Ein Flur im Krankenhaus ©UK NRW | BGW
Stand: 07/2021

BM Barrierefreiheit

Alle pflege- und betreuungsrelevanten Räume müssen barrierefrei zugänglich sein.

Die barrierefreie Gestaltung des menschlichen Lebensraumes berücksichtigt menschliche Fähigkeiten und Voraussetzungen aller Art. Somit profitieren letztlich alle Menschen von ihr: Kinder, große oder kleine Menschen, Schwangere, alte Menschen, Menschen mit dauerhaften oder temporären Einschränkungen etc.

Unter behindertengerechter Gestaltung wird im Allgemeinen nur eine nachträgliche Anpassung vorhandener Gegebenheiten unter Berücksichtigung individueller Einschränkungen verstanden. Dies entspricht gesellschaftlich betrachtet dem Prinzip der Integration. Hierbei wird davon ausgegangen, dass es eine Mehrheitsgesellschaft gibt, in die kleinere Minderheiten integriert werden müssen.

Zentraler Leitgedanke der 2006 verabschiedeten UNKonvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist jedoch das Prinzip der Inklusion. Danach sollen Menschen mit Behinderung von Beginn an in allen Lebensbereichen der Gesellschaft teilhaben können. Dies bedeutet, dass die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen so flexibel gestaltet sein müssen, dass jedem Menschen Teilhabe möglich ist. Im baulichen Bereich ist die Umsetzung der UN-Konvention nur durch eine barrierefreie Gestaltung möglich.

Konkrete Hinweise zur Umsetzung der Barrierefreiheit sind u. a. in der DIN 18040 Barrierefreies Bauen und in der technischen Regel für Arbeitsstätten „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ (ASR V3a.2) zu finden.

Der vorstehende Text basiert in großen Teilen auf der DGUV Information 207-010 „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen“.

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