Gefährdung und Maßnahmen
Schneid- und Fangstellen an Messern, Rührwerkzeugen und Wellen
Schneidwerkzeuge müssen von der Antriebsseite her durch eine feststehende, trennende Schutzeinrichtung, die die Schneidmesser radial um mindestens 10 mm und axial um 5 mm überlappt, gesichert sein.
Feststehende trennende Schutzeinrichtung an der Werkzeugseite
Handmixer und Handrührer müssen mit einer Befehlseinrichtung ausgerüstet sein, die ein unbeabsichtigtes Betätigen verhindert.
Handrührer müssen mit einer trennenden Schutzeinrichtung versehen werden, um das versehentliche Abrutschen der Hand in das Werkzeug zu verhindern. Ihre Abmessungen müssen in allen Richtungen mindestens 30 mm größer als die Abmessungen des Handgriffbereiches sein und sie muss zwischen Handgriffbereich und Werkzeug angeordnet werden.
Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG und DIN EN 12853 „Nahrungsmittelmaschinen; Handmixer und Handrührer; Sicherheits- und Hygieneanforderungen“.
Vernachlässigen ergonomischer Prinzipien
Handmixer und Handrührer müssen so ausgeführt sein, dass die ergonomischen Grundprinzipien eingehalten werden. Es müssen insbesondere Griffe vorhanden sein die so gestaltet sind, dass die Geräte sicher geführt werden können. Handmixer und Handrührer mit einem Gewicht von mehr als 10 kg müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die eine Handhabung erleichtern, z.B. durch
- Einhängevorrichtung oder
- Gewichtsentlastung durch Federzug.
Siehe auch Abschnitt 1.1.2 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG und DIN EN 614-1 „Sicherheit von Maschinen; Ergonomische Gestaltungsgrundsätze; Teil 1: Begriffe und allgemeine Leitsätze“.
Der vorstehende Text basiert in großen Teilen auf der DGUV Regel 110-003 „Branche Küchenbetriebe“.