Zwei Personen stehen an einer Bedienanlage ©DGUV

Im Technikbereich sind die Bedien- und Anlagenteile der Wasseraufbereitung und die raumlufttechnischen Anlagen für das Bewegungs- und Therapiebad untergebracht.

Orientierungswerte für den Flächenbedarf der technischen Anlagen in Hallenbädern und die erforderlichen Raumhöhen findet man in den Richtlinien für den Bäderbau:

Gesamtfläche Technik (ohne Wasserspeicher, Heizungsanlage, Lagerräume, Trafostation und Gasübergabestation)

  • Flächenbedarf von mindestens 1 m² je m² Wasserfläche.

Wasseraufbereitungsanlage

  • Fläche: 0,25 bis 0,30 m2 je Quadratmeter Wasserfläche, bei Ozonanlagen je nach Verfahrenskombination bis zu 100 % Aufschlag
  • Raumhöhe: mindestens 4,00 m im Lichten je nach Filterkonstruktion.

Für Wartungs-, Kontroll- und Inspektionsarbeiten muss zusätzlich ausreichender Arbeits- und Montageraum für Personal und Gerät vorgesehen werden.

Raumlufttechnische Anlage

  • 0,40 m2 je Quadratmeter Wasserfläche
  • Raumhöhe: mindestens 3,00 m im Lichten.

Im Technikbereich finden Tätigkeiten (z. B. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) statt, bei deren unsachgemäßer Ausführung Gefährdungen für Personen entstehen können.

Deshalb gelten folgende allgemeine Anforderungen:

  • Der Zutritt durch Unbefugte muss baulich ausgeschlossen sein.
  • Räume, in denen die Wasseraufbereitungsanlage untergebracht ist, sind vom Bewegungs- und Therapiebad durch Mauerwerk (Schallschutz) zu trennen. Türen zwischen diesen Räumen müssen feuerhemmend sein.
  • Eine ausreichende Be- und Entlüftung muss sicherstellen, dass in der Raumluft keine gesundheitsgefährdenden Gefahrstoffkonzentrationen entstehen. Notwendige Be- und Entlüftungsmaßnahmen sind ggf. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
  • Die gefahrlose Beseitigung von verschütteten oder ausgelaufenen Gefahrstoffen muss möglich sein. Abhängig von den konkret verwendeten Gefahrstoffen kann hierfür u. a. eine Entnahmestelle für Leitungswasser, ein Bodenablauf oder das Vorhalten geeigneter Bindemittel erforderlich sein.
  • Bedien- und Anlagenteile sowie Messeinrichtungen müssen gut zugänglich im Sicht- und Handbereich angeordnet sein. Dazu sind für die auszuführenden Bedien-, Kontroll- und Wartungstätigkeiten eine ausreichende Raumgröße und -höhe sowie sichere Standflächen erforderlich.
  • Der Technikbereich sollte so gelegen sein, dass er über geeignete Zugänge und Verkehrswege verfügt, die den Transport der Behälter mit Chemikalien zur Wasseraufbereitung, sowie anderer benötigter Materialien und Gerätschaften gefahrlos und unter Verwendung geeigneter Transportmittel (z. B. Hubwagen, Sackkarre) möglich machen. Der Transport über Treppen ist zu vermeiden.
  • Der Einbau von Steigleitern darf nur dann erfolgen, wenn der Einbau von Treppen betriebstechnisch nicht möglich ist und diese nur gelegentlich (z. B. für Wartungsarbeiten) und von einer geringen Anzahl unterwiesener Beschäftigter genutzt werden müssen. Auf Steigleitern dürfen keine Gegenstände oder Lasten mitgeführt werden. Steigleitern sind im Verlauf des ersten Fluchtweges nicht zulässig.
 

Quellen

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