Hubschrauber auf einem Landeplatz auf dem Krankenhausdach ©UK NRW | BGW
Stand: 03/2024

BÜT Heliport am Krankenhaus

Gemäß § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in Verbindung mit §§ 49 ff der Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO) darf ein Flugplatz bzw. ein „Landeplatz für besondere Zwecke/ Sonderlandeplatz“ in Deutschland nur mit einer besonderen luftverkehrsrechtlichen Genehmigung angelegt und betrieben werden.

Für eine Genehmigung und den Betrieb dieser Sonderlandeplätze müssen verschiedene nationale und internationale bzw. europäische Bestimmungen beachtet werden. Dies sind bei Hubschrauberlandeplätzen neben den o.g. Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes und der Luftverkehrs-Zulassungsordnung auch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19.12.2005“ (AVV) und/oder die Verordnung (EU) 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Bei Landestellen für Rettungshubschrauber, die in der Regel als Sonderlandeplätze einzustufen sind, muss zwischen Landeplätze am Boden und von erhöhten Landeplätzen, die sich mindestens 3 m über der umgebenden Oberfläche befinden müssen, unterschieden.

Der sichere Betrieb dieser Hubschrauberlandeplätze stellt für Krankenhausbetreiber eine besondere Herausforderung dar.

Prinzipiell sind bei der Zulassung oder Änderung eines Sonderlandeplatzes 3 Genehmigungsbehörden involviert:

  1. Luftfahrt-Bundesamt
  2. Zuständiges Regierungspräsidium
  3. Zuständige Behörde für das Feuerlöschwesen (Meist hier die zuständige Feuerwehr)

Landefläche

Bei der Einrichtung der Landefläche sind die vorgeschriebenen Flächenmaße in Bezug auf die Größe der Luftfahrzeuge zu beachten, die sich aus der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 10.01.2006 LS 11/60.01.87-11 ergeben.

So sind insbesondere folgende Flugbetriebsflächen:

  • eine Aufsetz- und Abhebefläche – TLOF (touchdown and lift-off area) – sowie
  • eine Endanflug- und Startfläche – FATO (final approach and take-off area) -.

Bei der Aufsetz- und Abhebefläche – TLOF – handelt es sich um eine tragfähige Fläche, auf der ein Hubschrauber aufsetzen und von der er abheben kann.

Die Endanflug- und Startfläche – FATO - bezeichnet eine festgelegte Fläche, über der der anfliegende Hubschrauber den Endanflug zum Schweben oder Landen beendet oder von der das Startverfahren begonnen wird.

Beide Flächen sind entsprechend einzuplanen. Die FATO muss zusätzlich von einer Sicherheitsfläche mit einer Mindestbreite von 3 m umgeben sein oder die 0,25-fache Gesamtlänge oder - falls dieser Wert größer ausfällt - die Gesamtbreite des längsten bzw. breitesten zur Landung zugelassenen Hubschraubers.

Weiterhin müssen folgende Strecken dargelegt werden:

  • TODAH: Take-off distance abailable (Helicopter) - Verfügbare Startstrecke
  • RTODAH: Rejekted take-off distance available (Helicopter) - Verfügbare Startabbruchstrecke
  • LDAH: Landing distance available (Helicopter) - Verfügbare Landestrecke

Die Flugbetriebsflächen FATO und TLOF müssen in besonderer Art und Weise markiert und darüber hinaus auch eine Flugplatz „Erkennungsmarkierung“ (Lande-H) aufgebracht werden. Die FATO darf eine beliebige Form haben. Sie muss von ausreichender Größe sein, um eine Fläche zu umschließen, in der ein Kreis mit mindestens des Durchmessers des größten vorgesehenen Hubschraubers Platz findet. Objekte wie Lampen etc. auf der FATO dürfen eine Höhe von 0,25 m nicht überschreiten.

Für einen Nachtflugbetrieb sind darüber hinaus besondere Beleuchtungen/ Befeuerungseinrichtungen vorzusehen. Bauliche Hindernisse in der Umgebung des Landeplatzes müssen mit Hindernisbefeuerung versehen sein.

