Brandschutz in Krankenhäusern und Pflegeheimen
Stand: 08/2022

BÜT Brandschutz in Krankenhäusern und Pflegeheimen

Brände in Krankenhäusern/Pflegeheimen gehören zu den spektakulärsten und schwerwiegendsten Schadensereignissen. Da diese Einrichtungen eine hohe Belegungsdichte hilfsbedürftiger Patientinnen und Patienten/Bewohnerinnen und Bewohner mit eingeschränkter Mobilität aufweisen, hat der Brandschutz hier eine besonders hohe Bedeutung.

Vorbeugende Planungen und schnelles, koordiniertes Handeln sind erforderlich, um eine Gefährdung der Patientinnen und Patienten/Bewohnerinnen und Bewohner sowie Beschäftigten so gering wie möglich zu halten. Verantwortlich für alle Maßnahmen des betrieblichen Brandschutzes sind der Arbeitgeber und seine Führungskräfte. Der betriebliche Brandschutz besteht aus vier Säulen.

Baulicher Brandschutz

Bei Neu- und Umbauten sind grundsätzlich die Vorgaben der Baugenehmigung und des Brandschutzkonzeptes umzusetzen. Abweichungen nach oben, ggf. auch nach unten, können sich durch die Art der Nutzung, die Größe des Gebäudes oder die eigene Gefährdungsbeurteilung ergeben.

  • Decken und begrenzende Wände von Brandabschnitten sind in der Feuerwiderstandsklasse F90 (feuerbeständig) auszuführen. Innerhalb der Brandabschnitte sind Wände zu den notwendigen Fluren mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F30 (feuerhemmend) auszuführen (abhängig von der Gebäudehöhe).
  • Die Dachkonstruktion darf nicht brennbar sein, wenn das oberste Geschoss von Patientinnen und Patienten genutzt wird.
  • Dämmstoffe und Unterdecken müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
  • Räume, die zum dauernden Aufenthalt bestimmt sind, müssen zwei voneinander unabhängige Fluchtwege haben. Der erste Fluchtweg führt über notwendige Flure und Treppen zu einem Notausgang.
  • Der zweite Fluchtweg kann zu einem Notausstieg (z. B. Fenster 90 cm x 120 cm; früher 60 cm x 90 cm) führen, wobei die Brüstungshöhe nicht höher  als 1,20 m über der Fußbodenoberkante des Geschosses liegen darf.

Bei einem Gebäude geringer Höhe (bis 7 m Fußbodenoberkante) ist eine Rettung mit tragbaren Leitern der Feuerwehr möglich. Darüber hinaus müssen Aufstellflächen für die Rettungsgeräte der Feuerwehr (z. B. Drehleiter) vorhanden sein. Die Flächen sind entsprechend zu kennzeichnen.

  • In Krankenhäusern/Pflegeheimen muss der zweite Fluchtweg ebenfalls bis ins Freie begehbar sein.
  • Spezielle Anforderungen sind im Brandschutzgutachten bzw. Brandschutznachweis nachlesbar sowie der Baugenehmigung. Jeder Brandabschnitt muss einen eigenen Flucht- und Rettungsweg haben. Durch zwei Brandabschnitte wird eine horizontale Räumung ermöglicht.


Notausstieg mit Fluchtleiter


Die Verbindungstür muss als T30 RS oder RST ausgeführt sein (Brandabschnitt T30, sonst RST). 

Damit im Brandfall auch eine vertikale Räumung sicher möglich ist, muss das Treppenhaus frei von Brandlasten sein. Treppenräume, die als Rettungsweg dienen und durch mehr als zwei Vollgeschosse führen, benötigen eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) an der obersten Stelle des Treppenraumes. Die Vorrichtung zum Öffnen muss sowohl aus dem obersten Vollgeschoss als auch im Erdgeschoss bedienbar sein. Es muss erkennbar sein, ob die RWA-Anlage geschlossen oder geöffnet ist.

Flure, die als Rettungsweg genutzt werden, müssen Fenster oder eine Rauchabzugsanlage besitzen, so dass im Brandfall giftige Rauchgase abgeführt werden können. Wenn dies nicht möglich sein sollte, kann der Rauch auch über allgemein zugängliche Räume mit Fenstern abgeführt werden.


