Handrührmaschine (Mixer) ©UK NRW | BGW
Stand: 06/2018

K Prüfung der Arbeitsmittel

Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel von befähigten Personen prüfen zu lassen. Diese Verpflichtung kann bzw. muss im Rahmen einer Pflichtenübertragung delegiert werden. In der Regel wird diese Verantwortung an den Technischen Leiter eines Krankenhauses übertragen. In diesem Fall trägt er oder sie die Verantwortung, dass die Arbeitsmittel fristgerecht geprüft werden. Der Küchenleiter hat jedoch die Verpflichtung zu kontrollieren, ob dies auch geschieht. Die befähigte Person, z. B. vom TÜV, der DEKRA oder einer Herstellerfirma, ist nur für die korrekte Prüfung und die Dokumentation verantwortlich.

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden. Arbeitsmittel sind z. B. Aufzugsanlagen und Flüssiggasanlagen mit ortsbeweglichen Druckgeräten (Flüssiggasflaschen), aber auch die Elektroinstallation, die Heizungs- und Klimatechnik sowie Rolltore, soweit sie zur Arbeit benötigt bzw. benutzt werden.

Eine befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

Prüfungen sind an allen Arbeitsmitteln erforderlich, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, welche zu gefährlichen Situationen führen können. Für diese Arbeitsmittel sind Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt werden.


Prüfungen von Arbeitsmitteln sind auch erforderlich:

  • nach der Montage und vor der Inbetriebnahme, wenn deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt,
  • nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können.

Hier einige Beispiele für empfohlene Prüffristen für Arbeitsmittel:

Arbeitsmittel, Prüfobjekte Prüffrist

Schutzeinrichtungen und
Verriegelungen an
Nahrungsmittelmaschinen

Einmal jährlich

Flüssiggasanlagen

  • Ortsfeste Verbrauchsanlagen:
    Alle vier Jahre
  • Ortsveränderliche Verbrauchsanlagen:
    Alle zwei Jahre

Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel

  • Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel:
    Alle vier Jahre
  • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel:
    • Küchen für Gemeinschaftsverpflegung:
      Alle sechs Monate
    • Sonstige Küchen:
      Einmal jährlich

Anlagen zur
Wasseraufbereitung

Einmal jährlich

Kraftbetätigte
Türen und Tore

Einmal jährlich

Feuerlöscher

Alle zwei Jahre

Feuerlöschanlagen

Einmal jährlich

Sicherheitsbeleuchtung

Einmal jährlich

Güteraufzüge

Alle zwei Jahre

Überwachungsbedürftige Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend in vorgegebenen Fristen geprüft werden. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören z. B. Aufzugsanlagen, Druckbehälteranlagen, Druckgeräte und Dampfkesselanlagen.


Hier einige Beispiele für feste Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen:

Arbeitsmittel, Prüfobjekte Wiederkehrende Prüffrist

Personen- und Lastenaufzüge (mit Personenbeförderung), Personen-Umlaufaufzüge (Paternoster)

Spätestens alle zwei Jahre

Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als drei Metern besteht, z. B. Hubarbeitsbühnen, Fassadenaufzüge

Spätestens alle zwei Jahre

Zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen sind Aufzugsanlagen daraufhin zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzuzeichnen. Die geforderten Aufzeichnungen müssen der zuständigen Aufsichtsbehörde am Betriebsort vorgelegt werden können. Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Quellen


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