Küchenbereich mit Mitarbeitern ©UK NRW | BGW
Stand: 10/2021

K Beschäftigungsbeschränkungen

Aus der Gefährdungsbeurteilung können sich Beschäftigungsbeschränkungen für besonders schutzbedürftige Personen ergeben, z. B. für Schwangere, Jugendliche, Menschen mit Handicap und Beschäftigte mit Vorerkrankungen und Personen, welche erfahrungsgemäß einer gefährdeten Personengruppe angehören (Auszubildende, Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger, Praktikantinnen und Praktikanten oder auch Leiharbeitskräfte). Bei der Erstellung von personenbezogenen Gefährdungsbeurteilungen ist die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt mit einzubeziehenZu beachten sind die Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, z. B. für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, insbesondere im Hinblick auf schwere körperliche Arbeiten, Umgang mit Gefahrstoffen und sensibilisierenden Stoffen oder elektromagnetische Strahlung. 

Jugendliche können häufig wegen mangelndem Sicherheitsbewusstseins oder fehlender Erfahrung Unfallgefahren nicht erkennen oder abwenden. Solche Arbeiten können beispielsweise Reinigungstätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Arbeiten an Schneidemaschinen, Gasgeräten und Fritteusen sein. Daher dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigen werden, die mit solchen Unfallgefahren verbunden sind. Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines bzw. einer Fachkundigen gewährleistet ist. 

Der vorstehende Text basiert in großen Teilen auf der DGUV Regel 110-003 „Branche Küchenbetriebe“.

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