Die Fluchtweglänge (in Luftlinie gemessen) darf maximal 35 m betragen. Die tatsächliche Laufweglänge vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang darf nicht mehr als das 1,5 Fache betragen. Grundsätzlich ist der Fluchtweg so kurz wie möglich zu halten (ASR A2.3).

Die Mindestbreite der Fluchtwege ist abhängig von der Zahl der Personen (ASR A2.3), die den Fluchtweg benutzen. Der Flur darf nicht schmaler als 1,5 m sein. Wenn eine Rettung mit Betten vorgesehen ist, muss der Flur eine Mindestbreite von 2,25 m aufweisen (Muster-KhBauVO). Türen im Fluchtweg müssen mindestens 0,9 m breit sein, wenn mit Betten gerettet wird, mindestens 1,25 m. Grundsätzlich dürfen Türen den notwendigen Fluchtweg nur um max. 0,15 m einengen. Die Mindestbreite des Fluchtweges darf durch Einbauten nicht eingeengt werden.

Türen zum Treppenraum sollten mit T30-RS- oder RS-Türen ausgebildet sein.

  • Bei Nutzungseinheiten < 400 m² (ohne notwendigen Flur) T30 RS.
  • Bei notwendigen Fluren reicht RS, weil keine Brandlast vorhanden sein darf.
  • Zwischen Brandabschnitten sollten die Türen ebenfalls feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T30 RS) sein.
  • Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

Zusatzzeichen Pfeil

Rettungsweg/Notausgang (links)

Anlagentechnischer Brandschutz

Löschmitteleinheiten (Feuerlöscher):

Die Größe des Brandabschnitts (in m²) ist entscheidend für die Löschmitteleinheiten, die bereitgestellt werden müssen. Wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Brandgefährdung festgestellt, können über die Grundausstattung hinaus zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein.

Die Brandgefährdung hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Brandlasten
  • Brandentstehungsgefahr
  • Brandausbreitungsgeschwindigkeit
  • Stoffe, die im Brandfall freigesetzt werden können

Die Art der Feuerlöscher, die eingesetzt werden müssen, hängt von den vorkommenden Brandklassen ab.

Auf jedem Feuerlöscher sind die Löschmitteleinheiten und Brandklassen angegeben. Dadurch können der Typ und die Anzahl der notwendigen Feuerlöscher ermittelt werden (ASR A2.2).


PiktogrammBrandklasse
Brandklasse A: Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, die normalerweise unter Glutbildung verbrennen.

Beispiele: Holz, Papier, Kohle, Heu, Stroh, einige Kunststoffe (vor allem Duroplaste), Textilien, usw.
Brandklasse B: Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen.

Beispiele: Benzin, Ethanol, Teer, Wachs, viele Kunststoffe (vor allem Thermoplaste), Ether, Lacke, Harz
Brandklasse C: Brände von Gasen.

Beispiele: Ethin (Acetylen), Wasserstoff, Erdgas, Methan, Propan, Butan, Stadtgas
Brandklasse D: Brände von Metallen.

Beispiele: Aluminium, Magnesium, Natrium, Kalium, Lithium und deren Legierung
Brandklasse F: Brände svon Speiseölen/-fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten.

Beispiele: Speiseöle und Speisefette

Die Feuerlöscher sollten von jeder Stelle nicht mehr als 20 m der tatsächlichen Laufweglänge entfernt sein. Die Feuerlöscher sind gut erkennbar und leicht zugänglich anzubringen.

Wenn Brände der Brandklassen C, D, F ausgeschlossen werden können, sollten, um die Folgeschäden durch z. B. Löschpulver zu vermeiden, möglichst Wasser- oder Schaumlöscher (A, B Löscher) eingesetzt werden.

Falls Wandhydranten vorhanden sind, können diese ab einer Fläche von 400 m² mit jeweils  27 LE eingerechnet werden. Der Anteil der LE durch Wandhydranten darf jedoch ein Drittel der erforderlichen Löschmitteleinheiten nicht übersteigen.

Je nach Gebäudehöhe  müssen trockene Steigleitungen mit Entnahmestellen in jedem Obergeschoss für die Feuerwehr vorhanden sein. Die Positionen der Entnahmestellen sollen mit der örtlichen Feuerwehr abgestimmt werden.

Feuerlöscher

Wandhydrant

Brandmelder


Brandmeldeanlage:

Brandmeldungen müssen automatisch (ohne Zeitverzögerung) an die Feuerwehralarmierungsstelle gemeldet werden. Gleichzeitig ist eine interne Alarmierung des Personals über z. B. Funkmelder (stiller Alarm) sicherzustellen.

