Verunreinigtes Sterilgut nach OP auf einem abgedeckten Tisch ©UK NRW | BGW
Stand: 10/2013

Operationssaal | Tätigkeiten
OP Transport von unreinem Sterilgut außerhalb der Einrichtung

Bei Operationen anfallendes Sterilgut (z.B. OP-Bestecke, medizinische Geräte) muss, wenn es wiederverwendet werden soll, desinfiziert bzw. gereinigt und sterilisiert werden.

Nicht immer ist der Transport von unreinem Sterilgut zur Sterilisationsanlage frei von Risiken, denn vom unreinen Sterilgut kann eine Infektionsgefahr ausgehen. Die TRBA 250 legt den Schluss nahe, dass auch der Transport von unreinem Sterilgut im Allgemeinen der Schutzstufe 2 zugeordnet werden kann.

Beim Transport von unreinem Sterilgut zu einer zentralen Sterilisationsanlage außerhalb der Einrichtung wird das Gut über öffentliche Verkehrswege befördert. Jegliche Gefahren für Menschen, Tiere und die Umwelt müssen dabei durch entsprechende Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden.

Lagerungsraum für ungereinigte Medizinprodukte©UK NRW | BGW

Bei der Beförderung von unreinem Sterilgut ist folgendes zu beachten:

  • Das Gut muss in Verpackungen verpackt sein, die so ausgelegt und gebaut sind, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Zerbrechen, Durchstoßen oder Austreten von Inhalt verhindert wird. Die Anforderungen an das Material und die Bauart sind in den Abschnitten 6.1.4 und 6.6.4 des ADR näher beschrieben.
  • Die Verpackungen müssen in der Lage sein, nach einem Fall aus einer Höhe von 1,20 m sämtliche Bestandteile des unreinen Sterilgutes (insbesondere die medizinischen Instrumente und Geräte) zurückzuhalten und den allgemein Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1 und 4.1.1.2 des ADR entsprechen.
  • Die Verpackungen müssen mit der Aufschrift „GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES INSTRUMENT“ oder „GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES GERÄT“ versehen sein. Bei der Verwendung von Umverpackungen (z.B. Folie o.ä.) müssen diese, sofern die Aufschrift nicht sichtbar ist, ebenfalls mit der genannten Aufschrift gekennzeichnet sein.

Wenn die o.g. Anforderungen erfüllt sind, unterliegt das unreine Sterilgut i.d.R. keinen weiteren gefahrgutrechtlichen Anforderungen. Falls das unreine Sterilgut jedoch mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A (UN 2814 oder UN 2900) oder mit gefährlichen Gütern, die zu einer Zuordnung zu einer anderen Gefahrgutklasse führen, kontaminiert ist, sind die dafür jeweils geltenden gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zusätzlich zu beachten.

Reinigung von Sterilgut durch eine Person©UK NRW | BGW

Die höchste Infektionsgefährdung liegt beim Aufbereiten der Instrumente für die Reinigung vor, da hier die Instrumente noch mit Blut, Körperflüssigkeiten oder Körpergewebe kontaminiert sind und das Verletzungsrisiko hoch ist. Die Desinfektion bewirkt eine Keimreduktion, deshalb ist die Gefährdung nach der Desinfektion deutlich geringer. Deutliche Verletzungsrisiken bestehen auch bei der manuellen Reinigung.

Bei der Reinigung gebrauchter Instrumente handelt es sich in der Regel um Tätigkeiten der Schutzstufe 2 gemäß BioStoffV. Ausnahmen bilden Instrumente, die bei Patienten mit bekannten Erkrankungen durch Erreger der Risikogruppe 3 oder 4 eingesetzt waren. In diesem Fall sind entsprechend der Übertragungswege zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Werden infektiöse oder potenziell infektiöse Instrumente, sonstige Gegenstände oder Materialien in einer zentralen Anlage aufbereitet, so sollten deren Eingabeseite (unreine Seite) und Ausgabeseite (reine Seite) räumlich oder organisatorisch voneinander getrennt sein. Tätigkeiten, die auf der unreinen Seite erfolgen, sind in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Die Eingabeseite muss so bemessen sein, dass das aufzubereitende Gut kurzzeitig gelagert werden kann. Vor dem Verlassen der unreinen Seite ist die Schutzkleidung abzulegen, und die Hände sind zu desinfizieren. Bei zentraler Reinigung und Aufbereitung der Instrumente müssen alle erfahrungsgemäß vorkommenden Erreger bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden (TRBA 250).

Webcode: w1024