Aufschnittschneidemaschine ©UK NRW | BGW
Stand: 06/2018

K Aufschnittschneidemaschinen

In Küchenbetrieben und Kantinen sind gewerbliche Aufschnitt­schneide­maschinen mit Rundmesser (Durchmesser > 150 mm) verbreitet.

„Bei diesen Aufschnittschneidemaschinen geht die Gefährdung hauptsächlich vom Rundmesser aus. Insbesondere haben sich Unfälle dadurch ereignet, dass die Beschäftigten beim Schneidevorgang, aber auch beim Reinigen der Maschinen, mit den Fingern an das Rundmesser gelangt sind. Unfälle ereignen sich insbesondere durch fehlende Aufmerksamkeit, Ablenkung durch andere Personen, schlechte Lichtverhältnisse oder falsche Aufstellung der Maschine unter beengten Verhältnissen, sodass der Bediener z. B. mit dem Rücken zu einem Verkehrsweg steht und er durch vorbeigehendes Bedienungspersonal gestoßen werden kann. Aber auch falsches Verhalten des Bedienungspersonals (Nichtbenutzen oder Untergreifen des Restehalters) oder sogar grob fahrlässiges Verhalten, wie Demontieren des Restehalters, können zu schweren Verletzungen führen.“ … „Die Norm DIN EN 1974 beschreibt die sicherheitstechnischen Anforderungen, die der Hersteller einer Aufschnittschneidemaschine bei der Konstruktion beachten muss.“ [689]

Aufschnittschneidemaschine©UK NRW | BGW

Gefahrenpunkte bei den Aufschnittschneidemaschinen sind:

  1. Messer
  2. abgenutztes Messer
  3. ungeeignete Aufstellung
  4. Messer beim Ein- und Ausbau

Die wichtigsten Anforderungen aus der Norm DIN EN 1974 an die Hersteller der Maschinen zur Vermeidung von Unfällen sind:

  • Die Nachlaufzeit des Messers darf maximal vier Sekunden betragen.
  • Ein Messerschutzring als Schutzabdeckung für das Messer muss den gesamten Bereich der Messerschneide abdecken, der nicht zum Schneiden benötigt wird.
  • Der Messerschutzring muss mindestens 1 mm in Richtung Schlitten über die Messerschneide überstehen und darf nicht abnehmbar sein.
  • Der Abstand zwischen Messerschutzring und Messerschneide darf max. 6 mm betragen.
  • Wenn eine Messerabdeckung mit Verriegelung angebracht ist, darf der Abstand zwischen Messerschutzring und Messerschneide max. 12 mm betragen. In diesem Fall muss die Messerabdeckung so mit dem Messerantriebsmotor verriegelt sein, dass der Motor nicht laufen kann, wenn die Abdeckung abgenommen ist.
  • Wie der Messerschutzring muss die Anschlagplatte bei Schnittstärke null das Messer um mindestens 1 mm überragen.
  • In Nullstellung der Anschlagplatte darf der Abstand zwischen Anschlagplatte und Messerschneide maximal 6 mm betragen.
  • Die Anschlagplatte muss in Nullstellung mit ihrer oberen vorstehenden Kante den Messerschutzring um mindestens 10 mm überlappen.
  • Die maximale Schnittstärkeneinstellung beträgt 40 mm.
  • Die Anschlagplatte darf nicht ohne Verwendung von Werkzeugen von der Maschine abgenommen werden können.

Die wichtigsten Anforderungen aus der Norm DIN EN 1974 an die Hersteller der Maschinen zur Vermeidung von Unfällen sind:

  • Der Schlitten darf nur dann abgeklappt oder abgenommen werden können, wenn sich die Anschlagplatte in Nullstellung befindet.
  • Wurde der Schlitten abgeklappt oder abgenommen, darf sich die Anschlagplatte nicht mehr aus der Nullstellung verstellen lassen.
  • Der Schlitten muss einen nicht abnehmbaren Finger- und Daumenschutz aufweisen, der mit der Schlittenrückwand fest verbunden ist. Eine Ausnahme ist die sog. „Knochenschinken-Aufschnittschneidemaschine”. Statt der Schlittenrückwand besitzt diese Aufschnittschneidemaschine eine besondere Festklemmeinrichtung für das Schneidgut und einen Griff am Schlitten. Für Knochenschinken-Aufschnittschneidemaschinen sieht die Norm EN 1974 spezielle Anforderungen vor, die einen sicheren Betrieb gewährleisten sollen.
  • Wenn sich der Schlitten in der am weitesten vorgeschobenen Position befindet, muss die Messerschneide vom Daumenschutz vollständig verdeckt werden und sie um mindestens 10 mm überlappen.
  • Der Fingerschutz muss so hoch sein, dass er den gesamten offenen Bereich der Messerschneide abdeckt. Seine Breite muss mindestens 150 mm betragen.
  • Der hochschwenkbare Restehalter muss am Schlitten nicht abnehmbar befestigt sein.
  • Der am Schlitten verschiebbare Restehalter darf in einem Bereich von 60 mm vor dem Messer nicht hochgeschwenkt werden können. In dem Bereich ist er somit zwangsgeführt.