Zusätzlich zu den automatischen Brandmeldern sind nicht automatische Feuermelder (Druckknopfmelder) zu installieren. Um Missbrauch zu vermeiden, sollten je nach Nutzung des Gebäudes die Melder im Dienstzimmer oder Treppenraum angebracht werden. Dies ist mit der zuständigen Brandschutzbehörde abzustimmen.

Die Brandmeldezentrale (BMZ) bzw. die Feuerwehrinformationszentrale (FIZ), das Feuerwehranzeigetableau (FAT) und alle notwendigen Laufkarten sollten an einer zentralen Stelle (z. B. Pforte) vorgehalten werden. Sie muss von außen durch eine Blitzleuchte gekennzeichnet sein. Falls die zentrale Stelle nicht durchgängig besetzt ist, müssen ein Feuerwehrschlüsselkasten und ein Freischaltelement für die Feuerwehr vorhanden sein.

Notstromanlage, Sicherheitsbeleuchtung:

Durch eine Sicherheitsbeleuchtung muss sichergestellt werden, dass die Sicherheitskennzeichen und Rettungswege, wie z. B. notwendige Flure, Treppenhäuser, bei Stromausfall beleuchtet sind.

Organisatorischer Brandschutz

Die Voraussetzung für einen gut funktionierenden Brandschutz ist die Organisation und Durchführung von folgenden Punkten:

Prüffristen:

Da nur funktionsfähige Feuerlöschgeräte Leben retten können, sind die Prüffristen gemäß den Vorgaben der Prüfverordnung für Feuerlöscher, Brandschutztüren, RWA-Anlagen und Feuerabschlüsse einzuhalten.

Die Feuerlöscher enthalten Löschmittel, das durch äußere Einflüsse im Laufe der Zeit unbrauchbar werden kann. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit sind Feuerlöscher daher mindestens alle zwei Jahre durch eine befähigte Person zu prüfen.

Trockene Steigleitungen und Wandhydtranten, welche trocken/nass ausgerichtet sind müssen alle 2 Jahre von einem Sachkundigen überprüft werden.

Nasse Steigleitungen oder Wandhydranten unterliegen einer jährlichen Sachkundigenabnahme.

Brandschutzbeauftragte bzw. Brandschutzbeauftragter:

In Deutschland gibt es keine generelle Forderung nach einer Brandschutzbeauftragten bzw. einem Brandschutzbeauftragten. Allerdings wird die bzw. der Brandschutzbeauftragte in der Regel  in den Brandschutzkonzepten und Baugenehmigungen verlangt. Das jeweilige Landesrecht ist hier zu beachten. So wird diese Funktion in Nordrhein-Westfalen in der „Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen" gefordert.

Typische Aufgaben der bzw. des Brandschutzbeauftragten sind z. B.:

  • die Betriebsleitung beraten
  • die Brandschutzordnung erstellen und fortschreiben
  • die Beschäftigten unterweisen
  • die Einrichtung regelmäßig begehen und Mängel aufzeigen
  • die Kontakte zu den für den Brandschutz zuständigen Behörden pflegen

Dadurch kann die Betriebsleitung in ihren Aufgaben entlastet werden.


Brandschutzhelferinnen bzw. Brandschutzhelfer:

Grundsätzlich müssen in allen Arbeitsbereichen mindestens fünf Prozent der anwesenden Beschäftigten als Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer ausgebildet und benannt werden. Da Faktoren wie Brandgefährdung, Schichtarbeit, Urlaub, krankheitsbedingte Fehlzeiten, Außeneinsätze, Anwesenheit von Personen mit eingeschränkter Mobilität usw. zu berücksichtigen sind, ist die Zahl der notwendigen Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer über eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen (ASR A2.2). 

Die Unterweisung beinhaltet einen theoretischen und einen praktischen Teil. Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung.

Die Brandschutzhelfer-Ausbildung ist in einem Zeitfenster von drei bis fünf Jahren zu wiederholen. Das Unterweisungsintervall ist abhängig von der Gefährdungsbeurteilung (DGUV Information 205-023). Die Fachkunde der Ausbilderinnen und Ausbilder ist zu beachten.

Brandschutzordnung:

In Absprache mit der Brandschutzdienststelle muss eine Brandschutzordnung erstellt werden. Eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 gliedert sich in drei Teile (A, B, C).

