Arbeitsrechtliche Verantwortung des Arbeitgebers
Laut arbeitsrechtlicher Gesetze und Vorschriften fallen sämtliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Er trägt gegenüber seinen Beschäftigten eine "Fürsorgepflicht" (§ 618 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), die im Arbeitsschutzrecht konkretisiert wird.
Dementsprechend ist der Arbeitgeber auch gefordert, wenn es um die Vermeidung körperlicher oder verbaler Übergriffe auf Beschäftigte im Gesundheitsdienst – also um Gewaltprävention – geht.
Aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erwächst für ihn die Pflicht, Schutzmaßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu treffen, diese auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und ggf. zu optimieren. An diesem Prozess muss die Vertretung der Mitarbeiter (Betriebs- oder Personalrat) beteiligt werden.
Um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen, braucht der Arbeitgeber ein schlüssiges Konzept zur Gewaltprävention. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung, die alle Ebenen der Gewaltprävention berücksichtigen muss. Hierbei sind
gleichermaßen zu betrachten. Entscheidend ist die ganzheitliche Herangehensweise.
- "Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)"
- BGB § 618: "Pflicht zu Schutzmaßnahmen"
- BGB § 823: "Schadensersatzpflicht"
- "Arbeitsrechtliche Verantwortung des Arbeitgebers"
- "Rechtliche Aspekte der Unternehmerverantwortung"
Zurückgezogen:
Der hier verwendeten Texte und Medien wurden aus der DVD „Risiko Übergriff – Konfliktmanagement im Gesundheitsdienst“ (Stand: 2010) entnommen.