Größe, Form und Ausstattung der Becken ergeben sich aus der Nutzung.
Wassertiefe
Die Wassertiefe sowohl in Bewegungs- als auch Therapiebecken ist üblicherweise ≤ 1,35 m, kann aber in Abhängigkeit von den therapeutischen Anforderungen auch größer oder geringer sein.
Bei Wassertiefen über 1,35 m sind die für Schwimmerbecken geltenden baulichen und betrieblichen Anforderungen zu beachten.
Beckenboden und Beckenwände
Die Beckenböden bis zu einer Wassertiefe von 1,35 m müssen rutschhemmend ausgeführt sein.
Bei Wassertiefen von weniger als 80 cm muss der Bodenbelag im Becken gemäß DGUV Information 207-006 der Bewertungsgruppe B entsprechen.
Bei Wassertiefen mehr als 80 cm muss der Bodenbelag gemäß DGUV Information 207-006 der Bewertungsgruppe A entsprechen.
Das Bodengefälle der Becken soll möglichst gleichmäßig sein und nicht mehr als 4 % betragen.
Öffnungen in Beckenwänden und den Beckenböden dürfen 8 mm nicht überschreiten.
Abflüsse und Pumpensaugleitungen im Beckenbereich sollen so beschaffen sein, dass Personen nicht durch Ansaugkräfte im Becken festgehalten werden können. Hinweise zu den sicherheitstechnischen Anforderungen und Prüfverfahren für Flansche und Auslässe enthält die DIN EN 13451-3:2016-06.
Beckenkopf und Beckenumgang
Unter therapeutischen Gesichtspunkten kann die Höhe des Wasserspiegels unterschiedlich sein.
Zum einen kann die Höhe des Wasserspiegels etwa in der Höhe des Beckenumgangs sein, zum anderen kann die Anordnung des Beckenrandes auf Sitzhöhe (ca. 0,5 m über Beckenumgang) das Einsteigen in das Becken für körperlich eingeschränkte Personen erleichtern.
In jedem Falle müssen Beckenkante und Überlaufkante deutlich erkennbar sein, in dem z. B. der gesamte Beckenkopf farblich abgesetzt ist.
Die Becken müssen allseitig eine Überlaufrinne besitzen, über die das Oberflächenwasser dem Aufbereitungskreislauf zugeführt wird.
Überlaufrinnensysteme müssen folgende bauliche Anforderungen erfüllen:
- Am Beckenkopf muss eine Festhaltemöglichkeit (Handfasse) gegeben sein
- Die Handfasse ist als Mulde, Wulst oder Kante, mindestens 15 mm tief oder hoch, auszubilden.
- Der Abstand der Handfasse von der senkrechten Beckenwand darf 100 mm nicht überschreiten.
- Die Griffkante der Handfasse ist möglichst senkrecht auszubilden.
- Bei hochliegendem Wasserspiegel sollen die Beckenkanten deutlich erkennbar sein und sich gegenüber den übrigen Flächen optisch deutlich abheben.
- Sind die Überlaufrinnen vom Beckenumgang aus betretbar, müssen sie abgedeckt werden.
- Die Öffnungsbreite in den Abdeckungen der Überlaufrinnen muss auf max. 8 mm begrenzt sein
- Die Fläche zwischen Beckenkante und Überlaufkante muss rutschhemmend (Bewertungsgruppe C) ausgebildet sein.
- Die Rinnenabdeckung darf in Richtung Beckenumgang um max. 3 % ansteigen.
Insbesondere bei Therapiebecken werden etwa in Höhe des Wasserspiegels Haltestangen angebracht. Dabei ist darauf zu achten, dass deren Abstand zur Beckenwand möglichst gering ist.
Üblicherweise beträgt der Abstand der Rohrachse von der Beckenwand 0,08 bis 0,15 m.
Für therapeutische Zwecke kann im Bereich des Beckenumganges ein Behandlergang vorgesehen sein.
