Beschäftigte in Bewegungs- und Therapiebädern müssen in der Lage sein
- Personen vor dem Ertrinken zu retten, ohne sich selbst zu gefährden (Rettungsfähigkeit) und
- die erforderlichen Maßnahmen der Ersten Hilfe, einschließlich einer möglicherweise erforderlichen Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) vorzunehmen.
Dabei darf der Arbeitgeber zur Rettung von Ertrinkenden nur solche Personen einsetzen, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben und die aufgrund ihrer Fähigkeiten, gesundheitlicher, geistiger und körperlicher Eignung in der Lage sind Personen gefahrlos zu retten und wieder zu beleben.
Die Anforderungen an die Fähigkeiten der Beschäftigten zur Erfüllung der Rettungsfähigkeit hängen dabei von den konkreten Rahmenbedingungen vor Ort ab.
Es sind die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:
- Beckengröße
- Wassertiefe
- Anzahl der Personen, die sich zeitgleich im Becken befinden können.
Dies bedeutet konkret, dass die Beschäftigten, die zur Rettung von Ertrinkenden eingesetzt werden, in Abhängigkeit der Beckenabmessungen und Beckentiefen folgende Anforderungen erfüllen bzw. Fähigkeiten besitzen müssen:
- Kenntnisse in der praktischen Handhabung von Rettungsgeräten (z.B. Gurtretter, Wurfleine oder Rettungsring)
- Ertrinkende Personen sicher anschwimmen
- Ertrinkende Person sicher an den Beckenrand transportieren und aus dem Becken ziehen
- Fertigkeiten zur Vermeidung von Umklammerungen sowie zur Befreiung aus Halsumklammerung
- Antauchen bereits abgesunkener Personen und Heraufholen dieser an die Wasseroberfläche
Auf das Vorhandensein geeigneter Rettungsmittel und Alarmierungssysteme zu achten.
In jedem Fall sind für die Rettung ertrinkender Personen praktische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, die man auf unterschiedliche Art und Weise erwerben kann und die sich nur durch regelmäßiges Training und Wiederholung festigen und erhalten.
Möglichkeiten zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind z. B.:
- Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens Silber
- Qualifikation zum „International Lifesaver“
- Absolvierung einer kombinierten Rettungsübung nach Anhang 1 der DGfdB Richtlinie 94.05
Bei Vorhandensein folgender Qualifikationen ist davon auszugehen, dass die Fähigkeit zur gefahrlosen Rettung von Ertrinkenden vorhanden ist:
- Geprüfte Schwimmmeister bzw. Schwimmmeisterinnen für Bäderbetriebe
- Fachangestellte für Bäderbetriebe (Schwimmmeistergehilfen bzw. -gehilfinnen),
- Rettungsschwimmer (Personen, die das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Silber besitzen),
- Personen, die Kenntnisse und Fähigkeiten in anderer Weise nachgewiesen haben, eine Person ohne eigene gesundheitliche Beeinträchtigung zu retten.