Der Aushang (Teil A) richtet sich an alle Personen (Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Fremdfirmen, Beschäftigte), die sich in einem Gebäude aufhalten, und besteht aus schlagwortartigen Anweisungen zur Schnellinformation über die elementaren Verhaltensregeln im Brandfall. Diese muss sichtbar an den Ausgängen und Fluchttreppenräumen in einer Mindestgröße von A4 ausgehängt werden. Darüber hinaus kann es wichtig sein, die Brandschutzordnung an markanten Punkten sichtbar zu platzieren

Der Teil B richtet sich an alle Beschäftigten und Fremdfirmen, die sich nicht nur vorübergehend in der Einrichtung aufhalten, und enthält Hinweise zum vorbeugenden Brandschutz, zum Verhalten im Brandfall und zum Verhalten nach einem Brand. Die Firmen müssen über die Verhaltensregeln aufgeklärt werden. 

Der Teil C richtet sich an Beschäftigte mit besonderen Brandschutzaufgaben, wie Beschäftigte der Telefonzentrale, Ärztin bzw. Arzt vom Dienst, Pflegedienstleitung, Stationsleitung, Technischer Notdienst, Fahrdienste, Technische Leitung, Brandschutzbeauftragte bzw. Brandschutzbeauftragter usw.

Die Unterweisung über die Brandschutzordnung ist von jedem Beschäftigtem gegenzuzeichnen, um sicherzustellen, dass alle Beschäftigten über das Vorgehen im Gefahrenfall informiert sind.

Die Brandschutzordnung muss alle 2 Jahre auf Richtigkeit überprüft und ggf. angepasst werden. Die Aktualisierung ist zu dokumentieren.

Informationen für die Feuerwehr:

An der Brandmeldezentrale (BMZ) bzw. der Feuerwehrinformationszentrale (FIZ) müssen Laufkarten für die Feuerwehr vorgehalten werden. Zusätzlich sind Feuerwehreinsatzpläne anzufertigen. Welche Informationen aus den Plänen ersichtlich sein müssen, ist mit der Brandschutzdienststelle abzuklären.

Flucht- und Rettungspläne:

In Krankenhäusern/Pflegeheimen ist ein Flucht- und Rettungsplan anzufertigen (vgl. ASR A1.3). Der Flucht- und Rettungsplan sollte z. B. vor jedem Fluchttreppenraum – also auf der Innenseite des Flures – aufgehängt werden, um auch bei verrauchtem Treppenhaus über weitere Fluchtwege zu informieren. Flucht- und Rettungspläne müssen übersichtlich, aktuell, gut lesbar und mit Sicherheitszeichen gestaltet sein.

Aus dem Plan muss ersichtlich sein, welcher Fluchtweg vom jeweiligen Standort aus zu nehmen ist, damit man in einen sicheren Bereich oder ins Freie gelangt. Die Standorte der Brandschutzeinrichtungen (Feuermelder, Feuerlöscher, Wandhydranten usw.) sind in den Plan aufzunehmen. Zur schnellen Orientierung ist es wichtig, dass der Plan lagerichtig dargestellt ist. Der Standort des Betrachtenden muss ebenfalls im Flucht- und Rettungsplan gekennzeichnet sein.

Flucht- und Rettungswegpläne sind regelmäßig (spätestens alle 2 Jahre) auf Richtigkeit (Umbauten, Neue Beschilderungsnormen, ... ) zu überprüfen und dies zu kennzeichnen. 


Feuerwehrpläne:

Je nach Vorgaben der örtlichen Brandschutzdienststelle müssen Feuerwehrpläne  erstellt werden. Art und Umfang sind mit der Dienststelle abzustimmen. Das Format ist mindestens in Größe A3 zu halten. Bei unübersichtlichen Gebäuden empfiehlt sich ein größeres Format. Dies ist mit der Brandschutzstelle abzustimmen. Wenn Feuerwehrpläne gefordert werden, müssen sie stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Sie sollten mindestens alle zwei Jahre von der bzw. dem Brandschutzbeauftragten überprüft werden.

Brandschutzunterweisungen:

Unabhängig von der Zahl der Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer müssen alle Beschäftigten mindestens jährlich arbeitsplatzspezifisch von ihrem Vorgesetzten unterwiesen werden. Diese Unterweisung muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und das Verhalten im Gefahrenfall (Gebäuderäumung, Sammelplatz usw.) einschließen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Auf Grundlage der Flucht- und Rettungspläne sollten in angemessenen Zeitabständen Räumungs- und Brandschutzübungen durchgeführt werden.

Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob

  • ein horizontales Verbringen von gefährdeten Personen (Patientinnen und Patienten) in einen sicheren Bereich mit eigenem Personal vorgenommen werden kann,
  • die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
  • die Alarmierung alle Personen erreicht, die sich im Gebäude aufhalten,
  • sich alle Beschäftigte, die sich im Gebäude aufhalten, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind,
  • die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können.

Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen in Krankenhäusern/Pflegeheimen sowie zu deren Durchführung sind erforderlichenfalls die zuständigen Behörden hinzuziehen (ASR 2.3).

Bei einer Räumung/Evakuierung sollte versucht werden, die Krankenakten der Patientinnen und Patienten mitzunehmen und die Patientinnen und Patienten ggf. zu kennzeichnen, sodass eine korrekte notwendige Weiterbehandlung sichergestellt ist.

Alle Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen müssen sich ohne Hilfsmittel (z. B. Schlüssel) leicht öffnen lassen (Panikschließungen), damit man sich im Falle eines Brandes in Sicherheit bringen kann. Falls diese Türen verschlossen sein müssen, muss es eine Sonderlösung geben, die das Öffnen der Türen über die BMA und von zentraler Stelle aus ermöglicht.

In Fluren und Treppenräumen, die als Flucht- und Rettungsweg dienen, dürfen keine unnötigen Brandlasten eingebracht werden. Dekorationen etc. sind auf ein Minimum zu begrenzen. Grundsätzlich gilt:

  • Flure – schwer entflammbare Materialien Kat. B1
  • Treppenräume – nicht brennbare Materialien

Allgemeine Hinweise:

Es sollte ein Alarmplan aufgestellt werden, in dem festgelegt wird, welche Personengruppen oder Personen (z. B. Feuerwehr, Ärztin bzw. Arzt vom Dienst, Pflegedienstleitung, Technische Rufbereitschaft, Bereiche ober- und unterhalb der Brandstelle) zu informieren sind und welche Aufgaben durchgeführt werden müssen.

Im Brandfall befinden sich sehr schnell viele Personen (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Patientinnen und Patienten, Schaulustige) vor dem Gebäude. Daher ist es wichtig, dass sich Beschäftigte, die die Situation vor Ort kennt, für die Feuerwehr kenntlich macht (z. B. durch eine Armbinde oder Weste) und sich bei der Feuerwehr aktiv meldet. Er oder sie informiert die Feuerwehr über die Lage. Dadurch soll vermieden werden, dass falsche Informationen weitergeleitet werden. Die Art der Kenntlichmachung ist im Vorfeld mit der Feuerwehr abzustimmen.

Je nach Ausdehnung der Einrichtung sollten Sammelstellen eingerichtet werden, die jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kennt. Die Sammelstellen sollten so gelegt werden, dass die Rettungskräfte nicht behindert werden. Hier ist auf Vollzähligkeit zu achten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Patientinnen und Patienten sollten sich nach ihren Stationen oder Wohngruppen getrennt sammeln, um keine Irritationen bzgl. fehlender Personen auszulösen.


Ökologischer Brandschutz

Zur Verringerung von Schäden für Mensch und Umwelt durch Löschwasser und Schadstofffreisetzung sollten die folgenden Hinweise beachtet werden:

  • Es sollten nach Möglichkeit Stoffe verarbeitet werden, die im Brandfall eine geringe Schadstofffreisetzung und -ausbreitung  infolge von Brandgasen haben, z. B. Böden mit einem Belag aus Linoleum anstelle von PVC.
  • Um eine unkontrollierte Freisetzung von größeren Mengen umwelttoxischer Stoffe zu vermeiden, sollte vom Zentrallager immer nur der Tagesbedarf an Gefahrstoffen abgegeben werden.
  • Grundsätzlich sollten Feuerlöscher nur mit einem Löschmittel ausgewählt werden, welches für die Brandklasse geeignet ist und beim Löschen und bei der Entsorgung die geringste Belastung darstellt.

