ausüben lassen:

  • in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung,
  • im Bergbau unter Tage,
  • Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
  • Fließarbeit oder
  • getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt (§ 12 MuSchG).

Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz der werdenden und stillenden Mütter
Eine schwangere oder stillende Frau ist auf ihrem Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, solange dies keine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der werdenden oder stillenden Mutter treffen. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist:

  • Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
  • Arbeitsplatzwechsel
  • Betriebliches Beschäftigungsverbot

Ist eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich, oder wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitswechsel zu treffen. Ist dies auch nicht möglich, hat der Arbeitgeber nur noch die Möglichkeit, die werdende oder stillende Mutter auf grund eines generellen Beschäftigungsverbotes freizustellen (§ 13 MuSchG).

Liegemöglichkeit

Zum Ausruhen während der Pausen und, wenn es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit ist es den werdenden oder stillenden Müttern zu ermöglichen, sich auf einer Liege in einem geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen (§ 6 Arbeitsstättenverordnung).

Ausschuss für Mutterschutz

Neu eingeführt wurde ein Ausschuss für Mutterschutz. Dieser Ausschuss ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angesiedelt sein (§ 30 MuSchG).

Aufgabe des Ausschusses für Mutterschutz ist es, unverantwortbare Gefährdungen der schwangeren Frau und ihres Kindes zu ermitteln und sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zur Umsetzung des Mutterschutzrechts zu erarbeiten. Arbeitgebern und Aufsichtsbehörden soll der Ausschuss in Umsetzungsfragen den neuesten Stand wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse vermitteln, damit eine bundeseinheitliche und praxisgerechte Ausrichtung des Mutterschutzgesetzes erreicht werden kann.

Hält sich der Arbeitgeber an die vom Ausschuss für Mutterschutz im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse, so ist davon auszugehen, dass die im MuSchG gestellten Anforderungen erfüllt sind (§ 9 MuSchG).

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