Fast die Hälfte aller gemeldeten Nadelstichverletzungen ereignet sich bei der Entsorgung von benutzten Instrumenten! Durch einfache Maßnahmen lassen sich diese Unfälle leicht reduzieren:
Abfallentsorgung
Bereichsübergreifende Themen
Allgemeine Informationen zum Thema „Abfallentsorgung“ finden Sie in den Bereichsübergreifenden Themen
- Bereitstellung geeigneter Kanülenabwurfbehälter, z. B. für die Insulinpen-Entsorgung
- Direkte Entsorgung der benutzten Instrumente ohne Zwischenablage
- Strikte Einhaltung des „Recapping”-Verbotes
- Rechtzeitige Entsorgung gefüllter Kanülenabwurfbehälter
In der TRBA 250 sind im Unterpunkt 4.2.5 (6) die Anforderungen an Entsorgungsbehälter für gebrauchte spitze und/oder scharfe Gegenstände geregelt. Folgende Anforderungen müssen für eine Eignung erfüllt sein:
- Die Behälter sind verschließbare Einwegbehältnisse.
- Die Behälter geben den Inhalt, z. B. bei Druck, Stoß, Fall, nicht frei.
- Die Behälter sind durchdringfest.
- Ihre Festigkeit wird durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt.
- Ihre Größe und Einfüllöffnung sind abgestimmt auf das zu entsorgende Gut.
- Die Behälter öffnen sich beim Abstreifen von Kanülen nicht.
- Die Behälter sind durch Farbe, Form oder Beschriftung eindeutig als Abfallbehältnisse zu erkennen.
- Die Behälter sind mit Benutzerhinweisen versehen, sofern ihre Verwendung nicht augenfällig ist.
Weitere Kriterien für die Auswahl der Behältnisse sollten sein:
- Abstimmung auf die Entsorgungskonzeption.
- Abstimmung auf die verwendeten Spritzensysteme (Abstreifvorrichtung für verschiedene Kanülenanschlüsse).
- Erkennbarer Füllgrad.
- Der regelmäßige Ersatz voller Behälter durch leere ist hierbei die wichtigste organisatorische Maßnahme, um Stichverletzungen an überfüllten Behältern zu verhindern.
- Der strikte Verzicht auf jede Form des Recappings und das sofortige Entsorgen gebrauchter Nadeln würden weitere NSV verhindern, die im Zusammenhang mit der Entsorgung gebrauchter Spritzen und Kanülen stehen.
- Die Auswahl der Behälter muss weniger nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgen, sondern vielmehr nach der Eignung für das zu entsorgende Gut. Vor allem die Abstreifvorrichtungen müssen für die jeweiligen Kanülentypen geeignet sein.
In den Anforderungen des Wuppertaler Behältertests werden für das Bestehen der Durchstichprüfung mindestens 15 N Durchdringkraft bei einer Kanüle mit 1,1 mm Durchmesser und Anschliff BL/LB gefordert.