Kanister stehen in Boxen ©UK NRW | BGW
Stand: 11/2021

PT Tätigkeiten mit Chemikalien und Hilfsstoffen zur Wasseraufbereitung

Bei der Wasseraufbereitung von Wasser für Bewegungs- und Therapiebecken werden Chemikalien und Hilfsstoffe eingesetzt, die als Gefahrstoffe eingestuft sind.

Aus der Gefahrstoffverordnung ergeben sich grundsätzliche Pflichten und Anforderungen, die in Bäderbetrieben zu beachten sind.

In der DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“ werden diese Pflichten und Anforderungen für den Bäderbereich konkretisiert.

Weitere Hinweise zu Gefahrstoffen in Bädern sind in der DGUV Information 213- 040 „Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ enthalten.

Ein Gefahrstofflexikon gibt detaillierte Informationen zu den in Bädern verwendeten Wasseraufbereitungschemikalien und Hilfsstoffen.

Zudem sind im Anhang zu finden:

  • Musterbetriebsanweisungen u. a. für Chlorungschemikalien, pH- Heber und pH- Senker
  • ein Muster- Gefahrstoffverzeichnis (Gefahrstoffkataster)
  • Aufbau und Liste der H- und P-Sätze
  • Kennzeichnung von Chemikalienschutzhandschuhen

Weitere Hilfestellung geben auch die technischen Regeln für Gefahrstoffe. (TRGS)

Auch Sicherheitsdatenblätter enthalten neben umfangreichen Produktinformationen die aus Sicht des Herstellers erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Sicherheitsdatenblätter aller zum Einsatz kommenden Gefahrstoffe müssen in der aktuell geltenden Fassung vorhanden sein.

Deren Bereitstellung muss durch Hersteller oder Lieferanten spätestens am Tag der Erstlieferung erfolgen.

Die Bereitstellung erfolgt kostenlos, entweder auf elektronischem Weg oder in gedruckter Form.


Nachfolgend genannte Schutzmaßnahmen sind bei Tätigkeiten mit Calciumhypochlorit und Natriumhypochlorit- Lösung zu beachten:

  • Bei offenem Umgang mit Calciumhypochlorit (z. B. beim Behälterwechsel) ist ein Gesichtsschutz, bei offenem Umgang ohne Absaugung eine Vollmaske oder ein Gebläse unterstütztes Filtergerät jeweils mit Kombinationsfilter B2P2 erforderlich. Hinzu kommt weitere persönliche Schutzausrüstung, bestehend aus Schutzhandschuhen, Schutzschürze und Stiefeln. (siehe auch DGUV Regel 107-001, Pkt. 5.14 „Persönliche Schutzausrüstungen“)
  • Stationäre Anlagen sind mit einer geeigneten Absaugeinrichtung auszurüsten.
  • Natriumhypochlorit- Lösungen und Calciumhypochlorit dürfen nicht verunreinigt werden und insbesondere nicht mit Säuren und sauren Salzen in Berührung kommen. Deshalb sollte das Umfüllen weitgehend vermieden werden. Beim Behälterwechsel in der Wasseraufbereitungsanlage ist darauf zu achten, dass die Dosierstellen der Wasseraufbereitungschemikalien nicht verwechselt werden.
  • Werden dennoch Umfüllvorrichtungen (z. B. Trichter, Pumpen, Sauglanzen, leere Kanister) verwendet, muss sichergestellt sein, dass diese nicht wechselseitig benutzt werden. Hierzu sind sämtliche Vorrichtungen entsprechend zu kennzeichnen.
  • Analog der Lagerung sind die Behälter mit flüssigen Wasseraufbereitungschemikalien auch beim Gebrauch in getrennte Auffangwannen zu stellen. Damit wird verhindert, dass es beim Behälterwechsel und bei Leckagen zur Vermischung unterschiedlicher Flüssigkeiten und damit zu gefährlichen chemischen Reaktionen kommt.
  • Zum Transport der Gebinde sind geeignete Transporthilfsmittel z. B. Sackkarren zu verwenden.
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