Ein Therapiebecken ©UK NRW | BGW
Stand: 11/2021

PT Ausstattung

Bewegungsbecken sollen frei im Raum angeordnet sein.

Therapiebecken sollen von mindestens 3 Seiten zugänglich sein.

Die Beckenumgänge sind gemäß der Nutzung des Bades auszulegen. Dabei müssen der Patiententransport an das Becken sowie Übungs- und Liegeflächen berücksichtigt werden.

Die Beckenumgangsbreite sollte bei mindestens 1,00 m liegen. Mindestens eine Beckenseite soll eine Umgangsbreite von ≥ 2,00 m ausweisen.

Sitzgelegenheiten oder Wärmebänke sollten die nutzbare Umgangsfläche nicht mindern.

Die Raumhöhe der Halle muss mindestens 3,20 m i. L. betragen.

Durch raumakustische Maßnahmen müssen die Lärmexposition und die Nachhallzeit möglichst geringgehalten werden, um insbesondere eine gute Sprachverständlichkeit sicherzustellen.

Unter Nachhallzeit versteht man die Zeitspanne in der der Schalldruckpegel eines Lärmereignisses in einem Raum um 60 dB abfällt. Diese Zeitspanne sollte einen Wert von T= 1,7 Sekunden nicht überschreiten. In der DIN 18 041 „Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Raumen“ sind entsprechende Grundlagen definiert.

Beleuchtungseinrichtungen

Die Beleuchtungseinrichtungen der Halle sind so auszulegen, dass insbesondere in den Beckenbereichen eine Mindestbeleuchtungsstärke von 250 lx gewährleistet ist.

Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von ein von Hundert der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von einem Lux, vorhanden sein.

Beleuchtungseinrichtungen müssen für Instandhaltungsarbeiten gefahrlos erreichbar sein, z. B. durch geeignete Gerüste.

Fußböden

Fußböden müssen tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.

Sie dürfen keine Unebenheiten, Löcher, gefährliche Schrägen oder Stolperstellen aufweisen. Als Stolperstellen werden Unebenheiten ab 4 mm betrachtet.

Ein Therapiebecken und Bodenbelag©UK NRW | BGW

Wasseransammlungen auf Fußböden (erhöhte Rutschgefahr) sind zu vermeiden.

Die gesamte Oberfläche der Beckenumgänge ist mit gleichmäßigem Gefälle ≥ 2 % in Linien- bzw. Punktabläufe zu entwässern.

Wenn Bodenbeläge barfuß und mit Schuhen begangen werden, müssen diese Beläge sowohl den Anforderungen der DGUV Information 207-006 „Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“ als auch denen der ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ entsprechen.

Zum Beispiel erfordern Barfußbereiche, wie Beckenumgänge, nach DGUV Information 207-006 einen Bodenbelag der Bewertungsgruppe B. Wenn diese Beckenumgänge zugleich mit Schuhen begangen werden, ist neben der Bewertungsgruppe B auch die Bewertungsgruppe R 11 nach ASR A1.5/1,2 erforderlich.

 

Zwischen den Bewertungsgruppen für den Barfuß- und den Schuhbereich gibt es keine eindeutige Korrelation. Daher sind beide Vorgaben zu berücksichtigen.

Bei der Auswahl von Bodenbelägen ist darauf zu achten, dass diese auf ihre Eignung sowohl für den nassbelasteten Barfuß- als auch für den Schuhbereich geprüft worden sind.

Um die Rutschhemmung der Bodenbeläge dauerhaft zu gewährleisten, ist ein auf den Bodenbelag abgestimmtes Reinigungskonzept zu erarbeiten und anzuwenden.

Die Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel haben neben den Reinigungsintervallen und den eingesetzten Reinigungsgeräten einen entscheidenden Einfluss auf die dauerhafte Erhaltung der rutschhemmenden Eigenschaften der Bodenbeläge.

Wände und lichtdurchlässige Flächen

Wände und lichtdurchlässige Flächen dürfen vom Fußboden aus gemessen bis zu einer Höhe von mindestens 2 m keine Oberflächen aufweisen, die zu einer Verletzung führen können und scharfkantig sind.

Lichtdurchlässige Wände und Türen und sonstige Verglasungen (z. B. Schaukästen, Spiegel) müssen bruchsicher sein. Als bruchsicher gelten Verglasungen, die aus Sicherheitsglas, lichtdurchlässigen Kunststoffen mit gleichwertigen Sicherheitseigenschaften und Glasbausteinen nach der DIN EN 1051-2 „Glas im Bauwesen- Glassteine und Betongläser“ bestehen.

Insbesondere Ganzglaswände müssen aus Sicherheitsglas bestehen oder so abgeschirmt sein, dass Personen nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

Lichtdurchlässige Wände sollen gekennzeichnet sein, sofern ihre raumtrennende Wirkung nicht deutlich wahrgenommen werden kann.

Garderobenhaken und Ablagen sollten z. B. mit vorgelagerten Schutzleisten abgeschirmt sein, so dass Verletzungen weitgehend vermieden werden.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind den besonderen Einflüssen (Feuchtigkeit, Wärme, chemische Beanspruchung) entsprechend auszulegen.

Der hier verwendete Text wurde teilweise aus der DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“ entnommen.

Quellen

Webcode: w1436