Dieser soll folgende Bedingungen erfüllen:
- Breite ≥ 0,75 m
- Tiefe 0,80 bis 0,90 m
- der Wasserspiegel des Beckens soll 0,10 bis 0,15 m unter der Oberkante der Trennwand zwischen Becken und Gang liegen
- Wanddicke der Trennwand max. 0,25 m
- der Trennwandkopf ist zum Behandlergang hin abzuschrägen und in der Trennwand ist ein Untertritt vorzusehen.
Beckentreppen und -leitern
Beckentreppen und –leitern müssen sicher begehbar und rutschhemmend ausgeführt sein.
Dies wird z. B. erfüllt, wenn sie der DIN EN 13451-2 „Schwimmbadgeräte Teil 2: Zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Leitern, Treppenleitern und Griffbögen“ entsprechen.
Die Rutschhemmung muss der Bewertungsgruppe C gemäß DGUV Information 207-006 entsprechen.
Zusätzlich sind folgende bauliche Anforderungen zu beachten:
- Die oberste Trittstufe bei Beckenleitern soll bis an die Beckenwand herangeführt werden.
- Die Vorderkanten der Trittstufen von Beckentreppen sind farblich zu kennzeichnen.
- Durch das Anbringen von Absturzsicherungen, bestehend aus Handlauf und Knieleiste, auf dem Beckenumgang entlang einer Beckentreppe soll ein Abstürzen auf die Beckentreppe verhindert werden.
Beckentreppen können fest in das Becken eingebaut oder transportabel ausgeführt sein.
Beckentreppen sind beidseitig mit einem Handlauf zu versehen, dessen Höhe lotrecht über der vorderen Stufenkante mindestens 1 m betragen muss. Zusätzlich ist darunter in einem Abstand von 0,35 m beidseitig ein zweiter Handlauf vorzusehen.
Ist eine Rampe zum Befahren des Beckens mit Rollstuhl vorgesehen, darf deren Neigung 15 % nicht überschreiten und muss beidseitig mit einem Geländer versehen sein.
Bei Bedarf sind neben dem Becken Patienten-Hebeeinrichtungen (Personenlifter) vorzusehen. (Kranbahn oder Hubhydraulik)
Diese sind in der Regel fest installiert.
Höhenverstellbare Zwischenböden (Hubböden)
Der Einbau eines höhenverstellbaren Zwischenbodens bietet die Möglichkeit, die Wassertiefe auf ein gewünschtes Maß zu verändern. Je nach Größe kann der Zwischenboden sowohl das gesamte aber auch nur einen Teil des Beckens ausmachen.
Höhenverstellbare Zwischenböden müssen u. a. folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie müssen gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert sein und sich während der Nutzung des Beckens in einer gesicherten Ruhestellung befinden.
- Sofern der Hubboden nur in einem Teilbereich des Beckens eingebaut wird, ist zum Schutz gegen Unterschwimmen ein selbsttätig wirkender Unterschwimmschutz vorzusehen. Als sicherste Lösung hat sich für diesen Zweck eine mit dem Hubboden gelenkig verbundene, geneigte Schleppschürze (Schräge der Schleppschürze max. 45°) ergeben.
- Die Oberfläche der Hubböden darf keine Fangstellen für Finger und Zehen aufweisen. (Größe von Öffnungen ≤ 8 mm)
- Der Spalt zwischen Hubboden und Beckenwand ist z. B. durch elastische Gummipuffer oder Dichtungslippen abzuschirmen, so dass die Breite des verbleibenden Spaltes maximal 8 mm beträgt.
- Die aktuelle Wassertiefe muss gut sichtbar optisch angezeigt werden.
- Solange sich der Hubboden bewegt ist eine optische Warnung zu geben, um eine Nutzung des Beckens zu unterbinden.
- Die Rutschhemmung des Hubbodens muss der Bewertungsgruppe B entsprechen.
In jedem Falle darf die Bauweise eines Hubbodens die Wasserqualität nicht beeinträchtigen.
Der hier verwendete Text wurde teilweise aus dem Fachbereich AKTUELL Sicherer Betrieb von höherverstellbaren Zwischenböden in Bädern entnommen.