Fachkraft in Arbeitskleidung ©UK NRW | BGW
Stand: 08/2021

BM Arbeitskleidung, Arbeitsschuhe, Schmuck

Wer körperlich arbeitet, muss Kleidung tragen, die die ergonomische Arbeitsweise ermöglicht. Dies kann als Leitsatz für die Auswahl von Arbeitskleidung und Arbeitsschuhen betrachtet werden, die bei der Bewegungsunterstützung anderer Menschen zu tragen sind.

Arbeitskleidung

Grundsätzlich muss zwischen Arbeits- und Schutzkleidung unterschieden werden.

Bei Arbeitskleidung handelt es sich um Oberbekleidung, die in der Regel keine spezielle Schutzfunktion für die Arbeit erfüllt. Vielleicht dient sie jedoch dazu, die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe (Dienstkleidung) deutlich zu machen. Bei der Arbeitskleidung kommt es zumeist auf Arbeitsalltagstauglichkeit, Bequemlichkeit und Tragekomfort an.

Schutzkleidung dient hingegen dazu, die sie tragende Person z. B. vor Feuchtigkeit, Infektionen oder Chemikalien zu schützen. Sie wird auch als persönliche Schutzausrüstung (PSA) bezeichnet und ist von der Unternehmensleitung nach TRBA 250 (Technische Regel „Biologischearbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“) zu stellen. Hierzu zählen z. B. Schutzschürzen/- kittel, Schutzhandschuhe und Mund-Nasen-Schutz.

Welche Eigenschaften sollte Arbeitskleidung nun aufweisen, damit für Beschäftigte ergonomisches Arbeiten bei der Bewegungsunterstützung anderer Menschen gut möglich wird? 

  • Die Kleidung sollte bewegungsfreundlich, – also ausreichend weit und elastisch – sein. Dies ist wichtig, damit die notwendige Bewegungsfreiheit z. B. beim Beugen der Knie oder bei der Einnahme von Grätsch- und Schrittstellungen gegeben ist. Sie sollte zudem auch Bewegungsfreiheit im Schultergürtel ermöglichen. Es kann sinnvoll sein, Arbeitskleidung daher eine Konfektionsgröße größer zu wählen als bei der Privatkleidung. Gleichzeitig sollte die Kleidung auch nicht zu weit gewählt werden. Hier besteht sonst die Gefahr des Hängenbleibens z. B. an Türklinken. 
  • Die optimale Arbeitskleidung besteht aus einem Kasack in Kombination mit einer Stretchhose oder einer Hose mit elastischem Bündchen. Kittel oder Röcke behindern die Eigenbeweglichkeit. Selbst wenn sie ausrechend weit geschnitten sind, können andere Gründe (z. B. Befürchtung, dass der Rock hochrutscht) die Bewegungsfreiheit einengen. 
  • Die Arbeitskleidung sollte darüber hinaus atmungsaktiv sein. So wird ein Feuchtigkeitsstau auf der Haut vermieden. Dieser kann bei entsprechenden klimatischen Verhältnissen – besonders bei Zugluft – ursächlich für die Entstehung von Rückenbeschwerden sein. 
  • Vorteilhaft ist es zudem, wenn die Stoffe bei hohen Temperaturen oder mit desinfizierenden Verfahren gewaschen werden können.

Viele Unternehmensleitungen lassen ihre Beschäftigten in einheitlicher Arbeitskleidung arbeiten und übernehmen Einkauf, Aufbereitung und Aufbewahrung der Kleidung. Diese kann dann auch als Dienstkleidung bezeichnet werden.

Die für die Arbeitskleidung genannten Gesichtspunkte gelten dem Grunde nach auch für Schutzkleidung, die bei bestimmten Tätigkeiten aufgrund der dabei bestehenden Gefährdungen (z. B. Infektionsgefahr) zusätzlich über oder anstelle der Arbeitskleidung getragen wird. Bei Schutzkleidung aus Einmal-Materialien erübrigen sich die Anforderungen zur Wiederaufbereitung.

