Hilfsmittel müssen, sofern im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung des Bewegungsapparates der Beschäftigten ermittelt wurde, von der Unternehmensleitung in ausreichender Anzahl und in geeigneter Art zum personenbezogenen Einsatz bereitgestellt werden. In der Pflege und Betreuung kann regelhaft von solchen Gefährdungen ausgegangen werden. Daher muss sichergestellt sein, dass ein entsprechendes Budget für die Beschaffung und Wartung von Hilfsmitteln bereitsteht. Dies gilt grundsätzlich für jeden Betrieb.
Allerdings haben zu versorgende Menschen auch persönlich Anspruch auf Hilfsmittel, wenn diese zur Erleichterung der Pflege dienen, zur Linderung von Beschwerden beitragen und/oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Es handelt sich dann um personenbezogene Hilfsmittel. Hier kommen unterschiedliche Kostenträger infrage.
Die Krankenkasse kann als Kostenträger infrage kommen, wenn es darum geht, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen bzw. diese auszugleichen (§ 33 SGB V). Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist (§ 33 Abs. 1 SGB V), z. B. der Anspruch auf einen individuell angepassten Rollstuhl, auch wenn man den Rollstuhl nicht selbstständig bedienen kann.
Die Pflegekasse kommt als Kostenträger infrage, wenn Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorliegt und die Pflegeerleichterung im Vordergrund steht. Der Antrag für die Kostenübernahme eines Hilfsmittels kann auch ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse (nicht Krankenversicherung) gestellt werden (SGB XI).
Auch Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungsträger, das Integrationsamt und das Sozialamt können im Einzelfall Kostenträger sein.
Eine Verordnung kann bei dem jeweiligen Kostenträger eingereicht werden und/oder die Abwicklung dem Fachhandel übergeben werden.
Unabhängig von der Kostenübernahme durch die oben aufgeführten Kostenträger bleibt die Unternehmensleitung in der Pflicht, nach Lastenhandhabungsverordnung und Arbeitsschutzgesetz die Kosten für die Hilfsmittelbereitstellung zu tragen.
Der vorstehende Text basiert in großen Teilen auf der DGUV Information 207-010 „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen“.