Aufschnittschneidemaschine©UK NRW | BGW

Wenn ein sicherer Betrieb nicht mehr gewährleistet ist (z. B. weil der Abstand zwischen Messer und Schutzbügel infolge Nachschleifens oder Abnutzung zu groß ist), darf die Maschine nicht mehr betrieben werden.

Beim Betreiben der Maschinen ist darauf zu achten, dass

  • für den beabsichtigten Verwendungszweck die richtige Aufschnittschneidemaschine eingesetzt wird.
  • elektrische Anschlusskabel und Steckdosen so beschaffen und verlegt sind, dass diese keine Gefahren für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darstellen. Insbesondere dürfen keine frei liegende Leitungen am Stecker vorhanden sein (Stromunfälle).
  • die Maschine nicht in unmittelbarer Nähe von viel begangenen Verkehrswegen aufgestellt wird und genügend Abstand zu benachbarten Arbeitsplätzen gehalten wird (Tiefe der Bewegungsfläche an keiner Stelle weniger als 1,00 m und mindestens 1,5 m2 freie Bewegungsfläche am Arbeitsplatz).
  • die Maschine stabil auf einer ebenen Unterlage aufgestellt ist und in bequemer Körperhaltung zu bedienen ist (Höhe der Standfläche). Dabei muss die Schneidstelle ausreichend (empfohlen 500 Lux) und schlagschattenfrei beleuchtet sein.
  • für den Umgang mit der Aufschnittschneidemaschine eine Betriebsanweisung erstellt wurde, in der festgelegt ist,
    • wer die Aufschnittschneidemaschine bedienen darf,
    • was mit der Maschine geschnitten werden darf,
    • welches Schneidgut evtl. für den Schneidvorgang vorbereitet werden muss,
    • was beim Betrieb der Maschine zu beachten ist (Benutzen der Schutzeinrichtungen!)

Beim Betreiben der Maschinen ist darauf zu achten, dass

  • Beschäftigte, die mit Aufschnittschneidemaschinen arbeiten sollen, vor der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeit über die Gefahren beim Umgang mit diesen Maschinen zu unterweisen sind. In der Unterweisung muss enthalten sein: Bedienen, Warten, Inspektion der Maschine, Benutzen und Funktion von Schutzeinrichtungen, Reinigen der Maschine, Beheben von Störungen und Instandsetzen unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung. Bei der Erstunterweisung muss über den reinen Umgang mit der Maschine hinaus besonderer Wert auf den sicheren Umgang und das Benutzen der Sicherheitseinrichtungen gelegt werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass der Restehalter benutzt wird.
  • die Unterweisungen mindestens einmal jährlich wiederholt werden und dokumentiert werden müssen. Empfehlenswert ist es die stattgefundene Unterweisung durch Unterschrift der Unterwiesenen zu dokumentieren.
  • der Unternehmer sich bei der Auswahl der vorgesehenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ihrer Qualifikation und Fähigkeit für die vorgesehene Aufgabe zu überzeugen hat und die weisungsgemäße Durchführung der Arbeiten zu kontrollieren hat
    (Aufschnittschneidemaschinen mit Rundmessern, BGN, ASI 2.18) [689].

Beim Betreiben der Maschinen ist darauf zu achten, dass

  • der Ein- und Ausbau des Messers bestimmungsgemäß entsprechend den Angaben in der Bedienungsanleitung erfolgt.
    • Dies bedeutet insbesondere:
      • Trennung von der Energiezufuhr,
      • Benutzung der mitgelieferten Hilfsmittel beim Messerein- und -ausbau,
      • Verwendung einer geeigneten Messeraufnahme für Transport und Lagerung und
      • Benutzung von Schutzhandschuhen.

Bedienungshinweise zum Schneiden mit der Maschine, zum Schleifen und Reinigen sind unter den Ziffern 7.7-7.9 in der ASI 2.18, „Aufschnittschneidemaschinen mit Rundmessern“ [689], der BGN zu finden.

Quellen


Zurückgezogen
Webcode: w965