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Stand: 12/2021

BM Pflichten der Unternehmensleitung

Für die Umsetzung der Regelungen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sieht der Gesetzgeber in erster Linie die Unternehmensleitung in der Verantwortung. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 618 BGB) verpflichtet sie z. B., notwendige Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften so auszustatten und zu unterhalten, dass die Beschäftigten so weit wie möglich gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind.

Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ beschreiben die Pflichten der Unternehmensleitung differenzierter. Sie müssen insbesondere:

  • erforderliche Maßnahmen zum Arbeitsschutz unter Berücksichtigung aller Umstände treffen, von denen die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflusst werden;
  • die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei Bedarf anzupassen sowie kontinuierlich die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten anstreben,
  • für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation sorgen und notwendige Mittel (Finanz- und Sachmittel) bereitstellen,
  • Vorkehrungen treffen, dass festgelegte Maßnahmen in die betrieblichen Führungsstrukturen eingebunden und beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können,
  • der zuständigen Aufsichtsbehörde/ dem zuständigen Unfallversicherungsträger auf Wunsch alle Informationen über im Betrieb festgelegte Maßnahmen zur Kenntnis geben.

Diese Grundpflichten sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen erfüllt werden:

  • menschengerechte Gestaltung der Arbeit,
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung),
  • Einhaltung des TOP-Prinzips
  • Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung inklusive der festgelegten Maßnahmen sowie Dokumentation schwerer Unfälle im Betrieb,
  • Übertragung von Aufgaben der Unternehmensleitung an zuverlässige und fachkundige Personen (Pflichtenübertragung),
  • Übertragung von Arbeitsaufgaben nur an befähigte Beschäftigte, 
  • Zusammenarbeit und Absprachen mit anderen Unternehmensleitungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit, wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmen an einem Arbeitsplatz tätig sind, 
  • Treffen von Maßnahmen gegen besondere Gefahren (z. B. Einrichten von Rettungswegen),
  • Organisation von Erster Hilfe und Notfallmaßnahmen (z. B. Brandbekämpfung und Evakuierung),
  • Sicherstellen von arbeitsmedizinischer Vorsorge,
  • Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

Die Kosten für die Umsetzung dieser Maßnahmen, darf die Unternehmensleitung nicht den Beschäftigten bzw. Versicherten auferlegen.

 
Pflichtenübertragung

Unternehmensleitungen können zuverlässige und fachkundige Personen damit beauftragen, grundsätzlich ihnen selbst obliegende Pflichten wahrzunehmen. Allerdings müssen diese Personen die Möglichkeit haben, die ihnen übertragenen Pflichten zu erfüllen (z. B. durch ein eigenständig zu verwaltendes Budget). 

Die Pflichtenübertragung kann schriftlich erfolgen. Dabei müssen dann Verantwortungsbereiche und Befugnisse aufgeführt werden. Die beauftragte Person muss dies dann gegenzeichnen (§ 13 DGUV Vorschrift 1).

Fazit
Der Gesetzgeber verpflichtet die Unternehmensleitung, mit den aufgezeigten Vorgaben für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten bei der Arbeit zu sorgen. Sie können einen Teil ihrer Aufgaben und Verantwortung auf andere Personen übertragen. Die Gesamtverantwortung für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb bleibt jedoch immer beim Unternehmer.

Der vorstehende Text basiert in großen Teilen auf der DGUV Information 207-010 „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen“.

Webcode: w1407