Sicherheit

Anzeigegeräte

Windrichtungsanzeiger:
Ein Hubschrauberflugplatz ist mit mind. einem Windrichtungsanzeiger auszustatten. Dieser ist so aufzustellen, dass er die Windverhältnisse über der FATO anzeigt und von ev. gestörten Luftströmungen nicht beeinflusst wird. Er muss von einem im Flug oder auf der Bewegungsfläche befindlichen Hubschrauber jederzeit sichtbar sein.

Markierungen und Kennzeichnungen

Es müssen folgende Kennzeichnungen auf einem Hubschrauberflugplatz aufgebracht werden.

  • Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung
  • Höchstmassenmarkierung
  • Kennzeichnungen für die FATO
  • Hubschrauber-Flugplatz- Namensmarkierung
  • ggf. Aussetzmarkierung

Rettungs- und Löschwesen

Nach den „Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen vom 20. April 2023“ müssen auf Hubschrauberlandeplätzen folgende Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie Rettungs- und Feuerlöschdienste (sog. Flugleiter) in unmittelbarer Nähe zum Landeplatz zur Verfügung stehen:

  • Ein 50 Liter Schaumlöschgerät oder ein 50 kg Pulverlöschgerät. Benötigt werden Löschmittel für die Brandklasse A (Feste, nicht schmelzende Stoffe) und die Brandklasse B (Flüssigkeiten, schmelzende feste Stoffe). Aufgrund besserer Löschwirkung werden frostsichere Schaumlöscher empfohlen.
  • Ein Verbandkasten nach DIN 14142
  • ein Hebel- und Brechwerkzeug (z.B. „Halligan-Tool“)
  • ein Gurttrennmesser
  • eine Feuerwehraxt (Funkenfrei nach DIN 14900)
  • eine Handblechschere
  • eine Handmetallsäge
  • ein langhebeliger Bolzenschneider und ein Drahtseilschneider
  • ein Einreißhaken mit Stiel (DIN 14851)
  • zwei Decken
  • 2 Paar Schnittschutzhandschuhe aus flammhemmenden und hitzebeständigen Gewebe DIN EN 388 Gr. 9 oder 10

Ebenfalls in der Nähe muss die erforderliche persönliche Schutzausrüstung für das Klinikpersonal gelagert werden, dass die Patienten aus dem Hubschrauber übernimmt. In exponierter Lage zum Hauptzugang ist für den Brandfall mindestens ein weiterer geeigneter Fluchtweg vorzusehen.

Wandverkleidungen, Türen und Fenster von Fluchtwegen im Bereich des Landeplatzes müssen eine ausreichende Festigkeit bzw. Widerstandfähigkeit aufweisen.

Betankungseinrichtungen und Treibstofflager auf erhöhten Hubschrauberflugplätzen müssen den Brandschutzvorgaben entsprechen. Diese Flugplätze müssen so beschaffen sein, dass aus Hubschraubern auslaufender Treibstoff nicht in das Gebäude eintreten oder an Seitenwänden oder in die Kanalisation fließen kann. Für Treibstoff und Löschmittel, die im Schadensfall auslaufen können, ist ein Auffangbecken mit mindestens drei Kubikmetern Inhalt vorzusehen. Durch ein ausreichendes Oberflächengefälle und ggf. Abflussmöglichkeiten soll der Treibstoff möglichst schnell abfließen können.

An erhöhten Hubschrauberflugplätzen sollte der Rettungs- und Feuerlöschdienst sofort auf dem Hubschrauberflugplatz oder in dessen Nähe verfügbar sein und innerhalb von zwei Minuten den Hubschrauberlandeplatz erreichen, wenn Hubschrauber starten oder landen.

Alle Brandschutzmaßnahmen für das Gebäude müssen mit den örtlich zuständigen Brandschutzbehörden festgelegt werden. Die erforderlichen Lösch- und Rettungsmaßnahmen können durch den Hubschrauberlandeplatzbeauftragten oder durch eine weitere Person gewährleistet werden.

Hubschrauberlandeplatzbeauftragte

Neben dieser technischen Ausstattung muss bei der Landung von Hubschraubern eine sachkundige Person bestellt werden, die auch als „Hubschrauberlandeplatzbeauftragte“ bezeichnet wird. Dieser Hubschrauberlandeplatzbeauftragte hat die Aufgabe, den Landeplatz während der Landung und Starts abzusichern und Änderungen in der Einflugschneise oder Baustellen, welche den Anflug der Hubschrauber verändern, an die Flugaufsicht zu melden.

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