Neben den allgemein erforderlichen Prüfungen von Arbeitsmitteln, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln kommen in den Bewegungs- und Therapiebädern zusätzliche Prüfungen hinzu.
Das betrifft insbesondere die Anlagen und Einrichtungen zur Wasseraufbereitung und Desinfektion, die raumlufttechnischen Anlagen, Hubböden und Atemschutzgeräte.
Die DGUV- Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“ enthält in Kapitel 7 die in Bädern zu prüfenden Arbeitsmittel und Anlagen, die bewährten Prüfintervalle und beschreibt die erforderliche Qualifikation der Prüfer.