Arbeitsschuhe

Geeignete Schuhe sind in der Pflege und Betreuung nicht nur notwendig, um Unfälle der Beschäftigten wie Umknicken, Ausrutschen, Stürzen zu vermeiden. Sie steigern vielmehr auch die Versorgungssicherheit – insbesondere dann, wenn die Gefahr besteht, dass Beschäftigte bei der Bewegungsunterstützung anderer Menschen umknicken, ausrutschen, stürzen und dabei die zu pflegenden Personen in Mitleidenschaft gezogen werden. Geeignete Schuhe helfen auch dabei, trittsicher und standfest zu arbeiten. Arbeitsweisen, bei denen es darauf ankommt, dass die Beschäftigten nicht nur den zu unterstützenden Menschen bewegen, sondern sich selbst zeitgleich mit, können somit besser umgesetzt werden.

Geeignete Arbeitsschuhe dienen also der Vermeidung von Arbeitsunfällen, der Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten sowie der Verbesserung der Versorgungssicherheit und der Pflege-, Betreuungs- und Behandlungsqualität.

 

Folgende Eigenschaften sollten solche Schuhe aufweisen: 

  • Die Schuhe sollten bequem sein. 
  • Da die Füße während der Arbeitszeit in der Regel etwas anschwellen, sollten die Schuhe durch Schnürsenkel oder Klettverschlüsse regulierbar sein. 
  • Die Schuhe sollten aus atmungsaktivem Material sein. 
  • Die Schuhe müssen möglichst flüssigkeitsdicht und gut zu reinigen sein. 
  • Das Obermaterial sollte abwaschbar oder sogar desinfizierbar sein. 
  • Die Schuhe sollten über ein Fußbett verfügen, so wird der Druck auf die Fußsohle gleichmäßig verteilt. 
  • Die Schuhe müssen hinten und vorne geschlossen sein. 
    • Ist der Schuh vorne geschlossen, dient dies z. B. der Vermeidung von Verletzungen an den Zehen. Gleichzeitig wird der Fuß vor Kontakt mit Körperflüssigkeiten geschützt. 
    • Hinten muss der Schuh über eine feste Fersenkappe verfügen. Je besser die Fersenführung ausgearbeitet ist, desto sicherer ist der Gang und Stand. Dies gibt dem Fuß Halt im Schuh, – insbesondere bei der Bewegungsunterstützung. Ein Fersenriemen erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da er primär dazu dient, den Schuh beim Gehen nicht zu verlieren. 
  • Die Schuhe sollten über eine stoßdämpfende und müssen über eine rutschhemmende Sohle verfügen. 
  • Eine gute Dämpfung wird am besten dann erreicht, wenn Arbeitsschuhe nicht jeden Tag getragen werden, so dass der Schuh sich „erholen“ kann. Es ist sinnvoll, mindestens 2 Paar Arbeitsschuhe zu benutzen. 
  • Darüber hinaus soll durch das Material der Sohle das Ausrutschen, auch auf nassen Böden weitestgehend vermieden werden. 
  • Die Schuhe sollten eine breite Auftrittsfläche haben. 
  • Die Sohle sollte über die gesamte Länge und Breite des Schuhs vollflächig Bodenkontakt haben. Nicht vollflächig aufliegende Sohlen verringern die Standfestigkeit. 
  • Ein leichter Absatz (ebenfalls vollflächig aufliegend, d.h. in die Gesamtfläche der Sohle integriert) von bis zu 2 cm wird als ergonomisch sinnvoll betrachtet.

Tipp
Eine Schuhanprobe sollte nachmittags stattfinden. Eine ausreichende Gehstrecke ist zur Beurteilung notwendig.

Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe gehören in Berufen des Gesundheitsdienstes zusammen. Wie bereits erwähnt, stellt die Unternehmensleitung häufig die Arbeitskleidung, weil damit erhöhte hygienische Anforderungen verbunden sind oder weil die einheitliche Dienstkleidung eine besondere Außenwirkung erzielen soll.