Psychiatrische Krankenhäuser und Pflegeheime

Bei psychiatrischen Krankenhäusern, forensischen Kliniken und Pflegeheimen müssen ggf. einige Besonderheiten beachtet werden. Dort kann vorgesehen sein, dass Türen auch im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen verschlossen werden dürfen, wenn aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften verhindert werden muss, dass bestimmte Personen bestimmte räumliche Bereiche unkontrolliert verlassen.

Dies führt jedoch zu einem Zielkonflikt, da sich laut Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenregel 2.3 Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen „von innen ohne besondere Hilfsmittel (Schlüssel = Hilfsmittel) jederzeit leicht öffnen lassen müssen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden“. Hier können ggf. Fluchttürsteuerungen zum Einsatz kommen. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Fluchttürsteuerungen mit Regelzulassung und Fluchttürsteuerungen, die eine Sondergenehmigung benötigen.

Aufgabe von Fluchttürsteuerungen ist es, die Notfallöffnung von sonst verschlossen gehaltenen Türen in Rettungswegen in geschlossenen Bereichen (Stationen, Wohngruppen, Therapieeinrichtungen usw.) ohne Einsatz von Hilfsmitteln (z. B. Schlüsseln) zu ermöglichen. Sollen Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen ohne Regelzulassung betrieben werden, muss immer eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Hier müssen alle Besonderheiten betrachtet werden, die sich aufgrund der verschlossenen Türen ergeben können. Es müssen Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen werden, die es ermöglichen, im Brandfall den Bereich sicher zu verlassen. So sollten die Türen z. B. folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Verschlossene Türen müssen im Brandfall (bestätigter Feueralarm im Brandabschnitt/im Bereich selbst) sowie bei Stromausfall automatisch entriegeln.
  2. Diese Türen müssen sich von zentraler Stelle aus (z. B. Dienstzimmer) öffnen lassen.
  3. Die Funktionstüchtigkeit der Türen ist regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.
  4. Türen müssen sich jederzeit vor Ort mit einem Schlüssel öffnen lassen, unabhängig davon, ob eine Brandmeldung vorliegt oder nicht.
  5. Die Funktionsweise der Türen ist wiederkehrend in die arbeitsplatzspezifische Unterweisung einzubeziehen.

Aufgrund der besonderen Gefährdungssituation in psychiatrischen Einrichtungen sollte im Pflegedienstzimmer ein Feuerlöscher vorhanden sein. Dieser sollte nach Möglichkeit zusammen mit dem Feuermelder, falls im Raum vorhanden, und dem Teil A der Brandschutzordnung eine Einheit bilden.

Definition

luchtwege sind Wege wie Flure, Treppen und Ausgänge ins Freie, über die sich Menschen im Gefahrenfall in Sicherheit bringen können (Selbstrettung).

Rettungswege sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte (Feuerwehr), über die eine Rettung von Personen oder die Brandbekämpfung vorgenommen werden kann.

Notwendige Flure sind Flure, die von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen.

Stichflure sind Flure, die nur eine Fluchtrichtung haben. Die Länge des Stichflurs darf maximal 10 m betragen. Die Fluchtweglänge darf nicht länger als 35 m (Luftlinie) betragen.

Brandabschnitte sind Bereiche, die durch Brandwände unterteilt sind, um den Übertritt von Feuer und Rauch auf benachbarte Gebäude oder Gebäudeteile zu verhindern.

Rauchabschnitte müssen durch Rauchschutz-Abschlüsse (z. B. Rauchschutztüren) gebildet werden, die den Rauchdurchtritt für ca. zehn Minuten verhindern sollen. Ggf. sind notwendige Flure durch rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen.


Räumung: Vorsorgliche Maßnahmen

  1. Ausmaß der Gefährdung ist abzusehen
  2. Vorübergehendes Freiräumen
  3. Eine Wiederbelegung ist abzusehen

Räumung ist eine sofortige, unaufschiebbare notwendige Maßnahme um Schaden von Patientinnen und Patienten und Personal auf Grund akuter Gefahr abzuwenden .

Evakuierung: Endgültige Maßnahme

  1. Ausmaß der Gefährdung ist noch nicht abzusehen
  2. Langfristiges Freiräumen
  3. Eine Wiederbelegung ist noch nicht abzusehen

Eine Evakuierung ist eine zeitlich planbare Verlegung zum Schutze der Patientinnen und Patienten und Mitarbeitenden (z.B. Bombenentschärfung, Wassereintritt, ... )

Der vorstehende Text basiert in Teilen auf der DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“

Webcode: w1165