Schuhe dagegen beschaffen und finanzieren die Unternehmensleitungen nur dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass mit Fußverletzungen durch äußere Einwirkungen zu rechnen ist (Stoßen, Einklemmen, Durchnässen etc.), wenn also Schutz- oder Sicherheitsschuhe getragen werden müssen.

In der Regel müssen sich die Beschäftigten jedoch um ihre Arbeitsschuhe selbst kümmern. Das bedeutet aber nicht, dass damit das Thema „Schuhe“ allein Sache der Beschäftigten ist.

Die Unternehmensleitungen müssen darauf hinwirken, dass Beschäftigte sich sicherheitsgerecht verhalten, auch wenn es um die Auswahl geeigneter Schuhe geht.

Deshalb müssen auch die selbst gekauften Schuhe der Beschäftigten den Anforderungen der Arbeitsaufgabe und den Vorgaben der Unternehmensleitung entsprechen. Diese Anforderungen sollten beispielsweise über Dienstvereinbarungen oder -anweisungen schriftlich fixiert werden. Solche Vereinbarungen unterliegen allerdings dem Mitbestimmungsrecht der gewählten Vertretung der Beschäftigten. Die Beschäftigten haben sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an die Vereinbarungen/Vorgaben zu halten.

Darüber hinaus können Unternehmensleitungen auch im Rahmen der Gesundheitsförderung Anreize bieten: zum Beispiel durch Zuschüsse zu den Kosten für die Schuhe oder indem sie eine Vorauswahl geeigneter Schuhe selbst treffen und über den Einkauf Großkundenrabatte an die Beschäftigten weitergeben.

 

Schmuck und Piercings

Auch wenn von Schmuck und Piercings auf den ersten Blick keine Behinderungen für ergonomisches Arbeiten ausgehen, gehen durch sie jedoch andere Unfall- oder Gesundheitsgefahren aus.

Wenn sich beispielsweise unruhige, verwirrte oder aggressive Personen bei der Bewegungsunterstützung in Schmuckstücke oder Piercings ein- oder festhaken oder daran hängen bleiben, kann dies leicht zu Verletzungen sowohl bei den Tragenden als auch bei den Personen selber führen.

Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen nach TRBA 250 (Technische Regel „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“) an Händen und Unterarmen kein Schmuck oder Piercing getragen werden. Dies gilt auch für Freundschaftsbänder oder künstliche Fingernägel. Die TRBA 250 bezieht sich hierbei in erster Linie auf Aspekte der Hygiene.

Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e. V. bietet hierzu weitere Informationen.

Bezogen auf Piercings und Schmuck an anderen Körperstellen (z. B. Gesicht, Hals) ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob während der beruflichen Tätigkeit darauf verzichtet werden muss. Auf dieser Grundlage getroffene Regelungen sollten für alle Beschäftigten verbindlich in Dienstvereinbarungen mit der gewählten Vertretung der Beschäftigten oder als Bestandteil des Arbeitsvertrages festgelegt werden.

Das ist wichtig für Sie als UNTERNEHMENSLEITUNG

Stellen Sie Ihren Beschäftigten geeignete Schutzkleidung zur Verfügung.

Schaffen Sie eindeutige Regelungen (z. B. bezüglich der Anforderungen an geeignete Arbeitsschuhe) und schaffen Sie so Orientierung für Ihre Beschäftigten.

Das ist wichtig für Sie als BESCHÄFTIGTE

Halten Sie die Vorgaben z. B. zu geeigneten Arbeitsschuhen oder bezüglich des Tragens von Schmuck während der Arbeit ein.

Geben Sie konstruktive Rückmeldung, wenn z. B. zur Verfügung gestellte Arbeits- oder Schutzkleidung für Ihre Tätigkeit nicht geeignet ist.

Der vorstehende Text basiert in großen Teilen auf der DGUV Information 207-010 „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen“.

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